Können sich Unternehmen Kartellbußgelder bei ihren Geschäftsleitern zurückholen?

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Nach dem Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11.02.2025 (Az. KZR 74/23) verhandelte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 17.06.2026 in der Rechtssache „Zapp“ (Az. C-347/25), ob Unternehmen Kartellbußgelder von ihren an Kartellabsprachen beteiligten Geschäftsleitern zurückfordern dürfen. Da ein solcher Regress auch in anderen Mitgliedstaaten relevant ist, geht die Bedeutung des Urteils über Deutschland hinaus. Die Entscheidung wird die Risikoverteilung, die D&O-Versicherungspraxis sowie unternehmensweite Compliancestrategien grundlegend verändern. Wir zeigen Unternehmen auf, wie sie sich auf das bevorstehende Urteil vorbereiten können.

Ob Unternehmen Kartellbußgelder intern von der Geschäftsleitung zurückverlangen können, wird seit Jahren kontrovers diskutiert und von der Rechtsprechung uneinheitlich entschieden.

In Deutschland bildet die gesellschaftsrechtliche Basis für einen solchen Regress § 43 Abs. 2 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) für die GmbH und § 93 Abs. 2 Aktiengesetz (AktG) für die Aktiengesellschaft (AG). Bei anderen Gesellschaftsformen – etwa der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der Partnerschaftsgesellschaft (PartG), der offenen Handelsgesellschaft (OHG) und der Kommanditgesellschaft (KG) – greift § 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese Normen sehen Schadensersatz bei Sorgfaltspflichtverletzungen der Geschäftsleitung vor; die Haftung ist unbegrenzt, einfache Fahrlässigkeit genügt. Dies gilt seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) durch den Wegfall bisheriger Haftungsprivilegierungen nun auch unbeschränkt für Personengesellschaften.

Ein Kartellrechtsverstoß durch eine Leitungsperson stellt in der Regel eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, die durch die Verhängung eines Kartellbußgelds zu einem kausalen Schaden führt. Gesellschaftsrechtlich sind damit die Voraussetzungen für eine Haftung erfüllt.

Diese gesellschaftsrechtliche Betrachtung stößt im Kartellrecht auf Bedenken. Einem Regress wird entgegengehalten, er würde die Zwecke der Verbandssanktion unterlaufen. Wenn das Unternehmen das Bußgeld auf die Geschäftsleitung abwälzen kann und dieses womöglich von einer Directors-&-Officers-Versicherung (D&O-Versicherung) getragen wird, verfehlt das Bußgeld seinen Zweck: die Ahndung des Gesetzesverstoßes und die Abschöpfung der erzielten Kartellvorteile.

Der BGH hat sich in der Rechtssache „Zapp“ erstmals höchstrichterlich mit dem Innenregress von Kartellbußgeldern befasst. Der Edelstahlverarbeiter Zapp klagte gegen seinen Geschäftsleiter, dessen Beteiligung an einem Preiskartell dem Unternehmen ein Bußgeld von etwa 4 Millionen Euro eingebracht hatte – einen Schaden, den das Unternehmen im Wege des Regresses zurückfordert.

Die Vorinstanzen – Landgericht (LG) Düsseldorf (Urteil vom 10.12.2021, Az. 37 O 66/20) und Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf [Urteil vom 27.07.2023, Az. VI-U (Kart) 1/22] – lehnten eine Haftung für das Kartellbußgeld und die Verteidigungskosten des Unternehmens im Bußgeldverfahren ab, um den Ahndungszweck nicht zu unterlaufen. Der BGH hielt indes eine Einschränkung des gesellschaftsrechtlichen Regresses allein aufgrund der deutschen Kartellbußgeldnormen nicht für geboten, sah aber mögliche Konflikte mit dem europäischen Kartellrecht und entschied am 11.02.2025, das Verfahren auszusetzen und die Frage der Regressfähigkeit dem EuGH vorzulegen.

Der EuGH verhandelte die Vorlageentscheidung am 17.06.2026 mündlich. Die Europäische Kommission befürwortete dabei einen Teilregress, sofern die Hauptlast der Geldbuße zur Abschreckung beim Unternehmen verbleibt. Die Schlussanträge des Generalanwalts werden im Oktober erwartet, ein Urteil Anfang 2027. Dieses Zeitfenster bietet Gelegenheit, mögliche Entscheidungsszenarien und ihre Folgen bereits jetzt aufzuarbeiten.

Szenario 1: EuGH ermöglicht Kartellbußgeldregress

Der EuGH könnte entscheiden, dass das Kartellverbot [Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)] einem vollständigen oder – im Einklang mit der Auffassung der Kommission – einem teilweisen Kartellbußgeldregress nicht entgegensteht, weil der Abschreckungszweck auf Unternehmensebene durch die Bußgeldzahlung bereits gewahrt ist.

Auswirkungen

  • Persönliches Haftungsrisiko der Geschäftsleitung steigt: Neben Unternehmensbußgeldern verhängen Kartellbehörden in Deutschland und in anderen EU-Mitgliedstaaten (unter anderem Frankreich, Niederlande, Belgien) regelmäßig auch persönliche Bußgelder und Geldstrafen gegen Leitungspersonen, die an Kartellabsprachen beteiligt waren. Dürfen Unternehmen das Unternehmensbußgeld von ihren Leitungspersonen zurückfordern, kann der Durchgriff auf das Privatvermögen für die Geschäftsleitung existenzbedrohend werden.
  • D&O-Versicherung: Viele Policen schließen eine Deckung bei persönlichen Kartellbußgeldern sowie wissentlichen Pflichtverletzungen aus. Auch im Fall einer Inanspruchnahme der Geschäftsleitung durch das Unternehmen wegen einer Unternehmensgeldbuße gewähren viele Anbieter keinen Versicherungsschutz. Manche Versicherer sehen allerdings sogenannte Carve-back-Klauseln vor, die Deckung für den Fall des Innenregresses im Zusammenhang mit Bußgeldern bieten, sofern dieser rechtlich zulässig ist. Sollte der EuGH den Innenregress als zulässig einstufen, dürften viele Anbieter diese Konditionen kritisch überdenken und restriktiver fassen.
  • Zwingende Durchsetzung: Aufsichtsorgane und Gesellschafter des betroffenen Unternehmens müssen Regressansprüche gegen die Geschäftsleitung zwingend prüfen und gegebenenfalls einklagen, um nicht selbst wegen einer Pflichtverletzung zu haften.
  • Reichweite bleibt offen: Das Urteil klärt die Regressmöglichkeit bei eigenen Kartellrechtsverstößen des Leitungsorgans. Ungeklärt bleibt, ob Regress auch möglich ist, wenn die Geschäftsleitung lediglich ihre Auswahl-, Instruktions- und Überwachungspflichten gegenüber anderen leitenden Angestellten verletzt hat, die ihrerseits einen Kartellrechtsverstoß begangen haben.
  • Prävention: Auch wenn Regress möglich ist, bleibt ein wirksames Compliance-Management-System (CMS) unerlässlich, um das Unternehmen vor materiellen und immateriellen Schäden – etwa Rufschädigung – zu schützen. Insbesondere dürfte ein Regress bei hohen Unternehmensbußgeldern den vollen Schaden kaum decken. Zudem schützt ein starkes CMS Leitungspersonen vor massiven persönlichen Haftungsrisiken.

Szenario 2: EuGH verneint Kartellbußgeldregress

Andererseits könnte der EuGH zur Wahrung der Sanktionswirkung von Kartellbußgeldern gegen die Möglichkeit eines Regresses von Unternehmen gegenüber ihrer Geschäftsleitung entscheiden. Analog zu seiner Rechtsprechung zur steuerlichen Absetzbarkeit von Geldbußen (vgl. EuGH, Urteil vom 11.06.2009, Az. C-429/07 – „Inspecteur van de Belastingdienst/X BV“) könnte argumentiert werden, dass das Bußgeld das Unternehmen spürbar treffen muss.

Auswirkungen

  • Risiko verbleibt beim Unternehmen: Das wirtschaftliche Risiko des Unternehmensbußgelds verbleibt beim Unternehmen; eine Regressmöglichkeit gegenüber der Geschäftsleitung entfällt.
  • Entwarnung beim Privatvermögen, Risiken bleiben: Die Haftungsgefahr der Geschäftsleitung aufgrund eines Regresses besteht hier zwar nicht. Ein Risiko verbleibt dennoch durch die Möglichkeit des Bundeskartellamts sowie Kartell- oder Strafbehörden aus anderen Mitgliedstaaten, auch persönliche Bußgelder oder Geldstrafen gegen leitende Angestellte zu verhängen (in Deutschland maximal 1 Million Euro).
  • Fokus auf vertragliche Sanktionen: Da der Bußgeldregress versperrt ist, verschiebt sich der Fokus auf vertragliche Sanktionen, etwa durch den Einbehalt oder die Rückforderung von Boni.
  • Prävention: Ohne Regressmöglichkeit bleibt der Aufbau einer lückenlosen Kartellrechtscompliance eine der wichtigsten Verteidigungslinien.

Was Unternehmen jetzt tun können

Unabhängig vom Ausgang des EuGH-Verfahrens sollten Unternehmen folgende Maßnahmen bereits jetzt in Angriff nehmen:

  • Compliance-System auditieren: Ein wirksames Compliance-System ist in beiden Szenarien der beste Schutz. Ist Regress möglich, bewahrt eine starke Prävention die Geschäftsleitung davor, überhaupt in die persönliche Haftungsgefahr zu geraten. Entfällt die Regressmöglichkeit, ist sie das effektivste Instrument, um das Unternehmen frühzeitig vor der alleinigen Bußgeldlast zu schützen.
  • Organverträge anpassen: Claw-back-Klauseln zur Bonusrückforderung bei Rechtsverstößen sind in beiden Fällen strategisch sinnvoll. Ist Regress möglich, flankieren solche Klauseln die gesellschaftsrechtlichen Schadensersatzforderungen. Fehlt die Regressmöglichkeit, bilden sie ein finanzielles Sanktionsinstrument gegenüber der Geschäftsleitung.
  • D&O-Policen prüfen: Eine Neubewertung des Deckungsumfangs ist in beiden Fällen ratsam. Ist Regress möglich, liegt der Fokus auf der Absicherung von Regressansprüchen durch Carve-back-Klauseln. Entfällt der Regress, rückt die Übernahme von Abwehr-, Untersuchungs- und PR-Kosten in den Vordergrund.
  • Leitlinien für interne Ermittlungen schärfen: Die Vorgehensweise bei unternehmensinternen Ermittlungen in Kartellverdachtsfällen bedarf ebenfalls einer Überprüfung. Ist Regress zulässig, muss die Untersuchung darauf abzielen, Pflichtverletzungen der Geschäftsleitung beweissicher zu dokumentieren. Fällt der Regress weg, verschiebt sich der Fokus auf eine Corporate-Defense-Strategie: Aufklärung struktureller Defizite und Kooperation mit den Kartellbehörden.

Ob der EuGH den Innenregress kartellrechtlicher Geldbußen gegenüber der Geschäftsleitung ermöglicht, bleibt abzuwarten. Fest steht aber schon jetzt: Die Entscheidung wird weitreichende Konsequenzen für Unternehmen und Geschäftsleitungen haben.

Autor

Dr. Daniel Dohrn Oppenhoff, Köln Partner, Rechtsanwalt

Dr. Daniel Dohrn

Oppenhoff, Köln
Rechtsanwalt, Partner


daniel.dohrn@oppenhoff.eu
www.oppenhoff.eu


Autor

Sara-Alexandra Raitner Oppenhoff, München Rechtsanwältin, Associate

Sara-Alexandra Raitner

Oppenhoff, München
Rechtsanwältin, Associate


sara-alexandra.raitner@oppenhoff.eu
www.oppenhoff.eu