Die 12. GWB-Novelle

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Mit der 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) steht eine der umfassendsten Reformen des deutschen Kartellrechts der vergangenen Jahre bevor. Der am 04.06.2026 veröffentlichte Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) zielt darauf ab, das deutsche Wettbewerbsrecht an die aktuellen Herausforderungen in den Bereichen der digitalen Wirtschaft, der Nachhaltigkeit und der europäischen Rechtsentwicklung anzupassen. Die Novelle greift dabei zentrale Forderungen aus Praxis und Wissenschaft auf und setzt neue Impulse für die Arbeit des Bundeskartellamts.

Die Reform ist insbesondere vor dem Hintergrund der fortschreitenden Digitalisierung der Wirtschaft, der wachsenden Bedeutung von Plattformökonomien und der zunehmenden Verflechtung von Wettbewerbs- und Regulierungsrecht zu sehen. Für Unternehmen und ihre Berater ergeben sich daraus erhebliche praktische Konsequenzen, die eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den geplanten Änderungen erfordern.

Wesentliche Neuerungen – Missbrauchsaufsicht

Die 12. GWB-Novelle enthält Änderungen in mehreren zentralen Bereichen des Wettbewerbsrechts. Ein Schwerpunkt liegt auf der Weiterentwicklung der Missbrauchsaufsicht über digitale Plattformen. Die bereits mit der 10. GWB-Novelle eingeführte und mit der 11. Novelle erweiterte Vorschrift von § 19a GWB soll weiter geschärft werden. Ziel ist es, die Zusammenarbeit zwischen dem Bundeskartellamt und der Europäischen Kommission bei der Durchsetzung des Digital Markets Act (DMA) zu verbessern und Doppelregulierung zu vermeiden. Gleichzeitig sollen die nationalen Eingriffsbefugnisse dort erhalten bleiben, wo der DMA keine abschließende Regelung trifft.

Fusionskontrolle

Ein weiterer zentraler Reformbereich betrifft die Fusionskontrolle nach §§ 35 ff. GWB. Wie in Frankreich bereits umgesetzt – dort treten deutlich erhöhte Aufgreifschwellen im September 2026 in Kraft –, plant auch der deutsche Gesetzgeber eine erhebliche Anhebung der Aufgreifschwellen gemäß § 35 Abs. 1 GWB. Konkret soll die erste Inlandsumsatzschwelle von derzeit 50 Millionen Euro auf 100 Millionen Euro und die zweite Inlandsumsatzschwelle von 17,5 Millionen Euro auf 30 Millionen Euro angehoben werden. Damit würden zahlreiche Zusammenschlüsse, die bislang anmeldepflichtig waren, künftig nicht mehr der präventiven Fusionskontrolle unterliegen. Auch die Bagatellmarktklausel von § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GWB soll angepasst werden.

Die Anhebung der Schwellenwerte wird nach Schätzungen zu einem erheblichen Rückgang der Anmeldungen beim Bundeskartellamt führen, die Rede ist von einer Reduzierung um bis zu 40% gegenüber dem derzeitigen Aufkommen. Dies dürfte beim Bundeskartellamt auf wenig Gegenliebe stoßen. Die Behörde hat in der Vergangenheit wiederholt betont, dass auch bei kleineren Zusammenschlüssen wettbewerbliche Bedenken bestehen können, insbesondere auf regionalen Märkten und im Bereich der sogenannten Killer-Acquisitions, bei denen innovative Start-ups von marktbeherrschenden Unternehmen übernommen werden, um potentielle Wettbewerber frühzeitig auszuschalten. Mit den höheren Schwellenwerten verliert das Amt die Möglichkeit, solche Transaktionen im Vorfeld zu prüfen, ein Ergebnis, gegen das sich das Bundeskartellamt bereits im Konsultationsverfahren deutlich positioniert hat.

Der Gesetzgeber verfolgt mit der Anhebung gleichwohl das Ziel, die Fusionskontrolle auf wettbewerblich bedeutsame Zusammenschlüsse zu konzentrieren und Unternehmen von bürokratischem Aufwand zu entlasten. Zudem wird eine Vereinfachung des Verfahrens in der ersten Prüfphase angestrebt, um den Zeitaufwand für unproblematische Zusammenschlüsse weiter zu reduzieren.

Nachhaltigkeit und Wettbewerbsrecht

Ein besonders diskutiertes Element der 12. GWB-Novelle ist die stärkere Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten im Kartellrecht. Der Entwurf sieht vor, Nachhaltigkeitskooperationen zwischen Wettbewerbern unter bestimmten Voraussetzungen vom Kartellverbot freizustellen. Damit folgt der deutsche Gesetzgeber dem Vorbild der Europäischen Kommission, die in ihren überarbeiteten Horizontalleitlinien von 2023 bereits einen Rahmen für solche Kooperationen geschaffen hat.

Die geplante Regelung soll Unternehmen Rechtssicherheit bieten, wenn sie zur Erreichung von Nachhaltigkeitszielen – etwa im Bereich Klimaschutz, Ressourceneffizienz oder Lieferkettenverantwortung – zusammenarbeiten wollen. Voraussetzung ist, dass die Kooperation verhältnismäßig ist, die Verbraucher angemessen an den Vorteilen beteiligt werden und kein vollständiger Ausschluss des Wettbewerbs erfolgt. Die genaue Ausgestaltung der Freistellungsvoraussetzungen wird in der Praxis von entscheidender Bedeutung sein.

Stärkung der Verfahrensrechte und Kronzeugenregelung

Die Novelle adressiert auch die Verfahrensrechte der Betroffenen in Kartellverfahren. Geplant sind Anpassungen bei der Akteneinsicht und der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen, um einen angemessenen Ausgleich zwischen effektiver Kartellrechtsdurchsetzung und dem Schutz der Verfahrensbeteiligten zu gewährleisten.

Darüber hinaus soll die Kronzeugenregelung (Bonusregelung) reformiert werden, um ihre Attraktivität zu steigern. In den vergangenen Jahren ist die Zahl der Kronzeugenanträge europaweit rückläufig, was unter anderem auf die zunehmenden privatrechtlichen Schadensersatzrisiken zurückgeführt wird. Die Novelle soll die Anreize zur Aufdeckung von Kartellen stärken, ohne den zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch der Geschädigten unverhältnismäßig zu beschränken.

Sektoruntersuchungen und Vorteilsabschöpfung

Das Bundeskartellamt soll durch die Novelle erweiterte Befugnisse bei Sektoruntersuchungen erhalten. Dies umfasst die Möglichkeit, im Rahmen von Sektoruntersuchungen verbindliche Abhilfemaßnahmen anzuordnen, ohne ein förmliches Missbrauchsverfahren einleiten zu müssen. Zudem wird die Vorteilsabschöpfung vereinfacht, um dem Bundeskartellamt eine effektivere Abschöpfung kartellrechtswidrig erlangter Vorteile zu ermöglichen.

Diese Erweiterung der Befugnisse wird von der Wirtschaft teilweise kritisch gesehen, da sie die Eingriffsschwelle senkt und die behördliche Handlungsmacht auch ohne den Nachweis eines konkreten Rechtsverstoßes erweitert. Befürworter argumentieren hingegen, dass gerade in Märkten mit strukturellen Wettbewerbsproblemen schnellere und effektivere Instrumente erforderlich sind.

Praktische Auswirkungen

Für Unternehmen ergeben sich aus der 12. GWB-Novelle vielfältige praktische Konsequenzen. Zunächst sollten bestehende Complianceprogramme überprüft und an die neuen Regelungen angepasst werden. Dies gilt insbesondere für Unternehmen, die in digitalen Märkten tätig sind oder Nachhaltigkeitskooperationen mit Wettbewerbern planen.

Im Bereich der Fusionskontrolle wird die geplante Verdopplung der ersten Inlandsumsatzschwelle auf 100 Millionen Euro und die Anhebung der zweiten Schwelle auf 30 Millionen Euro zu einer spürbaren Entlastung bei M&A-Transaktionen führen. Unternehmen, deren Zusammenschlüsse bislang knapp oberhalb der geltenden Schwellenwerte lagen, werden künftig ohne Anmeldeverfahren und Wartefrist agieren können. Gleichzeitig ist zu erwarten, dass das Bundeskartellamt die freiwerdenden Kapazitäten für eine intensivere und tiefergehende Prüfung der verbleibenden, wettbewerblich bedeutsamen Zusammenschlüsse nutzen wird. Es ist zudem nicht ausgeschlossen, dass das Amt über eine verstärkte Nutzung der Sektoruntersuchungsbefugnisse oder eine extensivere Anwendung des Ministererlaubnisverfahrens nach § 42 GWB versuchen wird, den wahrgenommenen Kontrollverlust zu kompensieren.

Unternehmen, die als Adressaten einer Verfügung nach § 19a GWB in Betracht kommen, sollten die Entwicklung des Zusammenspiels zwischen nationalem Recht und DMA genau beobachten. Die geplante bessere Abstimmung zwischen Bundeskartellamt und Europäischer Kommission könnte zu einer konsistenteren, aber auch strengeren Durchsetzungspraxis führen.

Fazit

Die 12. GWB-Novelle stellt eine bedeutende Weiterentwicklung des deutschen Wettbewerbsrechts dar. Sie adressiert zentrale Herausforderungen der modernen Wirtschaft – von der Plattformregulierung über Nachhaltigkeitskooperationen bis hin zur Verfahrenseffizienz. Für die Praxis wird es entscheidend sein, die endgültige Fassung des Gesetzes und die sich daraus ergebenden Leitlinien des Bundeskartellamts abzuwarten.

Unternehmen sollten die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens aufmerksam verfolgen und frühzeitig prüfen, welche Anpassungen in ihren Vertriebs-, Kooperations- und M&A-Strategien erforderlich werden. Eine rechtzeitige Beratung ist insbesondere dort anzuraten, wo bestehende Vereinbarungen oder Geschäftspraktiken von den geplanten Neuerungen betroffen sein könnten. 

Autor

Dr. Sebastian Jungermann

ARNECKE SIBETH DABELSTEIN, Frankfurt am Main
Rechtsanwalt, Partner


sebastian.jungermann@asd-law.com
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