Geldwäscheprävention für Güterhändler

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Robuste Systeme zur Geldwäscheprävention werden künftig noch wichtiger als bisher. Auf europäischer Ebene wurde bereits am 30.04.2024 das neue Antigeldwäschepaket der EU vom Rat angenommen, dessen Ziel eine erstmalige und umfassende Vereinheitlichung der mitgliedstaatlichen Regelungen zur Geldwäscheprävention ist. Mit dem Paket aktualisiert der europäische Gesetzgeber die EU-Geldwäsche-Richtlinie durch die AMLD6, die bis zum 10.07.2027 auf nationaler Ebene umzusetzen ist. Flankiert wird diese nunmehr von der neuen EU-Geldwäsche-Verordnung (AMLR), die ab dem 10.07.2027 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gilt. Ein Novum bildet auch die AMLA-Verordnung, durch die erstmals eine zentrale europäische Aufsichtsbehörde mit Sitz in Frankfurt am Main errichtet wurde. Die AMLA (Anti-Money-Laundering-Authority) soll ab 2028 bestimmte Aufsichtspflichten wahrnehmen und als Koordinierungsstelle für nationale Behörden wie Financial Intelligence Units (FIUs) dienen.


Neuordnung des Verpflichtetenkreises


Die AMLR verabschiedet sich von dem Begriff des Güterhändlers und definiert stattdessen drei neue Gruppen von Verpflichteten: Edelmetall-/Edelsteinhändler, Händler hochwertiger Güter sowie Lagerhalter hochwertiger Güter. Was unter hochwertigen Gütern zu verstehen ist, wird abschließend im Anhang IV der Verordnung geregelt. Hierzu zählen Schmuck, Gold-/Silberschmiedewaren, Uhren und Kulturgüter im Wert von mehr als 10.000 Euro, Kfz zu einem Preis von mehr als 250.000 Euro sowie Luft-/Wasserfahrzeuge zu einem Preis von mehr als 7,5 Millionen Euro. Voraussetzung ist jedoch, dass eine regelmäßige oder hauptberufliche Tätigkeit vorliegt, wobei eine nähere Definition durch die AMLA noch aussteht.


Interne Sicherungsmaßnahmen im Fokus: vereinheitlichte und verschärfte Vorgaben


Verpflichtete müssen sich auf verschärfte Anforderungen an ihr internes Risikomanagement einstellen. Beispielsweise wird unabhängig von Art und Umfang der aus­geübten Geschäftstätigkeit die Einrichtung einer internen Auditfunktion oder die Beauftragung eines externen Sachverständigen verpflichtend.


Die AMLR stellt auch eine neue und für alle Verpflichteten zwingend einzurichtende Rollenhierarchie vor, die eine erste Aufgabenverteilung innerhalb der internen Compliancestrukturen vorgibt. Auf erster Ebene steht der Compliancemanager als neue und eigenständige Funktion, der Mitglied des Leitungsorgans sein muss, das in seiner Leitungsfunktion für die Einhaltung der AMLR verantwortlich ist. Eine Stufe darunter steht der Geldwäschebeauftragte, der von dem Leitungsorgan zu ernennen ist und als Kontaktperson für Behörden und zugleich als zuständige Stelle für die Abgabe von Geldwäscheverdachtsmeldungen fungiert. Seine Aufgaben gehen über die des aktuellen Geldwäschebeauftragten nach dem deutschen Geldwäschegesetz (GwG) hinaus: Er muss sich um Strategien, Verfahren und Kontrollen im Geschäftsalltag kümmern und ist für die operative Umsetzung der Anforderungen an die Geldwäscheprävention verantwortlich. Zudem wird das Thema der Sanctions Compliance ebenfalls seinem Verantwortungsbereich zugeordnet.


Neben die allgemeine Verdachtsmeldepflicht nach § 43 GwG tritt nun eine schwellenwertbasierte und verdachts­unabhängige Meldepflicht. Diese verpflichtet Händler hochwertiger Güter (nicht lediglich reine Lagerhalter) zur Meldung aller Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf spezifischer hochwertiger Güter für nichtgewerbliche Zwecke. Die Schwellen liegen bei Kfz bei einem Preis über 250.000 Euro, bei Luft-/Wasserfahrzeugen bei einem Preis über 7,5 Millionen Euro.


Bemerkenswert ist auch die Regelwerkverknüpfung durch den Verweis der AMLR auf die EU-Hinweisgeberschutzrichtlinie (2019/1937) und die festgelegte Verpflichtung zur Einrichtung interner Meldekanäle (mit Ausnahme für Ein-Personen-Unternehmen). Es zeigt sich, dass der ­europäische Gesetzgeber eine effektive Geldwäsche­prävention anstrebt, indem er verschiedene europäische Regime ­stärker miteinander verzahnt.


Wer kauft, wer liefert? Schärfere Prüfpflichten nun für beide Seiten


Die Customer-Due-Diligence gilt als Herzstück jeder Geldwäschecompliance. Die Verpflichtung zur kontinuierlichen Überwachung der Geschäftsbeziehungen und Aktualisierung entsprechender Informationen wird ­Güterhändlern aus dem GwG bekannt sein. Die AMLR führt nun Fristen ein, die den maximalen Zeitabstand zwischen zwei Aktualisierungen festlegen. Für Kunden mit erhöhtem Risiko gilt eine Frist von maximal einem Jahr, für sonstige Kunden gilt eine fünfjährige Frist. Aufgrund des erhöhten Risikos im Kfz- und Edelmetall­handel wird bezüglich dieser Geschäfte jedoch wohl häufiger die einjährige Frist greifen.


Ferner wird das Pflichtenregime der Customer-Due-Diligence (CDD) weiter vertieft. Diesbezüglich lief bis zum 08.05.2026 die Konsultation eines technischen Regulierungsstandards der AMLA zur Anwendung dieser Pflichten, insbesondere dazu, welche Informationen und Unterlagen Verpflichtete erheben müssen. Die Prüfung politisch exponierter Personen (PEP) bleibt Teil der CDD und erfasst künftig auch Personen, in deren Namen oder zu deren Nutzung eine Transaktion erfolgt. Der PEP-Kreis wird erweitert, unter anderem auf Leiter bestimmter regionaler und lokaler Gebietskörperschaften mit mindestens 50.000 Einwohnern, und auch der Familienbegriff wird ausgeweitet und umfasst künftig etwa auch Geschwister von Staatschefs, Regierungschefs, Ministern und Staatssekretären. Bei der Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten (UBO) liegt die Schwelle künftig bei 25% der Anteile, Stimmrechte oder sonstigen Beteiligungen, wobei die Kommission den Wert für bestimmte Unternehmenskategorien mit erhöhtem Risiko auf bis zu 15% absenken kann. Für indirekte Beteiligungen führt der europäische Gesetzgeber ein neues Durchrechnungsprinzip ein, um die Identifizierung des UBOs bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen zu vereinheitlichen. Hier werden Beteiligungen entlang einer Kette multipliziert und parallel verlaufende Ketten addiert.


Neu ist zudem das verpflichtende Lieferantenscreening: Unter der AMLR müssen Verpflichtete nun neben ihren Kunden und Vertragspartnern auch ihre Lieferanten den CDD-Pflichten unterziehen. Bis zum 10.07.2027 sind ­daher auch Bestandslieferanten nachzuerfassen. Hier empfiehlt sich eine frühe Integration in bestehende ERP-/KYC-Systeme.


Wann greifen verstärkte Sorgfaltspflichten?


Es gibt verschiedene Auslöser für das Eingreifen ­verstärkter Sorgfaltspflichten: Neben der Eigenschaft des Vertragspartners oder wirtschaftlich Berechtigten als PEP ist dies der Fall, wenn es sich um eine Geschäftsbeziehung oder Transaktion mit Bezug zu einem Drittland mit erhöhtem Risiko handelt oder wenn eine ungewöhnlich komplexe oder hohe Transaktion vorliegt, die aber ­keinen offensichtlichen wirtschaftlichen Zweck hat. Schließlich greifen verstärkte Sorgfaltspflichten auch dann, wenn der Verdacht, dass jemand versucht, Finanzsanktionen zu umgehen, im Raum steht. Für diesen Fall regelt die AMLR auch explizit, dass vereinfachte Sorgfaltspflichten aus­geschlossen sind.


Sanctions Compliance und Geldwäscheprävention


Sanctions Compliance, mithin die Verhinderung der Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen, tritt neu als dritte Säule neben die Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Für Verpflichtete bedeutet dies, dass sie künftig über einen internen Kontrollrahmen, mithin Strategien, Verfahren und Kontrollen, verfügen müssen, um das Risiko der Nichtumsetzung oder der Umgehung von Finanzsanktionen zu mindern.

Zwei wesentliche Pflichten sind zu unterstreichen: Zum einen ist eine unternehmensweite Risikobewertung vorzunehmen, in die auch das Risiko der Nichtumsetzung oder der Umgehung von Sanktionen einzubeziehen ist. Zum anderen ergeben sich mit Blick auf den KYC-Prozess neue Pflichten. Konkret müssen Verpflichtete jetzt ein Sanktionslistenscreening einführen, das nicht nur beim Onboarding durchgeführt wird, sondern auch im Rahmen einer kontinuierlichen Überwachung der Geschäftsbeziehung. Hier spielt der Geldwäschebeauftragte eine zentrale Rolle. Er muss nun auch im Sanktionsrecht geschult sein, was gerade mit Blick auf das komplexe Thema mittelbarer Bereitstellungsverbote entsprechende Fortbildungen notwendig machen kann.


Was Güterhändler jetzt tun können


Bis zum 10.07.2027 sollten Unternehmen vor allem klären, ob und in welcher Kategorie sie künftig als Verpflichtete erfasst sind, ihre Governancestrukturen mit klar benannten Zuständigkeiten (insbesondere Compliancemanager und Geldwäschebeauftragte) aktualisieren und bestehende interne Risikoanalysen um Sanktionsrisiken erweitern. Parallel empfiehlt es sich, KYC-Prozesse auf Lieferanten auszuweiten, Tools zur UBO-Ermittlung auf das neue Durchrechnungsprinzip umzustellen und Sanktionsscreenings in die laufende KYC-Prüfung und das Transaktionsmonitoring zu integrieren. 

Autor

Dr. Kerstin Wilhelm Linklaters LLP, München Rechtsanwältin, Solicitor (England and Wales), Partnerin, Co-Head Crisis Management & Compliance kerstin.wilhelm@linklaters.com www.linklaters.com

Dr. Kerstin Wilhelm

Linklaters LLP, München
Rechtsanwältin, Solicitor (England and Wales), Partnerin, Co-Head Crisis Management & Compliance


kerstin.wilhelm@linklaters.com
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