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Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette

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Das Europäische Parlament und der Rat haben sich auf Vereinfachungen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sowie der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) geeinigt. Ziel dieser Anpassungen ist es, die Zahl der betroffenen Unternehmen zu verringern und die Umsetzung zu erleichtern, ohne die grundlegenden Ziele der beiden Richtlinien aufzugeben.

Hintergrund der Richtlinien

Beide Richtlinien sind Bestandteil des EU-Green-Deals und sollen den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft fördern. Sie verpflichten Unternehmen zur Analyse ihrer Lieferketten und zur Berichterstattung über Nachhaltigkeitsaspekte. Kritiker bemängelten wiederholt, dass die Vorgaben des Green Deals und insbesondere die Umsetzung dieser beiden Richtlinien zu erheblichem bürokratischem Aufwand führen, mittelständische Unternehmen überproportional belasten und die Wettbewerbsfähigkeit Europas beeinträchtigen könnten.

Die CSRD verpflichtet bestimmte Unternehmen, im Lagebericht Informationen zur Nachhaltigkeit ihrer Geschäftstätigkeit nach festgelegten Kriterien offenzulegen. Dadurch sollen relevante Unternehmensdaten öffentlich zugänglich werden. Ursprünglich war vorgesehen, dass alle bilanzrechtlich großen Unternehmen betroffen sind, die mindestens zwei der folgenden drei Schwellenwerte erfüllen:

  • 50 Millionen Euro Nettoumsatz
  • 25 Millionen Euro Bilanzsumme
  • durchschnittlich 250 Beschäftigte

Darüber hinaus mussten betroffene Unternehmen Nachhaltigkeitsinformationen auch bei ausländischen Muttergesellschaften einholen.

Die CSDDD sieht vor, dass Unternehmen in Bezug auf ihre Lieferketten bestimmte Sorgfaltspflichten erfüllen. Sie müssen Risiken für Umwelt und Menschenrechte identifizieren, Abhilfemaßnahmen ergreifen und einen Beschwerdemechanismus einrichten. Ursprünglich sollte die Richtlinie für alle Unternehmen gelten, die im Durchschnitt mehr als 1.000 Beschäftigte haben und weltweit einen Nettoumsatz von über 450 Millionen Euro erzielen. Auch Unternehmen aus Drittstaaten, die in der EU entsprechende Umsätze erzielen oder Franchise- oder Lizenzsysteme betreiben, sollten erfasst werden.

Im Rahmen des Trilogverfahrens haben sich die EU-Gesetzgeber nun auf eine deutliche Einschränkung des Anwendungsbereichs beider Richtlinien sowie auf inhaltliche Anpassungen geeinigt.

Anpassungen bei der CSRD

Die Pflicht zur nichtfinanziellen Berichterstattung wird künftig auf größere Unternehmen beschränkt, die die erforderlichen Informationen ohne unverhältnismäßigen Aufwand bereitstellen können. Der Anwendungsbereich reduziert sich erheblich:

  • Die CSRD gilt nur noch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von über 450 Millionen Euro.
  • Kapitalmarktorientierte Unternehmen sind ebenfalls nur betroffen, wenn sie diese Schwellenwerte überschreiten.

Erleichterungen für kleinere Unternehmen und Drittlandsunternehmen

Auch die Pflichten für Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU sind angepasst worden. Tochtergesellschaften müssen künftig nur dann einen Bericht über ihr Mutterunternehmen vorlegen, wenn sie selbst einen Nettoumsatz von mehr als 200 Millionen Euro erzielen. Beteiligungsgesellschaften können künftig wählen, ob sie eine konsolidierte Berichterstattung abgeben, sofern ihre Tochtergesellschaften weitgehend eigenständig agieren.

Für kleinere Zulieferer wurden deutliche Erleichterungen beschlossen. Sie sollen durch freiwillige Standards vor umfangreichen Informationsanfragen geschützt werden. Zum Nachweis ihrer Größe genügt eine Selbsterklärung gegenüber Geschäftspartnern. Ein digitales Portal soll zusätzliche Unterstützung bei der Umsetzung bieten.

Die Anwendung der CSRD beginnt nun erst für Geschäftsjahre ab 2027. Unternehmen, die bislang nach der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) berichteten, bleiben von einer Übergangsregelung erfasst, bis die CSRD voll anwendbar ist.

Weitere inhaltliche Änderungen

Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS), die die im Rahmen der CSRD zu berichtenden Datenpunkte festlegen, sollen vereinfacht und klarer strukturiert werden. Zukünftig sollen verpflichtende und freiwillige Standards deutlicher erkennbar sein, und Unternehmen erhalten mehr Hilfestellung bei der Anwendung des Wesentlichkeitsgrundsatzes. Zudem sollen die ESRS stärker an internationale Berichtsstandards angeglichen werden. So soll verhindert werden, dass Unternehmen verschiedene Nachhaltigkeitsdaten für unterschiedliche Berichte erfassen müssen.

Anpassungen bei der CSDDD

Auch die CSDDD wird deutlich entschärft. Sie gilt künftig nur für Unternehmen mit:

  • mehr als 5.000 Beschäftigten und
  • einem Nettoumsatz von über 1,5 Milliarden Euro.

Drittstaatsunternehmen sind betroffen, wenn sie denselben Umsatz in der EU erzielen. Für Lizenzsysteme gelten künftig erhöhte Schwellenwerte: 75 Millionen Euro Lizenzgebühren und ein Nettoumsatz in der EU von mehr als 275 Millionen Euro.

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 26.07.2028 umsetzen. Die Anwendung erfolgt ab Juli 2029.

Beschränkung der Risikoanalyse

Die ursprünglich geplante umfassende Risikoanalyse wird flexibilisiert. Unternehmen können sich künftig auf die Bereiche konzentrieren, in denen die größten Risiken bestehen. Eine vollständige Erfassung aller Risiken ist nicht mehr erforderlich. Die Analyse soll sich auf angemessene, verfügbare Informationen stützen, um die Belastung nachgelagerter Unternehmen zu reduzieren. Erst wenn Informationen nicht mit vertretbarem Aufwand anderweitig beschafft werden können, dürfen sie bei Geschäftspartnern außerhalb des Anwendungsbereichs der CSDDD angefordert werden.

Klimapläne und Haftung

Das Parlament und der Rat haben die ursprünglich vorgesehenen Klimaplanpflichten aus der CSDDD gestrichen. Nach den ersten Entwürfen sollten Unternehmen verpflichtet sein, einen Klimaplan zu erstellen, der auf die Erreichung des 1,5-Grad-Ziels des Pariser Klimaabkommens ausgerichtet ist. Diese Verpflichtung entfällt nun aufgrund der erzielten Einigung.

Darüber hinaus wurde das Haftungsregime erneut überarbeitet. Die geplante Harmonisierung in diesem Bereich ist aus dem Entwurf entfernt und stattdessen den Mitgliedstaaten mehr Verantwortung bei der Umsetzung des Haftungsregimes eingeräumt worden. Es ist jedoch vorgesehen, die Regelungen zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu prüfen.

Zusammenfassung und Ausblick

Die Änderungen an CSRD und CSDDD verringern die administrativen Belastungen, ohne die grundlegenden Ziele der Richtlinien aufzugeben. Gleichzeitig erhalten Unternehmen mehr Zeit, ihre Complianceprozesse und Lieferketten anzupassen. Damit ist ein wesentlicher Teil des sogenannten Omnibus-I-Pakets beschlossen.

Obwohl viele Unternehmen durch die Anpassungen aus dem unmittelbaren Anwendungsbereich herausfallen, bleiben beide Richtlinien zentrale Elemente des Green Deals und der Nachhaltigkeitsstrategie der EU.

Nach der politischen Einigung Mitte Dezember ist der Text von Parlament und Rat offiziell gebilligt und verabschiedet worden. Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU treten die Änderungen in Kraft.

Für Unternehmen sind frühzeitige Vorbereitungen weiterhin entscheidend, um Risiken in der Lieferkette zu minimieren. Es empfiehlt sich, die gewonnene Zeit zu nutzen, um die eigenen Lieferketten zu analysieren und die Erfüllung der verbleibenden Sorgfaltspflichten strategisch zu planen. Auch nachgelagerte Unternehmen, die nun nicht mehr direkt unter die beiden Richtlinien fallen, werden weiterhin Informationsanfragen ihrer Kunden erhalten. Sie profitieren von einer guten Verfügbarkeit von Nachhaltigkeitsdaten und einer fundierten Kenntnis ihrer Risiken.

Autor

Bettina Mertgen GvW Graf von Westphalen, Frankfurt am Main Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht, Fachberaterin für Zölle und Verbrauchsteuern, Partnerin

Bettina Mertgen

GvW Graf von Westphalen, Frankfurt am Main
Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht, Fachberaterin für Zölle und Verbrauchsteuern, Partnerin


b.mertgen@gvw.com
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Autor

Christopher Alexander Blank GvW Graf von Westphalen, Frankfurt am Main Rechtsanwalt, Associate

Christopher Alexander Blank

GvW Graf von Westphalen, Frankfurt am Main
Rechtsanwalt, Associate


c.blank@gvw.com
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