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Wichtige Erweiterung des DOJ Whistleblower Awards Pilot Program

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In den vergangenen Jahren hat die Abteilung für Strafsachen (Criminal Division) des US-Justizministeriums (Department of Justice, DOJ) weitreichende Reformen zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität beschlossen. Nachdem das DOJ erst im August 2024 das Whistleblower Awards Pilot Program für die Bereiche Finanzbetrug, Korruption, Bestechung und Betrug im Gesundheitswesen einführte, sind im Juli 2025 auch Kartellrechtsverstöße mit einbezogen worden. Diese Änderungen orientieren sich an dem erfolgreichen Whistleblower-Programm der US-Börsenaufsicht (SEC), durch das im Jahr 2024 über 255 Millionen US-Dollar an 47 Hinweisgeber ausgezahlt worden sind (siehe SEC Annual Report).

Hintergrund: Die verschiedenen Hinweisgebersysteme in den USA

1863 wurden durch den False Claims Act erstmals Hinweise, die Betrug gegenüber dem Staat aufdeckten, mit bis zu 30% der staatlichen Rückforderung belohnt und die Hinweisgeber vor Vergeltungsmaßnahmen geschützt. Durch die Principles of Federal Prosecution of Business Organizations und den Culpability Score der Sentencing Guidelines wird Unternehmen seit den 1990er Jahren darüber hinaus eine Strafmilderung bei einer Selbstanzeige und Kooperation gewährt. Das 1993 eingeführte Antitrust Leniency Program garantiert Personen oder Unternehmen, die einen Kartellrechtsverstoß vor dessen Entdeckung anzeigen, Straffreiheit. 2020 folgte der Criminal Antitrust Anti-Retaliation Act (CAARA), der Arbeitnehmer, die kartellrechtliche Verstöße ihres Unternehmens melden, vor Vergeltungsmaßnahmen des Arbeitgebers schützt.

2006 folgte das Whistleblower-Programm des Internal Revenue Service (IRS), das Hinweisgebern in Steuerbetrugsfällen bis zu 30% der rückgeforderten Steuern versprach. 2010 ist das Whistleblower-Programm der Securities and Exchange Commission (SEC) und das Whistleblower-Programm der Commodity Futures Trading Commission (CFTC) ins Leben gerufen worden, die erfolgreiche Hinweise zu Verstößen gegen das Wertpapierrecht und gegen das Rohstoffhandelsrecht mit 10 bis 30% der verhängten Geldstrafe belohnen.

Durch die Einführung des Whistleblower Awards Pilot Program des DOJ im August 2024 ist ein finanzieller Anreiz für Hinweisgeber in Fällen von Finanzbetrug, Korruption, Bestechung und Betrug im Gesundheitswesen geschaffen worden, was bereits im ersten Monat zu über 100 Hinweisen führte (siehe Wall Street Journal). Für Hinweisgeber zu Kartellrechtsverstößen gab es demgegenüber bislang keine finanziellen Anreize.

Das neue Programm im Überblick

Durch das neue Antitrust Whistleblower Rewards Program wird Hinweisgebern künftig auch für Meldungen zu Kartellrechtsverstößen, die zu einer Verurteilung von mindestens 1 Million US-Dollar führen, eine Belohnung von bis zu 30% der verhängten Strafzahlung versprochen. Die Kartellabteilung des DOJ wird mit dem United States Postal Service (USPS) und dessen Office of Inspector General (OIG) und Inspection Service (USPIS) zusammenarbeiten, da das DOJ selbst (anders als die SEC und CFTC oder das USPS) keine gesetzliche Befugnis zur Auszahlung einer Hinweisgeberprämie hat (ihm fehlt, anders als den oben dargestellten Behörden, eine entsprechende gesetzliche Legitimation). Das USPS ist nicht nur Logistikdienstleister, sondern über seinen USPIS auch Strafverfolgungsbehörde, die gegenüber oder mittels des USPS stattfindet. Haben Preisabsprachen, Angebotsabsprachen und Marktaufteilungen einen Bezug zum USPS, kann das USPIS dies strafrechtlich verfolgen und Hinweisgebern eine Belohnung bezahlen. Zudem wird die Kooperation der Behörden die Koordination von Entgegennahme, Bewertung und Verfolgung von Hinweisen erleichtern. Die Kooperation von USPS und DOJ soll Kartellverstöße konsequenter aufdecken und verfolgen. Da Kartellrechtsverstöße zumeist intern ablaufen und äußerst schwierig aufzudecken sind (siehe Bericht des US Accountability Office), sind die Ermittlungsbehörden in diesem Bereich besonders auf Insiderwissen angewiesen. Der finanzielle Anreiz soll potentielle Informanten zusätzlich animieren.

Das Programm setzt im Einzelnen voraus:

  • Erfasste Verstöße: Kartellverstöße mit (weit auszulegendem) Bezug zum USPS, dessen Einnahmen oder Vermögenswerten im Sinne des Sherman Acts (15 U.S.C. § 1), vor allem rechtswidrige Vereinbarungen wie Preisabsprachen, Angebotsabsprachen und Marktaufteilungssysteme sowie andere Verstöße gegen Bundesgesetze, die den Wettbewerbsprozess oder den Wettbewerb auf dem Markt beeinträchtigen, verzerren oder untergraben.

    Der wegen der Zuständigkeit erforderliche Bezug zum USPS grenzt den Anwendungsbereich zwar ein, könnte in Zukunft aber weiter gelockert werden: So hat das DOJ das Bounty Program bereits im Mai 2025 unter anderem um Einwanderungs- und Zollbetrug erweitert und hat weitere Ausweitungen in Aussicht gestellt.
  • Kreis der Berechtigten: Hinweisgeber, die freiwillig (ohne behördliche Aufforderung oder sonstige Meldepflicht) originäre Informationen (eigenes, nicht öffentlich zugängliches, den Behörden nicht bekanntes Wissen) zur Verfügung stellen, ohne selbst Initiator oder Haupttäter zu sein oder andere zur Teilnahme am Verstoß gezwungen zu haben (wichtig, da Abgrenzung zum bestehenden Leniency Program!)
  • Ausschluss der Berechtigung: Rechtsvertreter, Compliance- oder Auditbeauftragte und Führungskräfte, die im Rahmen ihrer Funktion über interne Verstöße informiert wurden, sowie strafgesetzwidrig erlangte Informationen, sind grundsätzlich nicht teilnahmeberechtigt. Allerdings ist Compliance- und Führungspersonal dennoch teilnahmeberechtigt (Rückausnahme), wenn der Hinweis der Verhinderung schwerer Straftaten dienen könnte, Vertuschungs- oder Retaliationsgefahr besteht oder eine interne Meldung erfolglos blieb und erst 120 Tage später an das DOJ weitergeleitet wird.

Auswirkungen für Unternehmen

Durch das neue Whistleblower Rewards Program wird eine Aufdeckung von Kartellverstößen erheblich wahrscheinlicher, da Mitarbeitende wie andere informierte Außenstehende mehr denn je zu potentiellen Hinweisgebern werden. War die Position als Kronzeuge in einem Kartellstrafverfahren (außerhalb einer eigenen Strafverfolgungsgefahr, die durch eine Selbstanzeige abzuwenden war) bislang wenig verlockend, so hat sich dies durch den finanziellen Anreiz grundlegend geändert. Insoweit erhöht sich die Entdeckungsgefahr um ein Vielfaches, während sich die Zeitspanne bis zur Aufdeckung beträchtlich verkürzt. Dies ist insbesondere auch der Erweiterung des Personenkreises geschuldet, der im Leniency Program auf in die Tat Involvierte beschränkt war.

Für Unternehmen ist es daher von erheblicher Bedeutung, interne Missstände zügig und zuverlässig aufzuklären. Dazu gehören insbesondere die Implementierung und Aktualisierung eines effektiven Compliance-Management-Systems (CMS). Dieses sollte die Mitarbeitenden über kartellrechtlich riskantes Verhalten aufklären, ein internes Hinweisgebersystem einrichten, bekannt machen und regelmäßig auf seine Wirksamkeit überprüfen, Führungskräfte und Vorstände gegenüber Retaliation sensibilisieren, relevante Bereiche des Unternehmens auf potentielle Verstöße zu überwachen sowie vertragliche Einschränkungen zu Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitsbestimmungen konzipieren, die eine Meldung von Kartellverstößen an die Behörden erlauben.

Das CMS orientiert sich idealerweise am Leitfaden für die Evaluierung von Corporate-Compliance-Programmen der Criminal Division des DOJ (ECCP), der die Entscheidung über Strafmilderung wegen eines wirksamen CMS ermöglicht und anleitet. Insbesondere ist auf einen öffentlich bekannten, sicheren Meldeweg für Verstöße zu achten, der Anreize zur Meldung bietet, Repressalien verhindert und Vorgesetzte zur Meldung verpflichtet. So können Unternehmen der Tatsache begegnen, dass Belohnungen selbst dann ausgezahlt werden, wenn der Hinweis bereits im internen Hinweisgebersystem gemeldet worden ist und womöglich aufgrund ihres wirksamen CMS dennoch über das Leniency Program Immunität erlangen.

Zu beachten gilt, dass auch ausländische Unternehmen, die nicht auf US-amerikanischem Boden gegen US-Kartellrecht verstoßen, unter das neue Programm fallen können. Vor allem Firmen, die mit dem USPS in Kontakt stehen, müssen sich auf verbesserte Behördenkoordination und schnellere Kartellrechtsverfolgung einstellen. Dies gilt insbesondere für Unternehmen in den Bereichen Gesundheitswesen, Biowissenschaften, Landwirtschaft und Technologie, die in öffentlichen Erklärungen des DOJ und USPS als besondere Zielgruppen benannt werden. 

Autor

Dr. Martin Ströhmann, LL.M. (Chicago) HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, München Rechtsanwalt, Attorney and Counselor at Law (New York), Salaried Partner m.stroehmann@heuking.de www.heuking.de

Dr. Martin Ströhmann, LL.M. (Chicago)

HEUKING, München
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