SustainableValue ist eine Publikation der Produktfamilie Deutscher AnwaltSpiegel

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Aktuelle Ausgabe

Strafrechtliche Risiken für Unternehmen und ihre Geschäftsleiter durch Greenwashing

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Auch wenn manche ESG-Aspekte nicht mehr im Fokus stehen, setzen noch immer viele Unternehmen auf „grüne“ Kommunikation und betonen ihr Engagement für Umwelt und Klima. Doch wo endet legitimes Marketing – und wo beginnt irreführende Darstellung? Das sogenannte Greenwashing, bei dem Unternehmen ihre Produkte oder Prozesse umweltfreundlicher erscheinen lassen, als sie es tatsächlich sind, birgt nicht nur Reputationsrisiken. Immer mehr rückt auch der strafrechtliche Aspekt in den Fokus: Was droht Geschäftsleitern, wenn „grüne Versprechen“ auf dem Prüfstand stehen? Dieser Beitrag beleuchtet die strafrechtlichen Risiken, die sich für Unternehmen und ihre Führungskräfte aus Greenwashing ergeben – und warum hier ein erhöhtes Problembewusstsein dringend geboten ist.

In den vergangenen Monaten haben vor allem die Deutsche Umwelthilfe (DUH) und die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mit groß angelegten Greenwashingkampagnen und Abmahnwellen Schlagzeilen gemacht. Systematisch werden Umwelt- und Klimaversprechen von Unternehmen geprüft – von „CO₂-neutralem“ Benzin bis zu „nachhaltigen“ Finanzprodukten. Sind diese nach Auffassung der Verbände irreführend, gehen sie mit Unterlassungsklagen und Abmahnungen dagegen vor.

Zukünftig könnten sich in diesem Zusammenhang auch Strafbarkeitsrisiken erhöhen. Im Zentrum solcher Risiken stehen bei nahezu allen hier relevanten Straftatbeständen werbende Aussagen, über deren Tatsachenkern getäuscht wird. Bleiben Aussagen hinreichend vage, ist es bislang schwierig, eine strafrechtlich relevante Täuschung zu belegen. Dies könnte sich ändern, wenn mit dem Inverkehrbringen von Produkten auf dem europäischen Markt qua EU-Verordnung oder nationalem Gesetz konkludent erklärt wird, dass das Produkt eine bestimmte Eigenschaft hat, zum Beispiel entwaldungsfrei ist.

Verschiedene aktuelle europäische Gesetzesvorhaben erhöhen die Anforderungen an unternehmerische Nachhaltigkeitskommunikation, wie etwa das geplante Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (RL [EU] 2024/825) oder der Vorschlag der EU-Kommission einer EU-Green-Claims-Richtlinie. Zudem steht beispielsweise mit der EU-Entwaldungsverordnung (VO [EU] 2023/1115) eine weitere Regelung in den Startlöchern, die konkrete Anforderungen an bestimmte Produkte stellt, die auf dem europäischen Markt vertrieben werden.

Überblick über die aktuellen regulatorischen Entwicklungen

  • Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) veröffentlichte am 07.07.2025 den Referentenentwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dieser zielt darauf ab, Verbraucher vor irreführenden Praktiken im Zusammenhang mit Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen von Unternehmen sowie Nachhaltigkeitssiegeln zu schützen, informierte Kaufentscheidungen zu ermöglichen und den fairen Wettbewerb im Bereich umweltfreundlicher und nachhaltiger Produkte zu gewährleisten. Mit dem Referentenentwurf kommt Deutschland seiner Verpflichtung zur Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel nach (RL [EU] 2024/825), die sich insbesondere ein einheitliches Verbot falscher umweltbezogener Angaben, irreführender sozialer Informationen und unklarer Nachhaltigkeitskennzeichnungen zum Ziel gesetzt hat. Die Richtlinie ist bis zum 27.03.2026 in nationales Recht umzusetzen.
  • Noch im europäischen Gesetzgebungsverfahren befindet sich der Vorschlag der EU-Kommission einer EU-Green-Claims-Richtlinie, die Nachweise für die Verwendung von „Green Claims“ fordert und erstmals eine „Schwarze Liste“ von pauschal unzulässigen Begriffen einführen möchte. Der bestehende Richtlinienentwurf sieht vor, dass ausdrücklich verboten werden soll, einen „Green Claim“ für ein gesamtes Produkt zu verwenden, obwohl dieser nur für einen Teil des Produkts richtig ist. Mit der geplanten Richtlinie sollen künftig nur noch solche Umweltversprechen erlaubt sein, die wissenschaftlich belegbar und unmissverständlich formuliert sind. Pauschale Aussagen wie „klimaneutral“, „nachhaltig produziert“ oder „umweltfreundlich“ sollen ohne belastbare Nachweise unzulässig sein. Allerdings hat die Europäische Kommission im Juni 2025 angekündigt, den Richtlinienentwurf – zum Schutz von Kleinstunternehmen, die von der Richtlinie zu stark belastet werden könnten – anpassen oder unter Umständen sogar in Gänze zurücknehmen zu wollen. Seitdem ist unklar, ob die Richtlinie verabschiedet wird und welchen konkreten Inhalt sie haben wird.
  • Bereits seit dem 29.06.2023 ist die neue EU-Entwaldungsverordnung in Kraft. Großen und mittelständischen Unternehmen, die mit „relevanten Rohstoffen“ oder „relevanten Erzeugnissen“ arbeiten, ist es zukünftig untersagt, ihre Rohstoffe oder daraus erzeugte Produkte in der EU in Verkehr zu bringen, wenn die Anforderungen der Verordnung nicht vollumfänglich eingehalten werden, insbesondere wenn die Produkte nicht „entwaldungsfrei“ sind. Als entwaldungsfrei gelten die Erzeugnisse, wenn sie nicht auf Flächen hergestellt werden, die nach dem 31.12.2020 entwaldet worden sind beziehungsweise bei denen es im Fall von relevanten Erzeugnissen zu keinen Waldschädigungen gekommen ist. Die Europäische Kommission hat am 21.10.2025 verlautbaren lassen, dass die Verordnung für große Unternehmen zwar am 30.12.2025 in Kraft treten, es aber eine Übergangsphase von sechs Monaten bis zur „Scharfschaltung“ geben soll. Für kleinere und mittlere Unternehmen ist hingegen eine Verschiebung um ein Jahr geplant.

Erhöhte Strafbarkeitsrisiken

Im Kern der strafrechtlichen Haftungsrisiken beim Greenwashing steht der Betrug (§ 263 StGB) mit seinen Ausprägungen des Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) sowie des Kapitalanlagebetrugs (§ 264a StGB). Weitere in Betracht kommende Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten sind die strafbare Werbung (§ 5 UWG) sowie die Irreführung von Verbrauchern oder Marktteilnehmern durch Unterlassen (§ 5a UWG). Ein unrichtiger Nachhaltigkeitsbericht im Jahresabschluss oder im Lagebericht gemäß § 331 HGB oder die unrichtige Darstellung von Verhältnissen der Gesellschaft gegenüber der Hauptversammlung beziehungsweise gegenüber dem Abschlussprüfer stehen ebenfalls unter Strafe (§ 400 AktG). Daneben kommen auch Ordnungswidrigkeiten wegen Verstoßes gegen Kennzeichnungs-, Verbraucherschutz- und Wettbewerbsvorschriften in Betracht. Für Unternehmen droht zudem über §§ 9, 30, 130 OWiG eine Haftung bei entsprechendem Fehlverhalten einer Leitungsperson oder bei damit im Zusammenhang stehenden Aufsichtspflichtverletzungen einer Leitungsperson.

Allen Straftatbeständen ist gemein, dass sie ein vorsätzliches, unwahres Behaupten von Umständen erfordern, die tatsächlich nicht gegeben sind. Beim Betrug ist anerkannt, dass bei „übertriebenen Anpreisungen und marktschreierischer Reklame“ konkrete Tatsachen ernsthaft behauptet werden müssen, um tatbestandsmäßig zu sein. Die Feststellung einer solchen vorsätzlichen Täuschung war für Ermittlungsbehörden und Gerichte im Zusammenhang mit allgemein gehaltenen Nachhaltigkeitsversprechen bislang schwierig; dies dürfte sich mit den neu definierten Anforderungen an unternehmerische „Green Claims“ sowie mit den verschärften Vorgaben nachhaltiger Produktionslinien grundsätzlich vereinfachen. Je spezifischer eine wertende Angabe ist, desto eher vermittelt sie den Eindruck, auf einer tatsächlichen Grundlage zu beruhen. Wird zukünftig also unrichtigerweise mit der Einhaltung gesetzlicher Nachhaltigkeitsanforderungen geworben – etwa mit dem Hinweis, dass ein Produkt „entwaldungsfrei“ produziert worden ist – wird eine entsprechende Tatsachengrundlage miterklärt. Unerheblich ist, ob Verbraucher solche Detailregelungen kennen und sich über ihre konkrete Einhaltung Gedanken machen. Entscheidend ist, ob der Verbraucher glaubt, die gesetzlichen Nachhaltigkeitsanforderungen seien erfüllt. Je mehr ein Unternehmen also den Anschein erweckt, dass ein bestimmtes Produkt im Einklang mit definierten Nachhaltigkeitsregularien oder Gütesiegeln steht, desto eher wird von einem Irrtum auf Seiten der Verbraucher auszugehen sein, wenn diese Aussage nicht richtig ist.

§ 263 StGB setzt zudem den Eintritt eines im Grundsatz wirtschaftlich zu bestimmenden Vermögensschadens voraus, bei dem der Käufer ein nicht gleichwertiges Produkt im Verhältnis zu dem geleisteten Kaufpreis erhält. Häufig wird eine behauptete nachhaltige Eigenschaft für das jeweilige Produkt nicht allein wertbestimmend sein, und ein Produkt kann trotz des Fehlens dieser Eigenschaft „sein Geld wert sein“. Der BGH nimmt jedoch einen Schaden bereits an, wenn der Zweck des Erwerbs für den Abschluss des Geschäfts entscheidend war und dieser verfehlt worden ist. Das betrifft insbesondere Handelsbeziehungen innerhalb der Lieferkette und in B2B-Konstellationen, in denen Produkte an Dritte weiterverkauft werden sollen. In diesem Fall dürfte die tatsächliche Einhaltung der neuen regulatorischen Vorgaben zentral für den Kaufabschluss sein und ein Vermögensschaden bei Nichtvorliegen ebendieser Eigenschaften regelmäßig bejaht werden. Beispielsweise dürfen Produkte, die nicht „entwaldungsfrei“ im Sinne der europäischen Entwaldungsverordnung sind, in der EU nicht in den Verkehr gebracht werden. Die Produkteigenschaft wirkt sich insofern auf die Verkehrsfähigkeit aus und wird daher als grundsätzlich wertbestimmend anzusehen sein, wobei das Fehlen dieser Eigenschaft insbesondere im B2B-Verkauf in einem Vermögensschaden resultieren kann.

Fazit

Für Unternehmen bedeutet das: Nachhaltigkeitsaussagen müssen belastbar und überprüfbar dokumentiert sein. Die (zu erwartenden) neuen gesetzlichen Vorgaben im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitskommunikation und der Überprüfung einer gesetzmäßigen Wertschöpfungskette werden vielen Unternehmen Anpassungen bisheriger Strukturen abverlangen. Compliancesysteme sollten um die neuen Anforderungen der Green-Claims-Gesetzgebung ergänzt werden und Unternehmen müssen ihre Risikoanalysen und Nachhaltigkeitsberichte auch unter diesem Aspekt überprüfen. 

Autor

Dr. Ingo Theusinger Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB, Düsseldorf Rechtsanwalt, Partner

Dr. Ingo Theusinger

Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB, Düsseldorf
Rechtsanwalt, Partner


ingo.theusinger@noerr.com
www.noerr.com


Autor

Dr. Maximilian Ohrloff Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB, Düsseldorf Rechtsanwalt, Partner

Dr. Maximilian Ohrloff

Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB, Düsseldorf
Rechtsanwalt, Partner


maximilian.ohrloff@noerr.com
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