Vor einem Jahr habe ich an dieser Stelle (siehe hier) erste Gedanken im Umgang mit künstlicher Intelligenz (KI) geteilt. Zusammengefasst waren es diese: Die menschliche Schreibkompetenz wird sich verschlechtern, Kontextkompetenz und Beziehungspflege werden wichtiger, der Umgang mit dem Kunden ist noch von Verunsicherung geprägt (Vertraulichkeit und Anwaltsgeheimnis) und das bisherige Geschäftsmodell bleibt noch stabil. Im Laufe des Jahres 2024 ließen sich viele Erkenntnisse zur Nutzung von KI – auch im Rechtsbereich – konkretisieren.
Kompetente Rechtsberatung mit KI
Die deutschen Standesregeln schreiben eine „gewissenhafte Berufsausübung“ vor (vgl. § 43 BRAO, Zwang und Haftung). Was das konkret in Bezug auf die Nutzung von KI bedeutet, hierfür kann auch ein Blick in die USA helfen. Die American Bar Association (ABA) erklärt zu Rule 1.1. der Model Rules of Professional Conduct, die eine „competent representation“ verlangt, dass die Anwendung von Technologie auch für Anwälte relevant ist: „To maintain the requisite knowledge and skill, a lawyer should keep abreast of changes in the law and its practice, including the benefits and risks associated with relevant technology (…).“ Mittlerweile hat die ABA zu der Frage, was das genau in Bezug auf die Nutzung von KI bedeutet, in ihrer publizierten „Formal Opinion 512 – Generative Artificial Intelligence (GenAI) Tools“ vom 29.07.2024 (siehe hier) mit fünf Schwerpunkten Stellung genommen.
Meine ersten Überlegungen hierzu finden sich hier. Die ABA kommt unter anderem zum Schluss, dass der Anwalt die Funktionsfähigkeit und Genauigkeit des Tools überprüfen muss (Kompetenz). Für die Gültigkeit eines Einverständnisses (Vertraulichkeit) muss der Kunde umfassend über die Nutzung informiert worden sein (Kommunikation), um eine informierte Entscheidung fällen zu können. Die Outputs von GenAI sind vor Versand zu überprüfen (Aufrichtigkeit). Anwälte sind für den Einsatz von Nichtanwälten und Lieferanten verantwortlich (Aufsichtspflicht). Ferner dürfen Anwälte im Stundenhonorarmodell nur die Zeit zum Prompten und Lesen verrechnen, können also keine Effizienzgewinne internalisieren und müssen Fixhonorare reduzieren, gerade wegen der mit KI erzielten Effizienzgewinne (Unreasonable Fee). Und schließlich muss die Verrechnung eines selbstentwickelten Tools einzigartig sein und substantielle Investments erfordern (Business Case).
Die Verwendung von Technologie, wie bisher die Nutzung von E-Mails und des Internets, wird – aus Kundensicht – im Kontext der Fachexpertise verortet, das heißt als Selbstverständlichkeit vorausgesetzt werden. Deren Nutzung wird immer mehr eher als Hygienefaktor statt als echter Differenzierer wahrgenommen werden.
Thesen für den Umgang mit KI
Die Diskussion im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz wird fälschlicherweise zu isoliert diskutiert, als ob man KI in eine Box packen oder nur dem Legal-Tech-Team zuordnen könnte. Schaut man sich die durch KI hervorgerufenen Auswirkungen an, ist es hilfreicher, den Blickwinkel zu erweitern und von einem für alle relevanten Querschnittsthema auszugehen, so wie man das früher schon bei der Nutzung von PCs, E-Mails oder Google machte. Nachfolgend ein paar Thesen und Beobachtungen im Zusammenhang mit KI:
- Produktivitätssteigerung: Die Effizienzgewinne werden von Kunden eingefordert oder sonst selbst realisiert, das heißt, ihre Kosten werden diesbezüglich sinken. Rechtsdienstleistende im Stundenhonorarmodell werden entsprechend weniger Stunden aufschreiben können. Überdies wird der Einsatz von KI nicht zur Erhöhung der Stundenhonorare legitimieren. Ob einfach eine Telekommunikationspauschale in Rechnung gestellt werden kann, erscheint mir eher fraglich.
- Arbeitsvolumen: KI wird mehr Risiken identifizieren und mehr Rechtsarbeit generieren, die von Rechtsdienstleistenden erledigt werden kann (vgl. Jevons-Paradox, dem zufolge technischer Fortschritt, der die effizientere Nutzung eines Rohstoffes erlaubt, letztlich zu einer erhöhten Nutzung dieses Rohstoffes führt, anstatt sie zu senken). Hier sind jedoch zwei Punkte zu beachten. Erstens wird bei der Erledigung der Arbeiten eine Triage stattfinden: Einfache Probleme werden durch die KI effizienter erledigt werden, komplexere Fragestellungen übernehmen die menschlichen Anwälte. Zweitens stellt sich die Frage, wer die Mehrarbeiten erledigen wird: Rechtsdienstleister, und wenn ja, welche?
- Plausibilisierung: Zu glauben, jeder könne kraft Rechtsstudium die Ergebnisse der KI plausibilisieren, irrt. Ein echter Abgleich kann nur erfolgen, soweit hierfür beim Menschen das hierfür entsprechend notwendige Wissen und die Erfahrung zur Verfügung stehen. Derselbe Irrglaube findet sich bei der Behauptung, Anwälte könnten sich nur noch auf die werthaltige „Raketenwissenschaft“ konzentrieren: Ohne Wissen keine Brillanz. Abgesehen davon kann der Mensch nicht jeden Tag ununterbrochen Höchstleistungen erbringen. Zentrale Fragen bleiben bisher unbeantwortet: Welche Trainingsplätze und -zeiten bestehen für Berufseinsteiger, um sich zur nächsten Generation von Partnern weiterzuentwickeln? Wer bezahlt für deren Ausbildung? Wird stattdessen vermehrt ein lateraler Wettbewerb für Dritt- und Viertjahr-Associates zu erwarten sein?
- Pyramidenmodell: Es wird behauptet, dass KI – so wie es früher das Internet in Bezug auf die Praktikanten machte – nun die Arbeit der Berufseinsteiger übernehmen wird. Das fordert die Großkanzleien mit einem Leverage-Modell heraus, hilft andererseits jedoch Kleinkanzleien, günstig zu Ressourcen zu kommen. Bestimmt werden sich die informierten Kunden (Rechtsabteilungen) hierzu ihre Gedanken machen und wie früher (Insourcing) die gefällten Entscheidungen auch bei KI ungefragt umsetzen.
- Bequemlichkeit: Menschen tendieren dazu, den bequemsten Weg zu wählen, das heißt zuerst die KI zu befragen, vor allem, wenn es schnell gehen soll. Dies wird aber unweigerlich auch einen nachteiligen Effekt auf die menschliche Kreativität haben.
- Programmierkenntnisse: Das rasende Tempo in der technologischen Entwicklung hat wenigstens ein Problem erledigt: Die bisherige Frage, ob Juristen programmieren können müssen, ist vom Tisch, nachdem KI auch das kann.
Empfehlungen
Dort, wo Technologie die Arbeit eines Juristen erledigen kann, wird sie diese schneller, besser und günstiger machen. Es bringt deshalb nichts, als Mensch in einen Wettbewerb mit KI treten zu wollen. Juristen sollten sich stattdessen vielmehr überlegen, wo ihr Wettbewerbsvorteil (USP) liegt. Es geht hierbei primär um die Frage der Positionierung, also um grundsätzliche Themen wie Strategie und Geschäftsmodell. Passend dazu stellen sich dann nachgelagert auch Entscheidungen im Bereich Legal-Operations.
Rechtsberater sind Experten, entsprechend definieren sie sich gerne (nur) über ihre Fachexpertise. Diese ist jedoch nur aus zwei Gründen wichtig: erstens, um von Rechtsuchenden gefunden und ausgewählt zu werden (Selektion), und zweitens, um keine eigenen Haftungsfälle zu produzieren. Das alles hat aber nichts mit dem angestrebten Kundennutzen zu tun. Solange Menschen zusammenarbeiten und einander beauftragen, sind die menschlichen Komponenten zu berücksichtigen (Vertrauen). Diese schlagen sich in der Beziehungspflege und den Serviceelementen nieder. Das gilt jedoch nicht nur nach außen in Bezug auf das Verhältnis zwischen Kunde und Anwalt, sondern umso mehr auch nach innen im Arbeitsverhältnis zu den eigenen Mitarbeitenden. In beiden Fällen wird nichttechnische Leadership- und Managementkompetenz verlangt.
Das Thema rund um KI muss also weiterhin auf dem Radar bleiben, und es soll damit experimentiert werden. Das Jahr 2025 wird neben KI aber auch von folgenden Faktoren beeinflusst sein:
- Die gute Nachricht für Rechtsdienstleiter zuerst: Der Umfang und die Komplexität von Rechtsfragen und der gesetzlichen Regulierung werden weiter zunehmen.
Die menschliche Ressource bleibt weiterhin relevant, entsprechend wird deren Nachfrage hoch (Fachkräftemangel) und deren Pflege (Rekrutierung und Retention) wichtig bleiben. - Auf der Rückseite der Medaille zur technologischen Entwicklung und GenAI stehen leider die Informations- und Cybersicherheit. Diese nimmt einen zunehmend wichtigeren Stellenwert ein.
- Gerade wegen KI wird dem Thema Legal-Operations vermehrt Aufmerksamkeit geschenkt werden müssen.
- Litigation ist ein separates Thema. Dieser Bereich wird genauer geprüft werden müssen, weil dort der Einfluss von KI ein anderer ist.
- Und schließlich wird die Frage nach dem Geschäftsmodell genauer angeschaut werden müssen. Hier findet sich auf der einen Seite der dauernde Kostendruck der Kunden, der heute nicht zuletzt auch durch eine stotternde Wirtschaft getrieben ist. Auf der anderen Seite wird das noch immer beliebte Stundenhonorarmodell einmal mehr auf dem Prüfstand stehen.
Man kann Technologie und künstliche Intelligenz kleinreden, als Hype abtun und erklären, dass KI die menschliche Anwaltsberatung nie ersetzen werde. Dann dürfte man jedoch erwarten, dass das so gesparte Geld stattdessen in die Entwicklung der menschlichen Ressourcen gesteckt wird. Gerade auch, wenn man bedenkt, dass bisherige Trainings- und Entwicklungsplätze verschwinden, die Arbeits(zeit)formen in Bewegung sind und der Fachkräftemangel beziehungsweise der „War for Talent“ zunehmen könnten. Weder in die eine noch die andere Ressource zu investieren verspricht aber bestimmt keinen Erfolg für die Zukunft.
Regelmäßig hört man heute Schlagwörter wie digitale beziehungsweise disruptive Innovation, oder es wird von erforderlicher Transformation bzw. Change (Game-Changer) gesprochen. Die technologische Entwicklung und ihre ungeheure Geschwindigkeit verursachen ohne Zweifel große Veränderungen, die mitunter mit der Erfindung des Buchdrucks, der Dampfmaschine, der Elektrizität oder des Internets verglichen werden. Und bestimmt können solche Einschnitte schnell ganze Branchen umkrempeln. Deshalb ist es von Bedeutung, sich aktiv damit zu beschäftigen, rechtzeitig informierte Entscheidungen zu fällen und diese auch beherzt umzusetzen. Sonst benötigen unternehmerisch geschulte Juristen nicht nur Kompetenzen im Change- und Risikomanagement, sondern auch im Krisenmanagement.
Der Geist aus der Flasche
Wenn ich zurückschaue, haben schon früher technologische Veränderungen den Rechtsmarkt beeinflusst. Als ich mein Praktikum in der Anwaltskanzlei begann, legte man mir ein Diktiergerät auf den Tisch und erklärte, ich müsse nun diktieren lernen. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich jedoch bereits meine Dissertation selbst mit einem Laptop geschrieben. Als das Internet kam, wies man die Anwälte an, Rechtsfragen weiterhin in der vertrauten physischen Bibliothek nachzuschlagen, die übrigens auch als Statussymbol fungierte. Ich nehme an, dass mit künstlicher Intelligenz der gleiche Umbruch erfolgen wird. Wir sollten uns deshalb darauf einstellen, dass auch KI ein wichtiges Arbeitsinstrument für Juristen werden wird. Je früher wir uns darauf einstellen, desto weniger schmerzhaft wird es werden. Oder anders ausgedrückt: Widerstand lohnt sich nicht, die Zahnpasta lässt sich nicht mehr in die Tube zurückdrücken.
Autor
Prof. Dr. Bruno Mascello, LL.M., EMBA HSG
Universität St. Gallen (HSG)
Rechtsanwalt, Direktor Law & Management, Executive School of Management, Technology and Law (ES-HSG)
bruno.mascello@unisg.ch
www.lam.unisg.ch


