DIS: Ergänzende Regeln für Streitverkündungen

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Die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) hat zum 15.03.2024 die Ergänzenden Regeln für Streitverkündungen (DIS-ERS) in Kraft gesetzt. Wenn sich die Parteien auf diese Regeln in Ergänzung zur klassischen DIS-Schiedsgerichtsordnung einigen, schaffen sie den rechtlichen Rahmen für eine Streitverkündigung gegenüber einem Dritten, der im deutschen und internationalen Schiedsverfahrensrecht nicht vorgesehen ist. Die DIS ist die erste Schiedsinstitution, die Regeln zur Streitverkündung in Schiedsverfahren anbietet.

Hintergrund

Die eingeschränkten Möglichkeiten, Dritte in ein Schiedsverfahren einzubeziehen, gelten oft als Nachteil der schiedsgerichtlichen Streitbeilegung – insbesondere dann, wenn Regressansprüche einer Partei gegenüber einem Dritten vom Ausgang des Verfahrens zwischen zwei Parteien abhängen. Denn üblicherweise bindet die Entscheidung eines Schiedsgerichts nur die unmittelbar beteiligten Parteien, nicht jedoch einen unbeteiligten Dritten, gegen den im Anschluss Regressansprüche geltend gemacht werden könnten.

Das (Schieds-)Gericht in einem Regressverfahren kann eine im Ausgangsrechtsstreit bereits entschiedene Frage anders ­beurteilen. Der Regressgläubiger läuft damit Gefahr, nicht nur das Schiedsverfahren, sondern auch mögliche Regressverfahren zu verlieren und ist somit dem Risiko eines doppelten Prozessverlusts ausgesetzt ist (sogenannte „Regressfalle“).

In staatlichen Gerichtsverfahren kann der Regressgläubiger dieses Risiko mit einer Streitverkündung (§§ 72 ff. ZPO) vermeiden. Die DIS-ERS übertragen die vor den staatlichen Gerichten geltenden Regeln der Streitverkündung auf das Schiedsverfahren. Sie binden einen Dritten vertraglich an ­einen Schiedsspruch, der in einem nach den DIS-ERS geführten Schiedsverfahren (Ausgangsschiedsverfahren) ergangen ist. Die damit verbundene Streitverkündungswirkung erstreckt sich auf ein etwaiges, nachfolgendes gegen ihn gerichtetes (schieds-)gerichtliches Regressverfahren, das aber nicht unbedingt auch ein DIS-Schiedsverfahren sein muss.

Regelungsschwerpunkte

Die neuen Regeln, die auf nationale und internationale DIS-Schiedsverfahren Anwendung finden können, sind schiedsverfahrensrechtskonform und rechtssicher ausgestaltet. Sie umfassen:

  • Weitgehende Abbildung der Streitverkündung nach der ZPO: Der Dritte tritt nur als Nebenintervenient auf, was die Auswirkungen seiner Beteiligung auf das Schiedsverfahren minimiert („minimalinvasiver Ansatz“). Er wird nicht Partei des Ausgangsschiedsverfahrens. Weder kann er dort eigene Ansprüche geltend machen, noch können Ansprüche gegen ihn erhoben werden. Eine eigen­ständige Nebenintervention nach dem Modell des § 66 ZPO ist ausgeschlossen.
  • Förderung der Verfahrensökonomie und Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen: Der Dritte ist an den Schiedsspruch im Ausgangsschieds­verfahren ­gebunden und kann deren Richtigkeit im Regress­verfahren nicht mehr in Frage stellen. Dies trägt dazu bei, widersprüchliche Entscheidungen zur selben Streitfrage in einem nachfolgenden Regressverfahren zu vermeiden (Entscheidungseinklang).
  • Rechtssicherheit und einfache Anwendbarkeit: Die DIS-ERS schaffen ein transparentes und vorhersehbares Regelwerk für alle Beteiligten und machen weitere ­Vereinbarungen im Streitfall weitgehend überflüssig. Ihre Anwendbarkeit kann einfach durch Verweis in den ­Verträgen vereinbart werden.

Wahrung der Rechte und Interessen aller Beteiligten

Der Regressgläubiger profitiert im Regressverfahren im Fall eines ungünstigen Ausgangs des Ausgangsschiedsverfahrens von der Streitverkündungswirkung (Art. 11.1 DIS-ERS) und erhält so Schutz vor der Regressfalle. Die Streitverkündungswirkung trifft den Dritten unabhängig davon, ob er dem ­Verfahren beitritt. Zudem wird die Verjährung von Ansprüchen des Regressgläubigers gegen den Dritten durch die Streitverkündung gehemmt.

Der Dritte erhält das Recht, sich am Ausgangsschieds­verfahren zu beteiligen und an der Konstituierung des Schiedsgerichts mitzuwirken. Er hat die Möglichkeit, den Regressgläubiger im Ausgangsschiedsverfahren zu unterstützen. Da er mit den strittigen Fragen oft besser vertraut ist, verringert dies das ­Risiko eines späteren Regressverfahrens.

Der Gegner des Regressgläubigers im Ausgangsschieds­verfahren stimmt mit der Vereinbarung der DIS-ERS der Einbeziehung des Dritten in das Ausgangsschiedsverfahren zu. Dabei gilt insbesondere die Vertraulichkeit nach Art. 15 DIS-ERS auch im Verhältnis zwischen ihm und dem Dritten. Ansonsten entsteht ihm durch seine Zustimmung nahezu kein zusätzliches (Kosten-)Risiko, zumal keine Ansprüche Dritter (wie etwa in einem Joinder-Szenario) zu befürchten sind.

Praktische Hinweise zur Vereinbarung der DIS-ERS

Der Anwendungsbereich der DIS-ERS ist weit. Sie kommen insbesondere in Betracht, wenn vertragliche Regressansprüche relevant sind, zum Beispiel in General-/Subunternehmer­verträgen, Lieferkettenbeziehungen, Versicherungsverträgen oder Konsortialverträgen, die eine gesamtschuldnerische Haftung der Konsortialpartner im Verhältnis zu Dritten vorsehen.

Sie gelten jedoch nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart werden (Art. 1.1 DIS-ERS). Dies ermöglicht den Parteien, selbst zu entscheiden, ob sie die Drittbeteiligung in ihrem Schiedsverfahren wünschen, und schützt sie so vor – zum Beispiel aus Vertraulichkeitsgründen – unerwünschter Ein­beziehung Dritter.

Damit die Streitverkündungswirkung eintreten kann, sind entsprechende Vereinbarungen sowohl zwischen den ­Parteien des Ausgangsschiedsverfahrens als auch zwischen den Parteien des Regressverfahrens erforderlich. Nur durch korrespondierende vertragliche Abreden in diesen verschiedenen Rechtsverhältnissen entsteht die Bindungs­wirkung eines DIS-Schiedsurteils für den Folgerechtsstreit.

Diese Bindungswirkung kann erreicht werden, indem in beiden Rechtsverhältnissen ein DIS-Schiedsverfahren nach den DIS-ERS vereinbart wird. Alternativ kann die Bindungs­wirkung auch für ein Regressverfahren nach ­anderen Schiedsordnungen oder vor einem staatlichen ­Gericht vereinbart werden.

Die DIS bietet passende Musterklauseln an, mit denen die DIS-ERS und die Bindungswirkung mühelos in Ver­trägen vereinbart werden können. Zudem stellt die DIS eine ­Practice Note mit detaillierten Beschreibungen der DIS-ERS und weiteren Hinweisen zur Verfügung.

Idealerweise werden die DIS-ERS bereits vor Entstehen eines Streits bei Vertragsschluss vereinbart. Nach Entstehung eines Streitfalls ist eine Vereinbarung zwar noch möglich; sie wird im Konfliktfall jedoch seltener gelingen.

Maßgeblicher Zeitpunkt für eine Streitverkündung

Eine Streitverkündung ist bis zur Bestellung des Schiedsgerichts möglich. Der Streitverkündungsempfänger soll denselben Einfluss auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichts haben wie die Parteien. Nach diesen Zeitpunkten kann der Streit nur noch verkündet werden, wenn der Streitverkündungsempfänger zustimmt und das Verfahren annimmt, ohne sich auf zurückliegende Beteiligungsmöglichkeiten zu berufen (Art. 4.4 DIS-ERS).

Fazit

Die DIS-ERS sind eine wegweisende und gegenwärtig konkurrenzlose Innovation für die nationale und internationale Schiedsgerichtspraxis. Mit ihrem klar strukturierten Regelwerk und flexiblen Anwendungsmöglichkeiten sind sie ­darauf ausgelegt, den Bedürfnissen moderner Streit­beilegung gerecht zu werden.

Hinweis der Redaktion:
Rückfragen zu den DIS-ERS können gern an die Geschäftsstelle der DIS gerichtet werden.
Die DIS-ERS sind online abrufbar (siehe hier). Sie stehen in einer deutschen und englischen Fassung zur Verfügung. (tw)

Autor

Dr. Ramona Schardt, LL.M. DIS e.V., Bonn/Berlin Generalsekretärin Ramona.schardt@disarb.org www.disarb.org

Dr. Ramona Schardt, LL.M.
DIS e.V., Bonn/Berlin
Generalsekretärin

ramona.schardt@disarb.org
www.disarb.org