BGH stellt neue Anforderungen an die lauterkeitsrechtliche Zulässigkeit beschreibender „Tippfehler“-Domainnamen – wetteronline.de
Von Dr. Markus Körner und Lars Querndt
In seinem Urteil vom 22.01.2014 (Az. I ZR 164/12) hat sich der BGH zur Zulässigkeit eines Tippfehler-Domainnamens geäußert, der bewusst unter der fehlerhaften Schreibweise eines bereits vorhandenen Domainnamens registriert wurde. Diese Tippfehler-Domain leitete automatisch auf die Webseite eines Drittunternehmens weiter. Für jeden Aufruf erhielt der Inhaber der Tippfehler-Domain ein Entgelt.
Entsprechend der bis dato allein verfügbaren Pressemitteilung sieht der BGH die Nutzung einer solchen Webseite nicht per se als unzulässig an. Es kommt vielmehr auf die jeweilige Domain und die Art ihrer Nutzung an. Daher ergeben sich einige „Stellschrauben“, die zu einer zulässigen Nutzung derartiger Tippfehler-Domains führen können. Der Sachverhalt betraf jedoch insofern keine typische Situation. Denn die Klägerin ging in diesem Verfahren mit einem Domainnamen vor, der rein beschreibend für die Dienstleistungen der Klägerin ist. An der kennzeichenrechtlichen Unzulässigkeit der Registrierung von Tippfehler-Domains, die sich an eine herkunftshinweisende, unterscheidungskräftige Domain anlehnen, dürfte sich nach erster Lesart keine Änderung ergeben.
Sachverhalt und Verfahrensgang
Die Klägerin erbringt Wetterdienstleistungen unter der Domain „www.wetteronline.de“. Die Beklagte hat die Domain „www.wetteronlin.de“ für sich registriert. Sofern infolge Vertippens ein Nutzer auf diese Seite gelangt, wird er automatisch auf eine Webseite weitergeleitet, auf der für private Krankenversicherungen geworben wird. Die Klägerin hat die Beklagte unter anderem auf Unterlassung der Benutzung und Einwilligung in die Löschung der Domain in Anspruch genommen.
Das LG Köln (Urteil vom 09.08.2011 – Az. 81 O 42/11) und das OLG Köln (OLG Köln MMR 2012, 462, 463) hatten der Klage jeweils stattgegeben. Beide Gerichte stützten dies auf eine gezielte Behinderung gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 UWG und kumulativ auf eine Verletzung des Namensrechts der Klägerin gemäß § 12 BGB. Es liege eine gezielte Behinderung vor, weil die Registrierung einer Vielzahl von Tippfehler-Domains nicht andere Zwecke verfolgen könne als die Behinderung des Wettbewerbers. Die Internetnutzer, die zu „wetteronline“ gelangen wollten, werden umgeleitet. Bei „wetteronlin“ erwarte der Verkehr Informationen zum Wetter, jedenfalls keinen Vergleich von Versicherungsanbietern. Die Domain werde namensmäßig verwendet, weil die beanstandete Domain zumindest abstrakt verwechslungsfähig mit der klägerischen Domain sei. Außerdem liege eine konkrete Verwechslungsgefahr zwischen den Bezeichnungen vor. Daher überwiegen die Interessen der Klägerin die der Beklagten.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hat in seiner Entscheidung eine großzügigere Linie als die Vorinstanzen eingeschlagen. Soweit dies derzeit aus der Pressemitteilung ersichtlich ist, scheitern namensrechtliche Ansprüche aus § 12 BGB daran, dass die Bezeichnung „wetteronline“ rein beschreibend wirke. Sie bezeichne den Geschäftsgegenstand der Klägerin, „online“ Informationen und Dienstleistungen zum Thema Wetter anzubieten. Daneben werde die Klägerin dann wegen eines Abfangens von Kunden nicht unlauter behindert, wenn für den Nutzer auf der sich öffnenden Webseite sogleich und unübersehbar darauf hingewiesen werde, dass er sich nicht auf der Seite „wetteronline.de“ befindet. Der BGH hat diese Voraussetzung offenbar vorliegend als nicht erfüllt angesehen. Außerdem bestehe kein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens „wetteronlin.de“, weil eine rechtlich zulässige Nutzung der Domain denkbar sei und die bloße Registrierung die Klägerin nicht unlauter behindere.
Kennzeichenrechtliche und namensrechtliche Ansprüche
Markenrechtliche Ansprüche setzen eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Bezeichnung selbst sowie der Waren und Dienstleistungen voraus, für die die geschützte Bezeichnung benutzt wird. Wird die Tippfehler-Domain entweder gar nicht mit Angeboten hinterlegt, oder sind die beworbenen Waren und Dienstleistungen branchenfremd, dann entfallen markenrechtliche Ansprüche. Das Angebot von Krankenversicherungen ist mit den Dienstleistungen von „wetteronline“ weder identisch noch ähnlich.
Das Namensrecht aus § 12 BGB kann daher ergänzende Anwendung finden. So greift etwa der namensrechtliche Schutz bei Domainstreitigkeiten bereits bei bloßer Registrierung der Domain ein (vgl. etwa OLG Hamburg, Beschluss vom 24.03.2006 – Az. 3 W 34/06; Ingerl/Rohnke, MarkenG 3. Aufl. 2010, nach § 15 Rn. 77 m.w.N.). Der Schutz des § 12 BGB setzt jedoch ebenfalls voraus, dass die Bezeichnung Namensfunktion besitzt und unterscheidungskräftig ist (Palandt-Ellenberger, BGB 73. Aufl. 2014 § 12 Rn. 10 ff.). Rein beschreibende Angaben sind hingegen nicht unterscheidungskräftig. Der BGH weist zutreffend darauf hin, dass die Bezeichnung „wetteronline“ die Dienstleistungen der Klägerin beschreibt.
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche
Tippfehler-Domains können nach den Ausführungen der Pressemitteilung als unlautere Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG angesehen werden. Tippfehler-Domains sind von Fällen des „Domaingrabbings“ zu unterscheiden, bei denen der Namensinhaber auf die Domain angewiesen ist. Der „Domaingrabber“ hat die Domain ohne ernsthaften Benutzungswillen und nur zum Zwecke des Weiterverkaufs registriert (vgl. etwa BGH GRUR 2009, 685 Rn. 43; GRUR 2008, 1099 Rn. 33 – afilias.de). Der Kernvorwurf der unlauteren Behinderung bei Tippfehler-Domainnamen ist hier hingegen, dass Kunden „umgeleitet“ und „abgefangen“ werden, die eigentlich auf der Suche nach Wetterinformationen sind, aber infolge des Vertippens bei einem branchenfremden Angebot enden. Ein Konflikt mit kennzeichen- und namensrechtlichen Ansprüchen tritt deswegen nicht auf, weil die unlautere Behinderung gerade nicht auf einer Verwechslungsgefahr basiert (BGH GRUR 2009, 685 Rn. 38 – ahd.de).
Das OLG Köln als Vorinstanz hatte die Behinderung des Domaininhabers von „wetteronline“ damit begründet, dass die irregeleiteten Nutzer alsbald merken würden, dass sie sich nicht auf der gewünschten Zielseite befinden. Dann würde sich die Vielzahl der Nutzer entweder aus Verärgerung oder aus fehlendem Interesse an weiterer Nachforschung einen anderen Anbieter suchen. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Nutzer den Fehler bei sich suche und die exakte Schreibweise in der Browserzeile kontrolliere. Vor diesem Hintergrund sollte auch die Aussage des BGH auf den klarstellenden Hinweis verstanden werden. Es geht dabei nicht allein darum, den Nutzer darauf aufmerksam zu machen, dass er nicht auf der gewünschten Webseite ist. Dies wird ihm im Zweifel im ersten Moment auffallen, etwa wenn ihm wie hier statt Wetterinformationen Versicherungen angeboten werden. Die Klarstellung sollte vielmehr darauf hinweisen, dass sich ein Tippfehler eingeschlichen hat und wie man auf die eigentlich gewünschte Seite gelangt. So ist denkbar, dem Nutzer im zu begutachtenden Fall mittels eines automatisch öffnenden Fensters zu zeigen, dass er durch Hinzufügen eines „e“ am Ende des Wortes in der Browserzeile zur gewünschten Domain gelangt.
Einen Anspruch auf Löschung der Domain hat der BGH abgelehnt. Die Hinterlegung von branchenfremden Angeboten unter dieser beschreibenden Domain verletzt zwar keine Kennzeichenrechte. Wenn aber die Webseite unter der Tippfehler-Domain oder der weitergeleiteten Drittseite die vom BGH erforderte Klarstellung nicht enthält, wird diese Nutzung des Tippfehler-Domainnamens stets eine unlautere Behinderung enthalten. Selbst eine solche „unlautere“ Gestaltung der Webseite führt jedoch nach Ansicht des BGH nicht zu einem Löschungsanspruch für die Domain. Es bleibt dem Anbieter immer die Möglichkeit, die Webseite entsprechend anzupassen. Geschieht dies nicht und werden die Inhalte gelöscht, so ist das bloße Halten der Domain in der Regel nicht als unlauter anzusehen, anders als dies etwa beim „Domaingrabbing“ der Fall ist.
Fazit
In den ersten Reaktionen auf das Urteil wird ganz überwiegend das grundsätzliche Verbot solcher Tippfehler-Domains unterstrichen. Auf den ersten Blick bleiben aber noch einige rechtliche Fragen offen. Laut Pressemitteilung sieht der BGH die Nutzung eines beschreibenden Tippfehler-Domainnamens als reine „forward“-Seite nicht per se als unzulässig an. Wie aber ein Hinweis an den Nutzer, dass er sich nicht auf der ursprünglich avisierten Webseite befindet, konkret ausgestaltet sein muss, bleibt unklar. Die weitere Konkretisierung dieser lauterkeitsrechtlichen Anforderung obliegt der Rechtsprechung. Die Nutzung solcher Tippfehler-Domainnamen dürfte daher weiterhin die Gerichte beschäftigen.
Tippfehler-Domains könnten aber zumindest aus wirtschaftlicher Sicht künftig weniger attraktiv werden. Der Hinweis an den Nutzer, dass er sich auf einer Tippfehler-Domain befindet, sollte ein schnelles Aufsuchen der eigentlich gewünschten Webseite ermöglichen. Es ist daher mit weniger „traffic“ auf der Tippfehler-Domain bzw. auf der gewünschten Drittseite und damit auch mit weniger Werbeeinnahmen zu rechnen.

