Originäre Unterscheidungskraft fehlt

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EuG lehnt Schutz des „Knopf im Ohr“ von Steiff als Positionsmarke ab

Von Gabriele Engels

Der „Knopf im Ohr“ bedeutet Kindheit: die meisten Kinder und Erwachsene in Deutschland kennen und schätzen die Steiff-Stofftiere mit ihrem bekannten Zeichen. Der „Knopf im Ohr“ steht in Deutschland für Echtheit und Qualität. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat dem „Knopf im Ohr“ bzw. dem „Knopf im Ohr mit Stofffähnchen“ daher ohne Beanstandung Schutz als Positionsmarke (DE 30 2010 059 754 und DE 30 2010 059 753) gewährt. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) machte jüngst in zwei Parallelentscheidungen (Urteil vom 16.01.2014, Az. T-433/12 und T-434/12) deutlich, dass dem keine europaweite Geltung zukommt.

Sachverhalt

Die Klägerin, die Margarete Steiff GmbH, meldete im Oktober 2010 die hier abgebildeten Marken beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante (HABM) an. Es sollte „ein glänzender oder matter, runder Metallknopf im mittleren Bereich des Ohrs eines Stofftiers, welches Ohren aufweist“ oder ein „mittels eines solchen Knopfes angebrachtes, rechteckiges, längliches Stofffähnchen“ als sogenannte Positionsmarke für Stofftierfiguren der Klasse 28 geschützt werden.

Schutz wurde mithin allein für die Position des Knopfes bzw. des damit angebrachten Fähnchens im Ohr eines Stofftieres beansprucht.

Sowohl der Prüfer des HABM als auch die Erste Beschwerdekammer lehnten die Eintragung als Gemein-schaftsmarken mit der Begründung ab, diese wiesen nicht das erforderliche Mindestmaß an Unterschei-dungskraft im Sinne des Art. 7 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (GMV) auf. Die europäischen Verbraucher würden den „Knopf im Ohr“ oder ein mit einem solchen verbundenes Fähnchen nicht als betrieblichen Hinweis auf die Herkunft der Waren aus dem Hause Steiff erkennen. Die Klägerin erhob gegen diese Entscheidung Klage beim EuG.

Entscheidung des EuG

Das Gericht bestätigt die zurückweisenden Vorentscheidungen und weist die Klage ab. Die angemeldeten Marken verfügten nicht über die erforderliche originäre Unterscheidungskraft. Der „Knopf im Ohr“ würde aufgrund seiner festen Verbindung des Metallknopfes mit dem Stofftier zwangsläufig mit dem Erscheinungsbild der Ware verschmelzen und eher als dekoratives Gestaltungselement und nicht als Marke wahrgenommen. Der europäische Durchschnittsverbraucher könne anhand des Positionszeichens den Hersteller der Stofftiere nur dann erkennen, wenn die Marke erheblich von den üblichen Verwendungen und Gestaltungen in der Branche abweiche.

Nach Ansicht der Richter sei dies bei den angemeldeten Marken jedoch nicht der Fall. Denn es gebe eine Vielzahl an Designmöglichkeiten von Stofftieren, so dass die Verwendung von Knöpfen oder Stofffähnchen (zur Anbringung des Preises der Ware, Reinigungshinweisen oder des Namens des Herstellers) grundsätzlich nicht als außergewöhnlich bezeichnet werden könne. Insbesondere würden sie für Augen und Kleidung der Tiere verwendet werden, so dass die Verbraucher daran gewöhnt seien, Knöpfe bzw. Fähnchen an Kuscheltieren zu sehen, ohne dass es sich dabei um einen Herstellerhinweis handele. Die Verbraucher sähen in der Position der Anbringung daher lediglich eine Variante der möglichen Anbringung des Knopfes oder des Fähnchens an anderen Teilen derartiger Waren oder als Variante etwaiger anderer an den Ohren angebrachter Verzierungen und mithin als ein rein dekoratives Element, welches (bei dem angebrachten Stofffähnchen) auch einen funktionalen Aspekt aufweise. Ob Steiff dabei der einzige Hersteller sei, der runde Metallknöpfe an den Ohren von Stofftieren anbringe, sei für die Bewertung irrelevant.

Bewertung: Restriktive Eintragungspraxis bei „neuen“ Markenformen

Die Entscheidung belegt eindrucksvoll die restriktive Eintragungspraxis der Ämter und Gerichte bei „neuen“ Markenformen (3-D- und sonstige (Produkt-)Formmarken, Positions- und Farbmarken). Die Verbraucher haben bei derartigen Marken, die im Erscheinungsbild der Waren selbst bestehen oder mit diesem verschmelzen, regelmäßig keine Veranlassung, diese als Herkunftshinweis zu verstehen. Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft wird daher hauptsächlich darauf abgestellt, ob die Anbringung einer Verzierung an einer bestimmten Stelle einer Ware rein ästhetische bzw. Dekorationszwecke erfüllt oder ob diese so erheblich von der Norm oder der Üblichkeit der Branche abweicht, dass sie ausnahmsweise doch als Mittel zur Identifizierung der betrieblichen Herkunft aufgefasst wird.

Vor dem Hintergrund der deutschen Markenregistrierungen „Knopf im Ohr“ oder dem „Knopf im Ohr mit Stofffähnchen“ vermag die Entscheidung des EuG daher zunächst zu verwundern.

Sie steht insoweit aber im Einklang mit der bisherigen europäischen Praxis: So argumentierte das Gericht auch hinsichtlich der Eintragung einer Positionsmarke für die orangefarbene, kappenartige Einfärbung der Zehenspitzen von Socken (EuG, Urteil vom 15.06.2010, Aktenzeichen T-547/08 – „Orange Socke“, EuGH, Beschluss vom 16.05.2011, Aktenzeichen C-429/10), dass die Einfärbung lediglich ein dekoratives oder funktionales Element darstellte. Der Verkehr sei nicht gewohnt, hierin einen Herkunftshinweis zu erblicken. Ferner wurde die Eintragung des „Stofffähnchens“ von Levi Strauss & Co. (CTM 2 292 373) erst nach Darlegung der Verkehrsdurchsetzung, also der besonderen Bekanntheit der Marke bei den europäischen Verbrauchern, zugelassen. In seiner Entscheidung „Zwei Streifen auf Schuh“ sah das HABM (Beschluss vom 26.09.2007 – Az. R 306/2007-1) es für Sportschuhe aber als üblich an, bestimmte Elemente zwischen Sohle und Schnürsenkel als Herkunftshinweise anzubringen. Der Verbraucher sei daran gewöhnt, anhand der genannten Fläche zu erkennen, welchem Hause der Schuh entspringe.

Bei Stofftieren soll die Anbringung von Knöpfen in Ohren oder von damit verbundenen Fähnchen üblich sein. Es stellt sich die Frage, wie ein Positionszeichen einerseits erheblich von der Branchenüblichkeit abweichen soll und anderseits den Kennzeichengewohnheiten in einem bestimmten Markt entsprechen, so dass der Endverbraucher mithin daran gewöhnt ist, sich daran als Herkunftshinweis zu orientieren. Die Eintragungsfähigkeit einer Marke folgt schließlich nicht aus ihrem Abstand zum vorbekannten Formenschatz bzw. ihrer Neuheit oder Originalität, sondern aus ihrer Eignung zum betrieblichen Herkunftshinweis. Insoweit kommt es allein auf das (konkrete) Verkehrsverständnis an.

Auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in der fraglichen Produktkategorie kann es mithin nicht ankommen, jedenfalls soweit die Abweichung von der Branchenüblichkeit groß genug ist. Ob der Anmelder der einzige Hersteller ist, der ein derartiges Positionszeichen anbringt, ist für die Bewertung durchaus relevant. Das schließt aber natürlich nicht aus, dass der Verkehr in der konkret angemeldeten Form, Farbe oder Position dennoch keinen Hinweis auf den Ursprung der Waren entnimmt.

Vorliegend sah das EuG bei den Knöpfen in den Stofftierohren – im Gegensatz zu Kleidung und Augen – keine außergewöhnliche Position, da es nach seinen Feststellungen keinesfalls unüblich sei, Gestaltungs-elemente an den Ohren von Stofftieren anzubringen. Ist dies aber nicht außergewöhnlich, wie die Klägerin selber durch Vorlage der entsprechenden Abbildungen von Stofftieren mit Etiketten oder jeder Art von Verzierungen an den Ohren zugestanden hat, dann erscheint der gezogene Schluss konsequent, dass der Verkehr auch in der konkreten Gestaltung lediglich eine (originelle) Form der Verzierung erblickt.

Der Klägerin verbleibt die Möglichkeit, die Entscheidung vom EuGH überprüfen zu lassen oder die Eintragung mittels Nachweis der Verkehrsdurchsetzung in Europa zu erwirken. Ob ein solcher Nachweis gelingt, ist fraglich. Die deutschen Eintragungen – ohne Nachweis der Verkehrsdurchsetzung – dürften wohl der hohen Bekanntheit der Steiff-Produkte in Deutschland und entsprechend beim Prüfer des DPMA geschuldet sein.

 Praxishinweis

Positionsmarken wird damit zwar nicht per se der Schutz als Marke versagt, jedoch zeichnet sich zumindest auf europäischer Ebene deutlich ab, dass sie wohl zumeist nur aufgrund von Verkehrsgeltung bzw. aufgrund von Benutzung erworbener Unterscheidungskraft (Art. 7 Abs. 3 GMV) eingetragen werden.

Auch in Deutschland ist nach einer zunächst großzügigen Eintragungspraxis (BGH, Beschluss vom 16.11.2000, Az. I ZB 36/98 – „Jeanshosentasche“; BPatG, Beschluss vom 14.10.1997, Az. 27 W (pat) 140/96 – „Roter Streifen im Schuhabsatz“) eine etwas restriktivere Handhabung zu beobachten (BPatG, Beschluss vom 26.06.2009, Az. 29 W (pat) 19/08 – „Schultütenspitze“). Zuletzt wurde aber einem „Roten Halbrahmen“ für ein gedrucktes Telefonverzeichnis Schutz als Positionsmarke gewährt (BPatG, Beschluss vom 29.01.2013, Aktenzeichen 29 W (pat) 564/12).

Für Markenanmelder empfiehlt es sich, die anspruchsvolle Anmeldung von Positionsmarken gewissenhaft vorzubereiten. Diese sollte neben der grafischen Wiedergabe der konkreten Position des zu schützenden Bestandteils, dessen Erscheinungsbild, Größe bzw. Größenrelation, eine konkrete Beschreibung (unter Verweis auf die bildliche Darstellung) umfassen. Zu vermeiden sind dabei insbesondere beispielhafte Aufzählungen. Außerdem ist ein besonderes Augenmerk auf die beanspruchten Waren zu richten, da das Verständnis der jeweils angesprochenen Verkehrskreise gegebenenfalls variieren kann.

gabriele.engels@luther-lawfirm.com