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Follow the Money – Geldwäschebekämpfung leicht gemacht?

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Das Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz (FKBG) ist derzeit „das“ Gesetzesvorhaben, mit dem die Bundesregierung versucht, im Kampf gegen Geldwäsche national und international zu punkten. Eine Priorisierung geldwäscherelevanter Sachverhalte, die Verbesserung der Ermittlungstätigkeit sowie ­effizientere Zusammenarbeit der involvierten Behörden: All dies soll mit dem FKBG erreicht werden. Die nachfolgende Darstellung ausgewählter Details des Gesetzesentwurfs soll aufzeigen, ob diese Ziele erreicht werden können und welche Auswirkungen die Neuregelungen auf die anwaltliche Beratungspraxis insbesondere der Wirtschaftskanzleien haben werden.

Hintergrund

Die Optimierung der Strukturen der Geldwäschebekämpfung, die Gegenstand des FKBG ist, war bereits im Koalitionsvertrag 2021 enthalten. Hinzu kam die Notwendigkeit, die Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) in deren Abschlussbericht zur Deutschlandprüfung vom 25.08.2022 umzusetzen, die das Bundesministerium der ­Finanzen (BMF) in seinem Monatsbericht von Oktober 2022 wie folgt zusammengefasst hat:

  • Behörden sollen auf Bundes- und Landesebene konsequent Sachverhalte und Vorgänge mit Bezug zu Geld­wäsche, Terrorismusfinanzierung und Proliferations­finanzierung priorisieren; angestrebt werden
  • eine nachhaltige Verbesserung von Ermittlungstätigkeiten im Bereich der Finanzkriminalität,
  • eine Verbesserung der Analyseergebnisse der Financial Intelligence Unit (FIU) sowie ein Ausbau der Zusammenarbeit zwischen FIU und Strafverfolgungsbehörden sowie
  • eine stärkere Koordinierung und Ausbau der Aufsicht im Nichtfinanzsektor, insbesondere wegen der dortigen Zersplitterung der Aufsichtsbehördenlandschaft, sowie ein einheitliches Risikoverständnis, verbunden mit ­einem wesentlichen Ausbau der personellen Ressourcen.

Der Bundesrat hat zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum FKBG vom 13.10.2023 am 24.11.2023 Stellung genommen. Der nächste Schritt im Gesetzgebungsverfahren war am 14.12.2023 die erste Lesung im Bundestag mit anschließend vorgesehener Überweisung des Gesetzesentwurfs an den Finanzausschuss zur weiteren Beratung. ­Wesentliche Teile des FKBG, darunter die meisten der nachfolgend dargestellten Neuregelungen, sollen bereits zum 01.04.2024 in Kraft treten, die übrigen Regelungen in drei Stufen bis 01.06.2025.

Die Regelungen des FKBG im Überblick

Mit der neuen Maxime „Follow the money“ will die Bundesregierung quasi rückwärts der Spur des Geldes bis zu den kriminellen Netzwerken und den Hintermännern ­folgen. Hierfür sind im FKBG, das in seinem Kern im ­Wesentlichen aus umfangreichen Ergänzungen des Geldwäschegesetzes (GwG) sowie zwei neuen Gesetzen (dem „BBF-Errichtungsgesetz“ und dem „Geldwäscheermittlungsgesetz – GwEG“) besteht, insbesondere die folgenden Maßnahmen vorgesehen:

Schaffung einer neuen Bundesoberbehörde für Geldwäschebekämpfung

Die Errichtung des Bundesamts zur Bekämpfung von ­Finanzkriminalität (BBF) als neue Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des BMF ist als „der“ Dreh- und Angelpunkt der Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche anzusehen. Das im BBF angesiedelte Ermittlungszentrum Geldwäsche (EZG) hat nach § 1 Abs. 1 des GwEG die Aufgabe beziehungsweise Zuständigkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die polizeilichen Aufgaben auf dem ­Gebiet der Strafverfolgung in bedeutsamen Geldwäsche­angelegenheiten wahrzunehmen. Auch eine aktive Beteiligung von Verpflichteten im Sinne des Gesetzes oder politisch exponierten Personen an einer Geldwäsche kann zur Bejahung der Bedeutsamkeit führen.

Den Rechten von Berufsgeheimnisträgern, wie zum Beispiel Rechtsanwälten oder Notaren, soll im Hinblick auf Maßnahmen des EZG, die voraussichtlich Erkenntnisse ­erbringen werden, über die diese Berufsgeheimnisträger das Zeugnis verweigern dürften, durch § 41 Abs. 1 GwEG mittels entsprechender Erhebungs- und Verwertungs­verbote Genüge getan werden.

Darüber hinaus ist vorgesehen, die FIU und die ­Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung aus der Generalzolldirektion in das BBF zu überführen, wovon sich der Gesetzgeber ­Synergien bei allen involvierten Behörden verspricht.

Einrichtung einer Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht

Besonderes Interesse für wirtschaftsberatende Rechts­anwälte dürfte aber die künftige Zentralstelle für Geld­wäscheaufsicht (ZfG) erlangen, die als Teil des BBF eingerichtet werden wird.

Die konkreten Aufgaben der ZfG werden in § 50a des geänderten Geldwäschegesetzes (GwG-neu) geregelt. Zunächst einmal ist festzuhalten, dass die geldwäscherechtliche Aufsichtsbehördenlandschaft, deren Zersplitterung durch FATF und BMF bemängelt wurde, unmittelbar in ihrer Struktur (zumindest mit diesem Gesetzesvorhaben) unangetastet bleibt. Die ZfG ist also nicht selbst neue Aufsichtsbehörde, sondern soll gemäß § 50a Abs. 1 Satz 1 GwG-neu die Koordinierung und Unterstützung der Aufsichtsbehörden (also auch der Rechtsanwaltskammern) bei deren Maßnahmen leisten. § 50a Abs. 1 Satz 2 GwG-neu stellt ­dabei klar, dass die gesetzlichen Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden gewahrt bleiben. Die Gesetzesbegründung führt dazu aus, dass diese Maßnahmen der Koordinierung und Unterstützung keine Instrumente der Fach- oder Rechtsaufsicht seien.

Die Tätigkeit der ZfG soll dabei insbesondere die folgenden Aufgaben umfassen:

  • Koordinierung der behördenübergreifenden Aufsicht nach § 51 GwG, die Koordinierung der Zusammenarbeit mit der Europäischen Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA),
  • Unterstützung bei Erstellung und Harmonisierung von Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum GwG,
  • Erarbeitung von Kriterien zur Feststellung der Effektivität von Aufsichtsmaßnahmen,
  • Erstellung von Leitlinien für ein einheitliches Vorgehen bei der Ausübung der Aufsichtstätigkeit über die Verpflichteten
  • sowie die Unterstützung bei Aufsichtsmaßnahmen der Aufsichtsbehörden im Einzelfall.

Weitere praxisrelevante Neuregelungen

Weitere im FKBG vorgesehene Maßnahmen, die für die Praxis wirtschaftsberatender Anwaltskanzleien von Bedeutung sein dürften, sind:

  • Schaffung eines Immobilientransaktionsregisters: Die §§ 26b–26g GwG-neu sehen die Einrichtung eines Immobilientransaktionsregisters beim BBF oder einer anderen, neu zu schaffenden Stelle vor. In das Register werden die Daten aufgenommen, die nach § 18 Abs. 1 und Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes durch die Gerichte, Behörden und Notare dem Finanzamt gegenüber anzuzeigen sind und bei denen der Kaufpreis mehr als 20.000 Euro beträgt. Die Daten können ab dem 01.01.2026 anlassbezogen durch öffentliche Stellen wie zum Beispiel die FIU, Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte abgerufen werden.
  • Neuer Bußgeldtatbestand: Schließlich wird das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen der Registrierung im GoAML-Portal der FIU nach § 56 Abs. 1 Nr. 69a GwG-neu als neuer Bußgeld­tatbestand eingeführt. Dieser neue Bußgeldtatbestand soll nach dem FKBG-Entwurf unter anderem auch für Rechtsanwälte gelten, die seit 01.01.2024 zu dieser Registrierung verpflichtet sind, und am 01.01.2025 in Kraft treten.

Zusätzliche Forderungen des Bundesrats

In seiner Stellungnahme vom 24.11.2023 fordert der Bundesrat, zusätzliche Regelungen in das FKBG aufzunehmen, um die derzeitigen Regeln zur Feststellung und Behandlung wirtschaftlich Berechtigter zu verschärfen:

Abschaffung des fiktiv wirtschaftlichen Berechtigten

§ 3 Abs. 2 Satz 5 GwG in seiner heutigen Fassung soll aufgehoben werden, so dass bei der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten bei einem Geschäftspartner nicht mehr auf einen fiktiv wirtschaftlich Berechtigten abgestellt werden kann. Für im Transparenzregister meldepflichtige Rechtssubjekte hätte dies zur Folge, dass die bisherigen Meldungen zu korrigieren wären, wenn diese nur Anteilseigner mit weniger als 25% der Stimm- oder Kapitalanteile haben (Streubesitz). Nach Auffassung des Gesetzgebers ist nämlich in diesen Fällen die Ermittlung eines wirtschaftlich Berechtigten unmöglich beziehungsweise ist als unmöglich anzunehmen (Fiktion).

Ausweitung des erhöhten Risikos

Weiter sieht die Stellungnahme des Bundesrats vor, dass künftig per se ein Indiz für ein erhöhtes Risiko der Geld­wäsche gegeben sein soll, wenn die Verpflichteten im Sinne des GwG bei ihrem Geschäftspartner keinen wirtschaftlich Berechtigten ermitteln können (Ausnahme jedoch unter anderem für Streubesitz und Staatsfonds). Das kann etwa dann der Fall sein, wenn am Ende der Gesellschaftsstruktur zum Beispiel eine Off-shore-Gesellschaft steht, deren ­Anteilseigner nicht feststellbar sind. Nach der Forderung des Bundesrats würde dies unabhängig davon, ob der ­Geschäftspartner einen Bezug zu einem Risikostaat besitzt, stets zu einer Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten führen. Das Fehlen eines wirtschaftlich Berechtigten soll zugleich stets der FIU zu melden sein, wobei allerdings die Privilegierung von Rechtsanwälten gemäß § 43 Abs. 2 GwG auch in diesem Fall anwendbar sein soll.

Tätigkeitsverbot für Anwälte

Schließlich fordert der Bundesrat die Einführung eines Verbots der Vornahme von Rechtsgeschäften durch Verpflichtete im Sinne des Gesetzes mit Vertragspartnern, bei denen ein wirtschaftlich Berechtigter nicht ermittelt werden kann, wenn der Wert solcher Rechtsgeschäfte den ­Betrag von 10.000 Euro überschreitet. Rechtsgeschäfte, die unter Verstoß gegen dieses Verbot vorgenommen werden, sollen gem. § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetz­liches Verbot nichtig sein. Eine Ausnahme soll auch hier für Streubesitz und Staatsfonds gelten.

Auch Brüssel schläft nicht

Neben dem vorgestellten nationalen Vorhaben wartet auf EU-Ebene ein weiteres Legislativpaket zur Verschärfung geldwäscherechtlicher Regelungen darauf, verabschiedet zu werden und in Kraft zu treten. Nach der Intention von Brüssel soll eine EU-Aufsichtsbehörde – AMLA – geschaffen werden, die weitreichende, bisher nicht bestehende ­Befugnisse, bis hin zu Weisungsbefugnissen gegenüber den nationalen Geldwäsche-Aufsichtsbehörden (einschließlich der RAKs!), erhalten soll. Außerdem soll EU-rechtlich verankert werden, dass die Aufsichtsbehörden ihrerseits der Überwachung durch eine übergeordnete nationale Behörde unterstellt werden.

Einzelheiten zu diesen weiteren Gesetzesinitiativen würden den Rahmen des vorliegenden Beitrags sprengen. Der BWD wird den Fortgang der Brüsseler Maßnahmenpakete aber weiterverfolgen und über anstehende, die ­Praxis der Wirtschaftskanzleien betreffende Neuerungen berichten.

Würdigung

Konzeption und Regelungsinhalte des FKBG lassen schon in dieser Phase des Gesetzgebungsprozesses klar erkennen, dass die geplanten Maßnahmen massive Auswirkungen auf wesentliche Teile der Beratungspraxis der Wirtschaftskanzleien in Deutschland haben werden. Die Umsetzung der FATF-Forderungen durch die Bundesregierung ist nicht vermeidbar, die mit dem FKBG verfolgte Neuordnung der bestehenden Strukturen zur Überwachung und Verfolgung geldwäscherelevanter Sachverhalte bietet hierfür auch grundsätzlich gute Ansätze. Es entsteht aber insgesamt – einmal mehr – der Eindruck, dass hierfür ein „sachbezogenes Bürokratiemonster“ ins Leben gerufen wird.

Die Schaffung von gleich drei neuen Behörden, des Bundes­amts zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) mit seinem Ermittlungszentrum Geldwäsche (EZG) sowie der Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht (ZfG), und die gleichzeitige Zusammenführung mit den bestehenden Behörden FIU und Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung lässt ­befürchten, dass anstelle der erwarteten Synergien Zuständigkeits- und Kompetenzkonflikte entstehen, die eine effiziente und effektive Bekämpfung der GwG-bezogenen Kriminalität mehr behindern statt befördern. Überregulierung und nicht – wie beabsichtigt – Konzentration wird die mutmaßliche Folge in der behördlichen Praxis sein.

Aber auch die Beratungspraxis der Wirtschaftskanzleien in geldwäscherelevanten Sachverhalten wird weiter belastet und verkompliziert, insbesondere wenn die zusätzlichen Forderungen des Bundesrats umgesetzt werden sollten:

  • Das Fehlen eines (fiktiv) wirtschaftlich Berechtigten und die geplanten Änderungen im Fall eines „off-shore“-relevanten Auslandsbezugs in der Beteiligungskette werden in den betroffenen Kanzleien zu einer deutlichen ­Zunahme der Fallzahlen von Mandaten mit erhöhtem Geldwäscherisiko führen, was wiederum zu einem ­erheblichen Ansteigen der Anforderungen an die administrative Behandlung dieser Mandate führen wird.
  • Gleiches gilt für die geforderte Einführung eines Tätigkeitsverbots für Mandate mit entsprechendem Auslandsbezug. Ob die wie ein Generalverdacht wirkende Begründung, es bestehe kein Bedürfnis, derartige Geschäftsbeziehungen zu unterhalten, verfassungsrechtlich Bestand haben würde, erscheint fraglich.
  • Die in den Wirtschaftskanzleien tätigen Anwaltsnotare werden durch die künftig erforderlichen zusätzlichen Meldungen zum Immobilientransaktionsregister ebenfalls weiter administrativ belastet.
  • Die Pflicht zur Registrierung im GoAML-Portal der FIU trifft zwar den einzelnen nach dem Gesetz Verpflichteten persönlich. Angesichts der künftigen Bußgeldbewehrung dürften allerdings die arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht sowie das Bedürfnis, die Annahme von Überwachungsverschulden zu vermeiden, erfordern, dass die Kanzleiorganisationen kurzfristig wirksame Maßnahmen zur Unterrichtung der tätigen Anwälte über ihre Pflichten sowie zur Überprüfung der Einhaltung derselben einführen.

Vor diesem Hintergrund bleibt zu hoffen, dass das weitere Gesetzgebungsverfahren den vorliegenden Entwurf des FKBG und die Forderungen des Bundesrats wenigstens an einigen Stellen noch entschärfen wird.

 

Autor

Prof. Dr. Eberhard Kalbfleisch Prof. Kalbfleisch GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft, Bad Soden/Ts. Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht ek@ek-rag.de www.ek-rag.de

Prof. Dr. Eberhard Kalbfleisch
Prof. Kalbfleisch GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft,
Bad Soden/Ts.
Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht
ek@ek-rag.de
www.ek-rag.de

 

Autor

Christian Jung Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hamburg Rechtsanwalt, Associate christian.jung@luther-lawfirm.com www.luther-lawfirm.com

Christian Jung
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hamburg
Rechtsanwalt, Associate
christian.jung@luther-lawfirm.com
www.luther-lawfirm.com