Game-Changer für Verbraucher, Unternehmen und die Justiz“ – mit dieser Bewertung ist die nun vom Bundestag verabschiedete Verbandsklage bereits versehen worden (Pressemitteilung der SPD-Fraktion „Einigung zum Verbandsklagerecht“, 29.06.2023, siehe hier). Der folgende Beitrag will beantworten, inwieweit sich diese Wertung bestätigen lässt und insbesondere, was die neue Verbandsklage für Unternehmen bedeutet.
Direkte Leistungsklage für mehr Ansprüche
Verbraucherverbände nun Unternehmen unmittelbar auf Leistung an Verbraucher in Anspruch nehmen. Bislang waren Verbände mit der als „lex VW“ eingeführten Musterfeststellungsklage auf Feststellungen zu Sach- und Rechtfragen beschränkt. Im Anschluss musste dann, falls
es nicht zu einem Vergleichsschluss kam, der Verbraucher auf dieser Basis – vergleichbar zum Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) – seine Ansprüche noch individuell durchsetzen.
Diskussionsthema war, welche Ansprüche in solch einer Abhilfeklage gebündelt werden können. Der Regierungsentwurf verlange eine „Gleichartigkeit“ der Ansprüche und dafür eine Entsprechung der Lebenssachverhalte bezüglich der relevanten Tatsachen. Wenn „die einzelnen Lebenssachverhalte hinsichtlich entscheidungserheblicher Tatsachen voneinander abwichen“, wäre somit eine Bündelung laut Regierungsentwurf zum Gesetz zur Umsetzung der Vereinbarkeitsrichtlinie (RegE VRUG BT-Dr. 20/6520, S. 78) ausgeschieden. Da derart enge Anforderungen an die Gleichartigkeit der Ansprüche die Bündelungsmöglichkeit weitgehend entwertet hätten, ist das Erfordernis in den vergangenen Beratungen auf nun „im Wesentlichen gleichartig“ reduziert worden, was gemäß § 15 Abs. 1 VDuG bei „im Wesentlichen vergleichbaren Sachverhalten“ und „im Wesentlichen gleichen Tatsachen- und Rechtsfragen“ erfüllt wird. Wie dieses Kriterium einer Gleichartigkeit „im Wesentlichen“ allerdings
genau auszufüllen ist, wird in der Praxis die Gerichte noch intensiv beschäftigen.
Auch angesichts des immer noch engen Kriteriums der Gleichartigkeit besteht die Musterfeststellungsklage in § 41 VDuG als zweite Form der Verbandsklage fort. Da sie „nur“ auf die Feststellung bestimmter kollektivierbarer Sach- und Rechtsfragen gerichtet ist, erfordert sie nicht vollständig in jedem Aspekt vergleichbare Sachverhalte und kann damit dann eingreifen, wenn es an einer umfassenden „Gleichartigkeit“ mangelt.
Anwendung findet die Verbandsklage gemäß § 1 Abs. 1 VDuG auf alle bürgerlichen Rechtstreitigkeiten. Der deutsche Gesetzgeber geht damit über die Vorgaben der Verbandsklagerichtlinie hinaus, welche ihre Anwendung auf bestimmte verbraucherschützende Normen beschränkt. Das VDuG dagegen erfasst neben Ansprüchen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auch kartellrechtliche Schadensersatzansprüche.
Der persönliche Anwendungsbereich bleibt weitestgehend auf Ansprüche von Verbrauchern und Verbraucherinnen gegen Unternehmer beschränkt. Zwar werden nun kleine Unternehmen diesen gleichgestellt. Allerdings sind die Grenzen für solch kleine Unternehmen im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auf nun 2 Millionen Euro Jahresumsatz und zehn Beschäftigte beschränkt worden. Für größere Unternehmen verbleibt es bei der Möglichkeit, wie bisher gemäß § 148 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Aussetzung ihrer Klagen bis zur Erledigung eines Musterfeststellungsverfahrens gemäß § 41 VDuG zu beantragen, wenn die Entscheidung ihres Verfahrens von den dortigen Feststellungszielen abhängt. Eine entsprechende Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit einer Abhilfeklage hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Dahingehend kann im Einzelfall eine Aussetzung nach dem neuen § 148Abs. 3 ZPO möglich sein, nämlich wenn eine zu klärende Beweisfrage bereits Gegenstand eines dort beauftragten Sachverständigengutachtens ist.
Niedrigere Anforderungen und mehr Möglichkeiten für klagende Verbände
Verbandsklage erheben können aber weder Verbraucher noch kleine Unternehmen selbst, sondern nur sogenannte klageberechtigte Stellen, sprich Verbraucherverbände. Bislang haben strikte Anforderungen an diese klageberechtigten Stellen dazu geführt, dass letztlich fast alle bisherigen Musterfeststellungsklagen von – mit öffentlichen Mitteln geförderten – Verbraucherzentralen erhoben worden sind. Drei Klagen, die ein anderer Verband einlegte, scheiterten exakt an dieser Zulässigkeitshürde. So können die bisher restriktiven Kriterien für die Klageberechtigung sicher als ein wesentlicher Grund dafür angesehen werden, dass die Zahl der erhobenen Musterfeststellungsklagen weit hinter den Erwartungen zurückblieb.
Das dürfte sich nun ändern, da im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens die wesentlichen Restriktionen gestrichen worden sind. Nun reicht es aus, dass eine klageberechtigte Stelle in die Liste § 4 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) eingetragen und nicht zu mehr als 5 Prozent
ihrer finanziellen Mittel von Unternehmen erhält. Insbesondere schließt dies nun auch Ad-hoc-Gründungen entsprechender Verbände nicht mehr per se aus. Zudem erlaubt das Gesetz in § 7 Abs. 1 VDuG ausdrücklich, dass mehrere klageberechtigte Stellen gemeinschaftlich gegen
einen Unternehmer klagen und ebenso, dass mehrere Unternehmer gemeinschaftlich verklagt werden.
Die Anforderungen an das erforderliche Verbraucherquorum gemäß § 4 VDuG und an die Klageschrift nach § 5 VDuG senkte der Gesetzgeber ebenfalls ab. Nun genügt insofern bereits die „nachvollziehbare Darlegung“, dass vom Gegenstand der Verbandsklage „mindestens 50
Verbraucher betroffen sein können“.
Anmeldemöglichkeit und (damit) Verjährungshemmung erweitert
Auch nach der Neuregelung verlangt das Gesetz eine Anmeldung der Verbraucher gemäß § 46 VDuG und damit ein aktives Opt-in zur Verbandklage. Forderungen nach einem Opt-out-System wie bei der „US Class-Action“ hat der Gesetzgeber in Bezug auf die Verbandsklage eine Absage
erteilt. Anders allerdings die Neuregelung der Verjährungshemmung durch die Unterlassungsklage in § 204a BGB: Denn diese hemmt die Ansprüche von betroffenen Verbrauchern bereits durch ihre Erhebung, ohne dass die betroffenen Verbraucher weiteres tun müssten.
Heftig gestritten worden ist um den Zeitraum für eine wirksame Anmeldung. Bisher konnten Verbraucher Ansprüche nur „bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins“ zum Klageregister anmelden. Dieser Zeitraum ist auf den letzten Metern des Gesetzgebungsverfahrens
substantiell verlängert worden: Nun ist eine Anmeldung noch bis „drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung“ zulässig. Diese erhebliche Ausdehnung ist recht plakativ bereits als „ein großer Schritt zu mehr Gerechtigkeit“ bezeichnet worden und soll „mehr Menschen mitnehmen“, praktisch also zu mehr Anmeldungen von Verbrauchern führen.
Ob dieses Ziel erreicht wird, wird erst die Praxis zeigen. Vergleiche allerdings dürften nun schwieriger werden. Denn erst mit Ende des Anmeldezeitraums – also erst „drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung“ – wird für das beklagte Unternehmen überhaupt absehbar, wie viele Verbraucher Ansprüche geltend gemachten haben. Ohne eine derartige Kalkulationsgrundlage werden sich Unternehmen jedoch kaum auf einen Vergleich im Verbandsklageverfahren einlassen können. Verschärft wird diese Situation durch die Ausgestaltung der Verjährungshemmung. Denn für diese wird gemäß § 204a BGB ausschließlich darauf abstellt, ob die Verbandsklage selbst rechtzeitig erhoben worden ist. Unerheblich hingegen ist der Zeitpunkt der Anmeldung der jeweiligen Ansprüche, solange diese nur im Zeitraum bis zu „drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung“ erfolgt. Im Ergebnis bedeutet dies gerade im Fall länger dauernder Verbandsklageverfahren, dass Ansprüche, die individuell betrachtet längst verjährt wären, durch die Anmeldung sozusagen rückwirkend unverjährt werden. Folglich kann der Unternehmer erst nach Ende des Anmeldezeitraums abschätzen, welche Ansprüche ihm unverjährt gegenüberstehen. Dass zudem auch deswegen ein gerichtlicher Vergleich kaum in Frage kommen dürfte, da dieser nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VDuG nicht vor dem Ende der Anmeldefrist und somit erst „drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung“ geschlossen werden darf,
ist insofern nur ergänzend anzumerken.
Weiterhin Parallelverfahren
Die verlängerte Anmeldefrist soll auch verhindern, dass Verbraucher frühzeitig Individualklagen erheben und die Gerichte durch Massenklagen überlasten. Andere Maßnahmen zur Reduktion ergreift der Gesetzgeber allerdings nicht. So bleibt die Aussetzung paralleler Individualklagen gemäß § 11 Abs. 1 VDuG allein von einer Anmeldung des Klägers zur Verbandsklage abhängig. Ohne eine solche im Belieben des Klägers stehende Anmeldung scheidet eine Aussetzung aus. Eine wirksame Entlastung der Gerichte und beklagter Unternehmen von massenhaften Parallelklagen erscheint daher zweifelhaft.
Kosten und Prozessfinanzierung
Die Kostenregelungen sollen ebenfalls Verbandsklagen erleichtern. Zwar bleibt es bei dem „Loser pays“-Grundsatz,
allerdings verbunden mit einer Deckelung des Streitwerts auf maximal 300.000 Euro. Eine effektive Erstattung der tatsächlichen Verteidigungskosten an beklagte Unternehmen, welche in einer Verbandsklage obsiegen, dürfte damit ausgeschlossen sein.
Erstmals ausdrücklich geregelt wird die Prozessfinanzierung, praktisch jedoch ausgeschlossen. Denn der Anteil des Finanzierers wird nicht nur auf 10 Prozent gedeckelt, sondern zudem in § 4 Abs. 3 VDuG auch die zwingende Offenlegung der Finanzierungsvereinbarung verlangt. Darüber hinaus bleibt unklar, wie ein Finanzierer seinen Anteil erhalten sollte, da nach der Begründung „Leistungen
des Unternehmers im Falle eines streitigen Urteils über eine Abhilfeklage von vornherein nur an berechtigte angemeldete Verbraucher gehen“ dürfen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 05.07.2023, BT-Dr. 20/7631, S. 110).
Fazit
Ist die neue Verbandsklage nun ein Game-Changer? Die Erleichterungen für Verbraucher und klagende Verbände
– wie die erhebliche Ausweitung der Klageberechtigung, welche bislang den „Flaschenhals“ bildete – dürfte die Zahl solcher Klagen gegen Unternehmen steigen lassen, die nun auch direkt auf Leistung gerichtet sein können. Zugleich werden Vergleichslösungen erschwert und die massenhaften Parallelklagen nicht wirklich angegangen. Angesichts dessen sowie angesichts der anstehenden Kap-MuG-Reform und der geplanten Maßnahmen wie dem Leitentscheidungsverfahren bleibt das „Game“ kollektiver Rechtsschutz auch weiterhin in Bewegung.
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