Es gibt zahlreiche Haftungsrisiken für Manager, also GmbH-Geschäftsführer oder AG-Vorstände. Veröffentlichungen und Rechtsprechungen hierzu sind vielfältig.1 Besonders haftungsträchtig sind – naturgemäß – Krisenzeiten. Hier müssen Manager besonders aufpassen, wenn sie, etwa um Liquidität zu sparen, beispielsweise Steuern oder Sozialabgaben nicht oder nur teilweise abführen. Für diese Nichtabführung haften die Unternehmensführer persönlich mit ihrem gesamten Vermögen.
Von besonderer praktischer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch jedwede Zahlung nach Insolvenzreife.
Der Manager haftet persönlich für jede einzelne Zahlung der Gesellschaft nach Eintritt der Insolvenzreife, also der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (Masseschmälerung).
Es handelt sich um eine äußerst scharfe und in der Praxis nicht selten existenzbedrohende Haftung,2 die aber in der Vergangenheit, etwa bei Pflichtenkollisionen, zugunsten des Geschäftsführers entschied. Nach bisheriger Rechtsprechung wurde zugunsten eines Geschäftsführers entschieden, wenn dieser sich trotz Zahlungsverbots wegen Insolvenzreife dazu entschlossen hatte, etwa Sozialabgaben zu leisten. Hätte er sie nicht geleistet, hätte er sich strafbar gemacht.
Derartige Zahlungen des Geschäftsleiters waren nach der früheren Rechtsprechung des BGH privilegiert.3
Obwohl oder wegen ihrer praktischen Relevanz waren die Regelungen alle mit erheblichen Unsicherheiten behaftet, was durch eine uneinheitliche höchstrichterliche Rechtsprechung verstärkt wurde.
Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) die Zahlungsverbote reformiert. Zugleich wurde die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung in mehrerer Hinsicht korrigiert.
Keine Zahlungen ab Insolvenzreife
Der Grundsatz, dass ab Eintritt der Insolvenzreife keine Zahlungen mehr getätigt werden dürfen, wird in § 15b Abs. 1 Satz 1 InsO unverändert beibehalten. Neu ist jedoch, dass der Gesetzgeber die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters in § 15b Abs. 2 und 3 InsO konkretisiert. Dabei bestimmt § 15b Abs. 3 InsO, dass Zahlungen „in der Regel“ nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind, wenn sie nach Ablauf der Insolvenzantragsfrist erfolgen.
Die Frage, ob hier tatsächlich mit der „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ gehandelt wurde, dürfte in Krisenfällen immer unterschiedlich beantwortet werden. Der Insolvenzverwalter sieht dies erfahrungsgemäß anders als der handelnde Geschäftsleiter. Die Rechtsprechung wird den Kriterienkatalog hier sicherlich noch weiter ausbauen.
Die Pflichtenkollision für den Manager ist geblieben. Verbietet ihm einerseits das Gesetz, wegen der Insolvenzreife der Gesellschaft weitere Zahlungen zu leisten, trifft ihn auf der anderen Seite eine straf- oder haftungsbewehrte Pflicht zur Zahlung von Steuerschulden oder Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen.
Abschaffung einiger Privilegien
Mit § 15b Abs. 3 InsO hat der Gesetzgeber die Rechtfertigung durch Pflichtenkollision im Insolvenzverschleppungsstadium abgeschafft.4
Auch sogenannte Notgeschäftsführungsmaßnahmen sind nicht mehr privilegiert. Laut einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2008 konnte insbesondere die Zahlung der Kosten für Wasser, Strom und Heizung sorgfaltsgemäß sein, wenn der Betrieb ansonsten sofort eingestellt hätte werden müssen.5
Auch dieses Privileg widerlegt § 15b Abs. 3 InsO, denn „die primäre Pflicht, der sich eine ordnungsgemäße und gewissenhafte Geschäftsleitung nach Ablauf in einem solchen Stadium zu verschreiben hat, ist auf die Stellung des überfälligen Antrags gerichtet“.6
Erweiterung der Ausnahmetatbestände
Tatsächlich erweitert der Gesetzgeber aber Ausnahmen vom Zahlungsverbot. Der von § 15b Abs. 1 Satz 2 InsO geforderten Sorgfalt wird nach § 15b Abs. 2 Satz 1 InsO dann Rechnung getragen, wenn Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, worunter insbesondere Zahlungen fallen, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen. Hierbei dürften die gleichen Kriterien wie seinerzeit für § 2 Abs. 2 Nr. 1 COVInsAG gelten.7 Demnach sind alle Zahlungen privilegiert, die einen hinreichenden Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb des Schuldners haben. Insbesondere sollen – in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung8 – Zahlungen auf Dienstleistungen möglich sein.9
Zeitpunkt der Zahlung
Der Gesetzgeber differenziert beim Zahlungsverbot zwischen drei Zeiträumen: zwischen Eintritt der Insolvenzreife und Antragstellung, zwischen Antragstellung und Verfahrenseröffnung und nach Verstreichen der Antragsfrist.
Hier gelten naturgemäß unterschiedliche Sorgfaltsanforderungen beziehungsweise Privilegierungen.
Ist eine Sanierung innerhalb der Antragsfrist möglich, so darf die Frist für Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife genutzt werden, § 15b Abs. 2 Satz 2 InsO. Die Insolvenzreife wird nachhaltig beseitigt, wenn nach Abschluss der Maßnahmen zu erwarten ist, dass die Insolvenzreife nicht erneut eintritt.10
Erlaubt sind Zahlungen, die dem Ziel dienen, die Insolvenzreife innerhalb der Antragsfrist zu beseitigen.11
Die Bezahlung von Arbeitnehmergehältern dürfte gerechtfertigt sein, ebenso wie Zins- und Tilgungszahlungen auf Darlehensverbindlichkeiten.12
Nach Antragstellung gilt das Zahlungsverbot gemäß § 15b Abs. 1 InsO grundsätzlich weiterhin. Der Beurteilungsmaßstab hängt davon ab, welche Maßnahmen das Gericht im vorläufigen Insolvenzverfahren getroffen hat.
Erlaubte Zahlungen
Erlaubt sind Zahlungen, die im Rahmen der Vorbereitung des Eigenverwaltungsverfahrens aus Sicht der Gläubiger erforderlich sind, was insbesondere bei Zahlungen „zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs“ der Fall ist. Damit ist jedoch nicht gemeint, dass die Geschäfte „wie bisher“ fortgeführt werden können. Nach wie vor verboten sind Zahlungen, die ohne Nachteil ganz unterlassen oder bis zum Beginn des vorläufigen Insolvenzverfahrens aufgeschoben werden können.13
Privilegiert sind demnach regelmäßig:
- Kosten der Antragsvorbereitung, wie zum Beispiel die Kosten für Rechtsanwälte, Sanierungsberater
- Vertragserfüllung zur Einnahmeerzielung und Bezahlung der für die Unternehmenstätigkeit nötigen Güter und Leistungen, auch Dienstleistungen14
- Begleitung der notwendigen laufenden Kosten, also zum Beispiel Mieten, Kosten regelmäßiger Wartungs- und Reparaturarbeiten für Strom, Wasser, Heizung
Nicht privilegiert werden demgegenüber:
- Neuinvestitionen
- nicht notwendige Zahlungen zur Förderung der Unternehmenstätigkeit, wie etwa Werbekampagnen oder Teambildungsmaßnahmen
- Steuerzahlungen, soweit § 15b Abs. 8 InsO eine Nichtzulassung für zulässig erklärt
- Erfüllung sonstiger (Alt-)Verbindlichkeiten, die keinen wirtschaftlichen Vorteil mehr bringen
Geringer Schaden?
Nach der neuen Rechtslage kann der Geschäftsleiter nach § 15b Abs. 4 Satz 2 InsO geltend machen, der Gläubigerschaft sei ein geringerer Schaden entstanden. In einem solchen Fall beschränkt sich die Ersatzpflicht auf den Ausgleich des tatsächlichen Schadens. Es handelt sich hierbei um die wesentliche Neuregelung zum bisherigen Recht. Die Beweislast liegt allerdings bei der Geschäftsleitung.
Verjährung
Gemäß § 15 Abs. 7 InsO verjähren die Haftungsansprüche in fünf Jahren. Besteht zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung eine Börsennotierung, verjähren die Ansprüche in zehn Jahren.
Zusammenfassung
Die Vorschrift des § 15b InsO ist ein Schritt in die richtige Richtung, und zwar in Richtung Rechtssicherheit. Es fallen einige „beliebte“ und nachvollziehbare, durch die bisherige Rechtsprechung entwickelte Privilegien weg. Richtigerweise muss man zugestehen, dass diese Privilegien systemwidrig waren. Zugleich bietet § 15b InsO eine Vielzahl von haftungsbefreiten Möglichkeiten. Naturgemäß werden Insolvenzverwalter häufig eine andere Haftungsauffassung haben als die handelnden Unternehmensleiter. Hier wird die Rechtsprechung sicherlich noch einige Fälle klar herausarbeiten müssen. Auch ist es häufig eine Gratwanderung zwischen den privilegierten Fällen einer Sanierung und den Folgen, wenn die Sanierung dann scheitert, obwohl sie anfangs aussichtsreich aussah.
Praxistipp
Das Haftungsrisiko für Unternehmensleiter ist und bleibt groß. Unternehmer sind daher gut beraten, spätestens in der Krise externen Rat einzuholen, um Schaden vom Unternehmen und letztlich persönlichen Haftungsschaden zu vermeiden.
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1 Fissenewert, Die nächste Krise kommt bestimmt, comply 4/2018, S. 28 ff.; Fissenewert, Haftung von Geschäftsführern, Wirtschaft+Markt 5/2018, S. 49; Fissenewert, Managerhaftung: D&O-Versicherung muss auch im Insolvenzfall zahlen, siehe hier; Fissenewert, Checkliste Krise: Das eigene Unternehmen im Auge haben, siehe hier.
2 Brinkmann, ZIP 2020, 2361 (2365 f.); Hodgson, NZI-Beilage 2021, 85.
3 BGH NZI 2011, 196, Rn. 8; NZI 2007, 477, Rn. 12.
4 Altmeppen, ZIP 2021, 2413 (2415); Bitter, GmbHR 2022, 57 (61 f.); Klöhn/ Zell, NZI 2022, 673 (674).
5 BGH NZI 2008, 126, Rn. 6.
6 BT-Drs. 19/24181, 195; Klöhn, Zell, NZI 2022, 673.
7 Gehrlein, DB 2020, 2393.
8 Vgl. BGH NZI 2017, 809, Rn. 18.
9 Hodgson, NZI-Beilage 2021, 85 (86); Begründung Regierungserklärung, BT-Drs. 19/24181, 195.
10 Poetzgen, ZInsO 2020, 2509 (2517).
11 Klöhn/Zell, NZI 2022, 673 (679).
12 Jakobs/Kruth, DStR 2021, 2534 (2537).
13 Klöhn/Zell, NZI 2022, 673 (678); H.-F. Müller, GmbHR 2021, 737 (739).
14 BT-Drs. 19/24181, 194.

