Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat, anknüpfend an den steigenden Mindestlohn, einen Referentenentwurf für ein „Zweites Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ veröffentlicht. Neben der Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro auf 520 Euro und der Höchstgrenze von Beschäftigungen im Übergangsbereich von 1.300 Euro auf 1.600 Euro versteckte sich im Referentenentwurf die Einführung strengerer Zeiterfassungspflichten für Millionen von Beschäftigten in elf Branchen. Die im Gesetzentwurf enthaltene Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung wurde nun kurz vor dem Beschluss im Bundeskabinett aufgrund eines Vetos des FDP-Koalitionspartners gestrichen.
Hintergrund
Zum 01.10.2022 soll der Mindestlohn auf 12 Euro pro Stunde angehoben werden. Zwar wurde in den vergangenen Jahren der Mindestlohn bereits mehrfach erhöht, jedoch liegt die Höchstgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung seit dem Jahr 2013 unverändert bei 450 Euro monatlich. Lohnerhöhungen hatten so bis dato zur Folge, dass geringfügig Beschäftigte ihre Arbeitszeit reduzieren mussten, um eine Überschreitung der Entgeltgrenzen zu vermeiden und die Tätigkeit weiter als „Minijob“ ausüben zu können.
Geplante Änderungen
Um es Minijobbern auch nach Anpassung des Mindestlohns zu ermöglichen, bis zu zehn Wochenarbeitsstunden zu arbeiten, sollen die gesetzlichen Regelungen keinen festen Betrag mehr enthalten, sondern allgemein auf „die Geringfügigkeitsgrenze“ verweisen. Die Geringfügigkeitsgrenze ist dabei dynamisch ausgestaltet und erhöht sich so zum 01.10.2022 auf 520 Euro. Auch für Beschäftigte im Übergangsbereich soll es Änderungen geben: Die statische Obergrenze soll von 1.300 Euro auf 1.600 Euro erhöht werden.
Neben diesen wenig überraschenden Änderungen versteckte sich in Art. 6 des Referentenentwurfs eine Verpflichtung von Arbeitgebern, die geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer in den elf in § 2a Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) genannten Wirtschaftsbereichen oder -zweigen beschäftigen, Arbeitszeiten elektronisch und manipulationssicher aufzuzeichnen. Dabei wurde die derzeit bestehende Verpflichtung zur Arbeitszeitaufzeichnung von einer Wochenfrist auf eine am Tag der Arbeitsleistung verkürzt.
Einführung strengerer Zeiterfassungspflichten durch die Hintertür
Primär sollte das Gesetz regeln, dass Minijobber nach der geplanten Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro ab dem 01.10.2022 auf Grundlage des bisherigen Stundenvolumens weiter beschäftigt werden können. Durch die Hintertür sollte zugleich eine arbeitgeberseitige Pflicht eingeführt werden, insbesondere für geringfügig Beschäftigte und für Arbeitnehmer in den in § 2a SchwarzArbG genannten Branchen sowie für Zeitarbeitnehmer den Beginn der täglichen Arbeitszeit jeweils unmittelbar bei Arbeitsaufnahme sowie Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch und manipulationssicher aufzuzeichnen, und das für die Dauer von zwei Jahren. Dadurch wären die Zeiterfassungspflichten für Millionen von Beschäftigten erheblich verschärft worden. Ein bestimmtes Formerfordernis existiert bislang nicht, so dass eine Aufzeichnung auch in Papierform möglich ist.
Herausforderungen für die Praxis
Selbstverständlich ist Arbeitszeiterfassung wichtig, damit jede gearbeitete Stunde am Ende auch bezahlt wird. Und im digitalen Zeitalter scheint die elektronische Zeiterfassung dafür das naheliegende Instrument zu sein. Allerdings würde die Verkürzung der Frist für die Erstellung der Aufzeichnung von einer Woche auf eine taggenaue Erfassung die Praxis vor enorme Herausforderungen stellen – vor allem, da eine Dokumentation nur noch elektronisch möglich sein soll. Es war völlig unklar, wie den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Zeiterfassungssysteme (rechtzeitig) in den betroffenen Unternehmen etabliert werden sollten. Insbesondere bei Beschäftigten mit wechselnden Einsatzorten wie in der Gebäudereinigung oder der Baubranche, bei denen eine zentrale Zeiterfassung nicht möglich ist, wäre zunächst die Einrichtung mobiler Zeiterfassungssysteme (beispielsweise mittels Mobiltelefonen) durch den Arbeitgeber erforderlich. Der damit einhergehende Organisations- und Kostenaufwand ist nicht zu unterschätzen und dürfte die im Referentenentwurf genannte Summe von „durchschnittlich 300 Euro pro Betrieb“ (S. 19 des Referentenentwurfs) übersteigen. Pascal Kober, der arbeitsmarkt- und sozialpolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion, äußerte sich gegenüber der Süddeutschen Zeitung dahingehend, dass die elektronische Arbeitszeiterfassung in der Praxis nicht umzusetzen sei und eine „erhebliche Belastung“ für die Unternehmen darstelle.
Einordnung in den Kontext der EuGH-Entscheidung zur Arbeitszeiterfassung
Abgesehen davon mutete es gleichsam überraschend und befremdlich an, dass sich die Ampel im Koalitionsvertrag dem Abbau von Bürokratie verpflichtet hat und in einem der ersten veröffentlichten Gesetzentwürfe anstatt eines Wenigers ein erhebliches Mehr an Bürokratie und Aufwand für die Arbeitgeber produziert.
Mit dem geplanten Schritt bezweckte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil vermutlich, das im Juni 2019 ergangene Urteil des EuGH zur Arbeitszeiterfassung [EuGH (Große Kammer, Urteil vom 14.05.2019 – C-55/18, „Federación de Servicios de Comisiones Obreras [CCOO] vs. Deutsche Bank SAE“)] zumindest teilweise umzusetzen. Den Vorgaben des EuGH zufolge müssen die Mitgliedsstaaten Unternehmen dazu verpflichten, die Arbeitszeit mit Hilfe eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems zu erfassen. Bezüglich der Art und Weise der Umsetzung bleibt den Mitgliedsstaaten ein erheblicher Gestaltungsspielraum, zum Beispiel für Unternehmen unterhalb einer bestimmten Mitarbeiterzahl. Bis heute wurde dieses Urteil nicht in deutsches Recht überführt. Auf rechtlicher Ebene hat sich bislang allein das Arbeitsgericht Emden am 20.04. 2020 (ArbG Emden, Urteil vom 20.02.2020 – 2 Ca 94/19) und am 24.09.2020 (ArbG Emden, Urteil vom 24.09.2020 – 2 Ca 144/20) auf das Urteil des EuGH berufen und vertrat die Auffassung, dass Arbeitgeber unmittelbar aus Art. 31 Abs. 2 GRCh zur Einführung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet seien. Diese Entscheidungen wurden jedoch vom LAG Niedersachsen aufgehoben (LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.05.2021 – 5 Sa 1292/20). Eine Entscheidung durch das BAG steht, ebenso wie die Umsetzung der EuGH-Vorgaben durch den deutschen Gesetzgeber, noch aus.
Fazit und Ausblick
Durch das geplante Gesetz sollte, bezogen auf die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung, gleichzeitig an den Stellschrauben Zeit und Form gedreht werden. Dass das Gesetz nun doch keine Verschärfung der Regelung zur Zeiterfassung enthält, ist angesichts der kaum praktikablen Einführung entsprechender Systeme bis zum 01.10.2022 zu begrüßen. Zwar ist es vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils zur Arbeitszeiterfassung richtig, dass das Arbeitszeitgesetz angepackt werden muss. Scheinbar schloss sich das Kabinett der Kritik, dass die gesetzliche Einführung einer Teilregelung für einzelne Branchen durch die Hintertür einen wenig praktikablen Schnellschuss darstellt, aber an. Anstelle der Einführung einer Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung wurde nach Angaben des BMAS im Kabinett verabredet, dass man zunächst bessere Hintergrundrecherche betreiben wolle. Es solle geprüft werden, ob eine Zeiterfassungsanwendung entwickelt werden kann, die dem Arbeitgeber kostenfrei zur Verfügung steht. Denn es sollte zwar die Durchsetzung des Mindestlohns sichergestellt werden, dabei sollten aber nicht kleine und mittelständische Unternehmen durch die Anschaffung eines Zeiterfassungssystems überlastet werden. Aufgeschoben ist also nicht aufgehoben: Die Umsetzung des EuGH-Urteils zur Arbeitszeiterfassung ist wohl nur noch eine Frage der Zeit.

