Wird in einem Unternehmen ein Betriebsrat ordnungsgemäß gegründet, entstehen sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Betriebsrat neue Aufgaben und Pflichten nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Hierzu gehört auch, dass der Betriebsrat als Arbeitnehmervertretung darüber wacht, dass Tarifverträge, Verordnungen, Gesetze und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden. Um dieser Pflicht ausreichend nachgehen zu können, haben Betriebsräte Anspruch auf erforderliche Schulungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die sich auf die Aufgaben des Betriebsrats und deren Durchführung im Betrieb beziehen und für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind.
Die hierdurch entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen. Daneben ist der Arbeitgeber auch verpflichtet, in erforderlichem Umfang sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen (vgl. § 40 Abs. 2 BetrVG).
Grenzenlose Kostentragung durch den Arbeitgeber?
Gegen eine grenzenlose Kostentragung der Schulungen des Betriebsrates durch den Arbeitgeber hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mehrfach entschieden. Zwar besteht der Grundsatz, dass der Arbeitgeber die Kosten für erforderliche Schulungen des Betriebsrats nach § 37 Abs. 6 BetrVG im Rahmen von § 40 BetrVG zu tragen hat. Jedoch gebietet das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG, dass der Betriebsrat bei seiner Entscheidung auch die Interessen des Arbeitgebers – hier das Interesse an der Angemessenheit von Schulungskosten – berücksichtigt. Die Entscheidung über die Schulungsteilnahme richtet sich daher nicht allein nach den subjektiven Bedürfnissen des Betriebsrats. Er muss, aus Sicht eines vernünftigen Dritten, die betrieblichen Interessen einerseits und die sich ihm stellenden Aufgaben andererseits ausreichend berücksichtigen.
Daraus folgt, dass dem Arbeitgeber nur solche Schulungskosten auferlegt werden dürfen, die der Betriebsrat selbst für angemessen halten darf und die sich auf das notwendige Maß beschränken. Die Interessen des Betriebsrats sowie des Arbeitsgebers sind entsprechend gegeneinander abzuwägen. Der Betriebsrat hat demnach die betriebliche Situation und die mit der geplanten Schulungsveranstaltung verbundenen finanziellen Belastungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen und darauf zu achten, dass der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Mitteln steht. Daher wäre die Teilnahme an einer Schulung nicht erforderlich und angemessen, wenn er sich vergleichbare Kenntnisse zumutbar und kosteneffizienter auf andere Weise verschaffen kann, es sei denn, er hält eine andere Schulung für qualitativ besser. Sein Beurteilungsspielraum bezieht sich auch auf den Inhalt der Schulungsveranstaltung. Erst wenn mehrere zum gleichen Zeitpunkt angebotene Schulungen nach Ansicht des Betriebsrats inhaltlich als qualitativ gleichwertig anzusehen sind, kann eine Beschränkung der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers in Betracht kommen. Der Arbeitgeber kann sich sodann auf die Übernahme der Kosten der preiswerteren Schulung berufen (zuletzt LAG Düsseldorf mit Beschluss vom 24.11.2022 – 8 TaBV 59/21).
Präsenzseminar – erforderlich?
In einer aktuellen Entscheidung vom 07.02.2024 (Az.: 7 ABR 8/23) hat sich das Bundesarbeitsgericht mit der Erforderlichkeit von Schulungen in Präsenz trotz der Möglichkeit zur Teilnahme an einem inhaltsgleichen Webinar auseinandergesetzt.
Eine Luftverkehrsgesellschaft aus Nordrhein-Westfalen hatte durch Tarifvertrag eine Personalvertretung errichtet, die nun um zwei Mitglieder wuchs. Für die Mitarbeiter der Personalvertretung bestand grundsätzlich ein Schulungsanspruch, welcher sich nach dem BetrVG richtet, so auch für die beiden neuen Mitglieder. Zunächst entschied sich die Personalvertretung für eine Grundlagenschulung im Ostseebad Binz. Die Arbeitgeberin hingegen machte örtlich näher liegende, inhaltsgleiche sowie kostengünstigere vergleichbare Schulungen und Webinare zu diesem Thema ausfindig. Letztlich entschied sich die Personalvertretung für die Teilnahme an einer Schulung in Potsdam und forderte nachträglich die Kostenübernahme der Arbeitgeberin, auch für die damit verbundenen Reisekosten. Die Arbeitgeberin zahlte zwar die Seminargebühr, verweigerte aber die Übernahme der Übernachtungs- und Verpflegungskosten, worüber die Parteien nunmehr im Verfahren stritten.
Die Arbeitgeberin vertrat die Ansicht, dass die Mitglieder der Personalvertretung an einem zeit- und inhaltsgleich angebotenen mehrtägigen Webinar, sogar desselben Schulungsanbieters, hätten teilnehmen können. Diese Argumentation ging jedoch ins Leere: Die Vorinstanzen hatten die Arbeitgeberin zur Zahlung auch dieser Kosten verpflichtet (zuletzt LAG Düsseldorf mit Beschluss vom 24.11.2022 – 8 TaBV 59/21), und auch das BAG schloss sich diesen an, so dass die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin vor dem Siebten Senat des BAG erfolglos blieb.
Das Bundesarbeitsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Personalvertretung ein Spielraum bei der Wahl des Schulungsangebotes zustehe. Dieser umfasse grundsätzlich auch das Schulungsformat (vgl. BAG, Beschluss vom 07.02.2024 – 7 ABR 8/23). Schon das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte die Ansicht vertreten, dass die Personalvertretung bei der Auswahl der Schulung davon ausgehen dürfe, dass eine Präsenzschulung vermutlich wesentlich effektiver als eine Onlineschulung sei, auch wenn die Lerninhalte identisch sind. Dies bestätigte nunmehr auch der Vorsitzende der Beschwerdekammer, da die Distanz zwischen Schulungsleiter und den jeweiligen Teilnehmern bzw. Teilnehmerinnen deutlich größer sei als bei einer Präsenzschulung, insbesondere wenn eine Visualisierung der Schulungsteilnehmer durch Zuschaltung via Onlinekommunikationstools nicht möglich ist. Dadurch fehle dem Schulungsteilnehmer die Erfahrung, einer Schulungsgemeinschaft zugehörig zu sein und gemeinsam die Themenkomplexe zu lernen und zu verinnerlichen. Diese Grundsätze müssen nach dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf erst recht gelten, wenn – wie vorliegend der Fall – die Schulungsteilnehmer gerade eine Präsenzschulung wünschen, da diese am besten beurteilen können, welches Schulungsformat für sie am sinnvollsten ist (vgl. LAG Düsseldorf mit Beschluss vom 24.11.2022 – 8 TaBV 59/2).
Die Personalvertretung ist demnach nicht im Rahmen ihres Auswahlermessens verpflichtet, eine Schulung ausschließlich nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu wählen. Vielmehr besteht Spielraum in Bezug auf Schulungsinhalt und -ort, so dass auch kostenaufwendigere, aber qualitativ bessere Schulungen vom Arbeitgeber voll umfassend zu tragen sind. Einer Schulung in Präsenz steht insbesondere nicht von vornherein entgegen, dass sie höhere Kosten aufgrund von Reisezeit, Übernachtung und Verpflegung der Schulungsteilnehmer verursacht als ein inhaltsgleiches Webinar.
Fazit
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts verdeutlicht den großzügigen Beurteilungsspielraum des Betriebsrats, der sich auch auf die Auswahl des Schulungsformats durch die Schulungsteilnehmer selbst erstreckt. Denn der Wunsch nach einer Präsenzveranstaltung zur besseren Wissensaufnahme reicht nach dem Bundesarbeitsgericht dafür aus, dass der Arbeitgeber die Kosten für Grundlagenschulungen tragen muss, ohne dass es einer umfangreichen Begründung seitens des Betriebsrats bedarf. Arbeitgeber sollten daher aufgrund dieser Rechtsprechung den Betriebsrat bei den Entscheidungen hinsichtlich der Auswahl von Schulungen unterstützen. Schließlich profitiert auch der Arbeitgeber von einem bestmöglich geschulten Betriebsrat und der daraus entstehenden vertrauensvollen Zusammenarbeit.
Autor
Dr. Michael S. Braun
Rödl & Partner, Hof
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Wirtschaftsjurist (Universität Bayreuth), Partner
michael.braun@roedl.com
www.roedl.de
Autor
Nicole Heinrich
Rödl & Partner, Hof
Rechtsanwältin, Associate



