Das Metaversum als virtueller Marktplatz

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Spätestens seit Mark Zuckerbergs Ankündigung, Facebook in „Meta“ umzubenennen, ist es in ­aller Munde – das Metaversum. Denn obwohl diese aufstrebende Industrie noch in den Kinderschuhen steckt, verspricht sie, eine neue Ära einzuläuten und die Art und Weise grundlegend zu verändern, wie wir mit­einander kommunizieren, kreativ sind und Geschäfte ­machen.

Branchenriesen wie Microsoft und Google haben Milli­arden­investitionen für den Aufbau des Metaversums in den kommenden Jahrzehnten angekündigt, und laut McKinsey könnte das Metaversum bis 2030 einen potentiellen Wert von bis zu 5 Billionen US-Dollar erreichen.

Was genau ist das Metaversum?

Im engsten Sinne soll mit dem Metaversum ein interoperables Netzwerk virtueller 3-D-Welten erschaffen werden, innerhalb derer wir uns vernetzen, interagieren, lernen und auch Geschäfte machen können – quasi als drei­dimensionale Weiterentwicklung des Internets. Schon heute gibt es eigenständige, also nicht interoperable virtuelle 3-D-Welten wie die Gaming-Plattformen Roblox und Fortnite. Diese werden nicht nur zum Spielen genutzt, sondern generieren bereits jetzt Millionenumsätze durch den Verkauf virtueller Güter.

Im weiteren Sinne umfasst diese Vision auch die nahtlose Verschmelzung von realer und virtueller Welt, beispielsweise durch den Einsatz von Augmented Reality. So bieten bereit heute Möbelhersteller Apps an, mit denen die Kundinnen und Kunden die Möbel virtuell in ihrem Zuhause platzieren können, um das gewünschte Möbelstück bereits vor dem Kauf in ihrem Wohnraum zu visualisieren.

Welche Chancen bieten sich für Unternehmen?

Der Verkauf virtueller Güter oder Dienstleistungen eröffnet einen neuen Markt mit erheblichem Wachstums­potential, ohne die Kosten und die Komplexität physischer Produktion und Distribution. Das virtuelle Konzert des Rappers Travis Scott auf der Gaming-Plattform Fortnite im Jahr 2020 dauerte beispielsweise nur acht Minuten, generierte aber einen Umsatz von rund 20 Millionen US-Dollar.

Das Metaversum schafft zudem die Möglichkeit, physische Produkte effizienter zu entwickeln. Unternehmen können im Metaversum digitale Zwillinge entwerfen und testen. Dadurch werden Risiken minimiert, Prozesse der Produktentwicklung optimiert und Kosten gesenkt.

Unternehmen erhalten ferner die einmalige Chance, neue und vor allem jüngere Zielgruppen zu erreichen. Die 3-D-Plattform Roblox zum Beispiel hat rund 50 Millionen tägliche Nutzer, von denen 67% unter 16 Jahre alt sind. Diese Altersgruppe birgt ein immenses Potential, denn sie sind die Kunden der Zukunft, nicht nur in virtuellen Welten, sondern auch in der realen Welt.

Darüber hinaus überwindet das Metaversum physische Grenzen und ermöglicht weltweite Präsenz. Es eröffnet Unternehmen außerdem neue Möglichkeiten des Kundenkontakts wie interaktive Erlebnisse, virtuelle Events und personalisierte Interaktionen. Das Ergebnis ist eine stärkere Kundenbindung und -loyalität.

Was gibt es zu beachten? – Drei wichtige Tipps

Das Neue und Unbekannte des Metaversums birgt aber auch rechtliche Herausforderungen und die Gefahr, sich ungewollt in rechtlichen Fallstricken zu verfangen.

Was ist also zu bedenken, damit sichergestellt ist, dass ­Unternehmen nicht unbeabsichtigt Rechte Dritter verletzen, wenn sie die neue virtuelle Welt betreten und dort aktiv werden wollen?


1. Denken Sie an das Metaversum!

Bereits mit dem Aufkommen des Internets kam es in der Vergangenheit zu Auseinandersetzungen darüber, ob die lizenzierten Rechte neben der physischen auch die Onlinenutzung umfassen. Viele hatten die Internetnutzung nicht vorausgesehen und dementsprechend in den Verträgen nicht angesprochen und geregelt. Dies führte zu Unklarheiten und in der Folge zu Rechtsstreitigkeiten.

In der Web3-Welt zeigen sich mittlerweile ähnliche Probleme, wie sie am Beispiel des Konflikts zwischen dem Filmproduzenten Miramax und dem Regisseur Quentin Tarantino im Zusammenhang mit sogenannten NFTs deutlich werden. NFTs bzw. Non-fungible Tokens bestehen im Wesentlichen aus zwei Teilen: den Metadaten, einem Code, der auf der Blockchain gespeichert wird, und dem Inhalt, der prinzipiell alles sein kann und über einen sogenannten Hashcode mit den Metadaten verknüpft ist.

Tarantino hatte sich bestimmte Rechte an dem Film „Pulp Fiction“ vorbehalten, darunter „die Veröffent­lichung in gedruckter Form“. Der Konflikt entstand, als Tarantino ankündigte, einige Auszüge aus seinem handgeschriebenen Drehbuch als NFTs verkaufen zu wollen. Er argumentierte, dass ihm die obengenannte Klausel auch die Erstellung solcher NFTs gestatte. ­Miramax war anderer Meinung und zog vor Gericht. Ende 2023 ­wurde eine außergerichtliche Einigung zwischen den Parteien erzielt, über deren Details bislang keine weiteren Informationen vorliegen.

Um solche Komplikationen zu vermeiden, sind auch aufkommende oder künftige technologische Entwicklungen frühzeitig in Lizenz- und Nutzungsverträge einzubeziehen. Im Kontext des Metaversums bedeutet dies, klare Regelungen zur virtuellen Nutzung in die Verträge zu integrieren – selbst dann, wenn konkrete Pläne für das Metaversum bisher noch nicht existieren.

Ein Beispiel: Ein Unternehmen plant die Entwicklung einer bestimmten Produktlinie in Zusammenarbeit mit einem bekannten Designer oder Popstar. Wenn das Unternehmen beabsichtigt, sich von seinem Partner die entsprechenden Rechte übertragen zu lassen, muss auch über virtuelle Versionen dieser Produktlinie nachgedacht werden. Darf das Unternehmen neben dem physischen Produkt auch virtuelle Versionen für 3-D-Plattformen erstellen? Umfasst die Rechteübertragung auch die Herstellung von NFTs? Für welche Länder ist bei einer solchen virtuellen und damit länderübergreifenden Nutzung eine Lizenz erforderlich?

Dies gilt natürlich auch umgekehrt. Unternehmen, die ihr geistiges Eigentum an Dritte lizenzieren, sollten klare und präzise Bedingungen für die Nutzung ihrer Rechte im Metaversum festlegen. Diese Vorausschau ermöglicht einen reibungsloseren Übergang in das ­Metaversum, ohne dass langwierige Nachverhandlungen notwendig werden.


2. Sichern Sie sich die entsprechenden Rechte!

Für die Erstellung virtueller Welten und Objekte sind Unternehmen in der Regel auf externe Partner, insbesondere Softwareentwickler und Virtual-Reality-Designer, angewiesen. Denn obwohl die Erlebnisse im Metaversum lebendig und greifbar erscheinen mögen, unterscheiden sich virtuelle grundlegend von physischen Produkten. Im Kern sind sie lediglich ­Manifestationen jeweils eines Softwarecodes, der speziell für diese ­Umgebung geschaffen worden ist. Als solche können diese Codes und damit die digitalen/virtuellen Schöpfungen urheberrechtlich geschützt sein – und dies unabhängig vom Urheberrechtsschutz des physischen Produkts, auf dem das virtuelle Produkt möglicher­weise basiert.

Man stelle sich vor, ein Möbelunternehmen beauftragt einen Virtual-Reality-Designer damit, eines seiner charakteristischen und urheberrechtlich geschützten Möbel­stücke für das Metaversum in ein virtuelles Produkt zu transformieren. Auch wenn dieses virtuelle Produkt letztlich nur ein exaktes Abbild eines bereits urheberrechtlich geschützten realen Gegenstands ist, könnte es als eigenständige urheberrechtsfähige Schöpfung gelten.

Ebenso verhält es sich, wenn Softwareentwickler beauftragt werden, für die Produktentwicklung zunächst ein virtuelles Produkt zu entwerfen, das als digitaler Zwilling in der virtuellen Welt getestet werden soll, bevor es in die physische Massenproduktion geht. Auch an diesem digitalen Zwilling könnten neue und eigenständige Urheberrechte entstehen.

Es ist daher wichtig, in den Vereinbarungen mit den Designern Regelungen zu treffen, die die Eigentumsrechte und die Übertragung der Verwertungsrechte an den virtuellen Produkten regeln. Potentielle Streitigkeiten über Verwertungsrechte werden so vermieden, und Unternehmen können ihre virtuellen Güter vollumfänglich nutzen, ohne die Rechte ihrer Software­entwickler zu verletzen.


3. Seien Sie transparent!

Ein gängiger erster Schritt hin zu einer Präsenz im Metaversum ist der Einsatz von NFTs. Diese können vielfältig gestaltet sein, beispielsweise als Schlüssel oder Eintrittskarte zu exklusiven Events oder als Zugang zu physischen oder auch virtuellen Produkten. Ein Beispiel hierfür ist RTFKT, ein – inzwischen von Nike aufgekaufter – digitaler Modehersteller, der gemeinsam mit einem digitalen Künstler 620 virtuelle Turnschuhe als NFTs verkaufte, was in weniger als fünf Minuten 3,1 Millionen US-Dollar einbrachte. Mit Hilfe von ­sogenannten Smart Contracts können zudem Funk­tionen integriert werden, die Erlösanteile bei späteren NFT-Weiterverkäufen ermöglichen.

Aber: Der Vertrieb von NFTs ist ein neuartiges ­Geschäftsfeld, das noch nicht von etablierten Praktiken geprägt ist. Bei den Käufern besteht damit häufig eine erhebliche Unsicherheit darüber, was sie da eigentlich genau erwerben. Dabei können der aktuelle NFT-Hype und die mitunter exorbitanten Verkaufspreise insbesondere zu der irrigen Annahme führen, dass der Erwerb solcher NFTs auch den Erwerb umfassender gewerb­licher Schutzrechte mit sich bringe.

Dies mag in manchen Fällen auch zutreffen. Im Fall des Bored Ape Yacht Clubs (eine NFT-Sammlung mit Profilbildern eines Cartoonaffen) zum Beispiel wird den Eigentümern der NFTs das Recht eingeräumt, ihre NFT-Kunstwerke uneingeschränkt auch kommerziell zu nutzen. Die allermeisten Unternehmen werden ­jedoch bei der Erstellung und dem Verkauf von NFTs die kommerziellen Verwertungsrechte behalten und nur ­bestimmte Nutzungsrechte für nichtkommerzielle Zwecke übertragen wollen. Denn so können sie weiter­hin die exklusive Kontrolle über die Nutzung und Vermarktung der digitalen oder virtuellen Produkte in verschiedenen Kontexten und Plattformen ausüben.

Um derlei Missverständnisse aufgrund unterschied­licher Erwartungshorizonte und sich daraus etwa entwickelnde Rechtsstreitigkeiten wegen unlauteren Wettbewerbs zu vermeiden, ist Transparenz der rechtlichen Ausgestaltung das A und O. Es muss klar kommuniziert werden, welche Nutzungsrechte dem Käufer oder der Käuferin gewährt werden. Wenn der Smart Contract des NFTs vorsieht, dass das Unternehmen auch an den Weiterverkäufen partizipiert, muss darauf unmissverständlich hingewiesen werden. So kann eine reibungslose Teilnahme an der sich entwickelnden digitalen beziehungsweise virtuellen Welt sichergestellt werden; enttäuschte Erwartungen werden vermieden. Auch im Metaversum gilt die alte juristische Weisheit: „Die ­besten Verträge sind diejenigen, in denen alles so ­geregelt ist, dass sie nach Abschluss direkt in der (jetzt: digitalen) Schublade verschwinden können.“

Fazit

Das Metaversum bietet Unternehmen immense Chancen, von neuen Märkten bis zur effizienten Produktentwicklung. Trotzdem sollten Firmen frühzeitig an rechtliche Aspekte denken, klare Vereinbarungen über Eigentums- und Verwertungsrechte treffen und beim Vertrieb von NFTs bzw. virtuellen Produkten auf Transparenz setzen. Der rasante Aufstieg dieser digitalen Welt erfordert proaktives Handeln, um eine reibungslose Integration und rechtliche Klarheit zu gewährleisten.

 

Hinweis der Redaktion:
Zu den rechtlichen und steuerrechtlichen Herausforderungen des Metaverse siehe auch den Beitrag in Ausgabe 03/2023 des Deutschen AnwaltSpiegels.

 

Autor

Ann-Cathrin Tönnes, LL.M. (King’s College London) Friedrich Graf von Westphalen, Köln Rechtsanwältin, Local Partner ann-cathrin.toennes@fgvw.de www.fgvw.de

Ann-Cathrin Tönnes, LL.M. (King’s College London)
Friedrich Graf von Westphalen, Köln
Rechtsanwältin, Local Partner

ann-cathrin.toennes@fgvw.de
www.fgvw.de