Einleitung
Ziel der EU-Richtlinie 2019/1023 war es, den Binnenmarkt zu stärken und Hindernisse für den freien Kapitalverkehr oder die Niederlassungsfreiheit zu beseitigen, die unter anderem auf Unterschiede zwischen den nationalen Verfahren für die präventive Restrukturierung zurückzuführen waren. So bestanden zwischen den Mitgliedstaaten erhebliche Abweichungen in der Bandbreite der Verfahren, die den finanziell angeschlagenen Schuldnern zur Verfügung standen, um ihr Unternehmen zu restrukturieren. Mit der Vereinheitlichung der Restrukturierungsverfahren innerhalb der EU sollten auch Investitionshemmnisse abgebaut werden, da Anleger durch die übermäßig lange Dauer von Restrukturierungs- und Insolvenzverfahren in einigen Mitgliedstaaten und die häufig damit einhergehenden niedrigen Befriedigungsquoten davon abgehalten worden waren, in diesen Ländern zu investieren.
In Deutschland war die Sanierungs- und Insolvenzpraxis vor Umsetzung der EU-Richtlinie durch einen Dualismus von privatautonomer, außergerichtlicher Sanierung einerseits und gerichtlich überwachtem Insolvenzverfahren andererseits gekennzeichnet. Allerdings war die außergerichtliche Sanierung – mit Ausnahme des Schuldverschreibungsgesetzes – spezialgesetzlich nicht geregelt.
Mit dem am 01.01.2021 in Kraft getretenen Sanierungs- und Insolvenzfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) hat der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der europäischen Restrukturierungsrichtlinie umgesetzt. Den Kern des SanInsFoG bildet das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG), das nun erstmals spezielle Regelungen für die vorinsolvenzrechtliche Sanierung bietet.
Rechtslage in Frankreich
Im Gegensatz zu Deutschland kannte das französische Recht auch schon vor der Umsetzung der Restrukturierungsrichtlinie verschiedene gesetzlich geregelte Sanierungsverfahren.
An erster Stelle ist hier das „procédure de sauvegarde“ zu nennen, bei dem es sich um ein präventives Restrukturierungsverfahren handelt, das die Ausarbeitung eines umfassenden Sanierungsplans und die Fortführung des Unternehmens zum Ziel hat. Dieses Verfahren ist bereits 1995 eingeführt worden. Das Unternehmen darf bei Einleitung des Verfahrens nicht zahlungsunfähig sein (die Überschuldung ist in Frankreich kein Insolvenzantragsgrund), muss sich aber in rechtlichen, wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten befinden, die es allein nicht überwinden kann. Der Schwerpunkt des Verfahrens liegt auf der Restrukturierung von Verbindlichkeiten, eine operative Sanierung des Unternehmens ist dagegen kein vorrangiges Ziel. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis verbleibt während des Verfahrens beim Schuldner, daneben sind aber stets das Gericht und die Staatsanwaltschaft einzubinden. Bei Überschreitung bestimmter Schwellenwerte ist die Einrichtung von Gläubigerausschüssen, die mit Vertretern der Kreditinstitute und Lieferanten zu besetzen waren, zwingend. Die wesentlichen Gestaltungsmöglichkeiten, die durch Mehrheitsbeschluss der abstimmenden Stakeholder umgesetzt werden können, bestehen unter anderem in der Umwandlung der Gesellschaftsform, in Kapitalerhöhungen und Dept-to-Equity-Swaps. Daneben waren aber auch arbeitsrechtliche Sanierungsmaßnahmen wie beispielsweise Kündigungen möglich.
Alternativ dazu gibt es die Verfahren „sauvegarde financière accéléréé“ und „sauvegarde accélérée“, bei denen es sich um beschleunigte und vereinfachte Sauvegarde-Verfahren handelt, die lediglich dazu dienen, einen Sanierungsplan mehrheitlich zu beschließen und gerichtlich bestätigen zu lassen.
Bei dem „prepack-cession“-Verfahren handelt es sich um ein Schlichtungsverfahren mit anschließender übertragender Sanierung, das durchzuführen ist, sofern das zuständige Gericht davon überzeugt ist, dass ein ordentliches Insolvenzverfahren Arbeitsplätze gefährden würde. Dieses Verfahren fällt nicht in den Anwendungsbereich der Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO), und es ist bislang strittig, ob es von der EU-Restrukturierungsrichtlinie erfasst wird.
Natürliche Personen, die einer kaufmännischen oder freiberuflichen Tätigkeit nachgehen und deren sehr geringe Vermögen die Kosten der vorgenannten Verfahren nicht abdecken, können das „procédure de rétablissement professionnel“ wählen, ein vereinfachtes Verfahren zur Schuldenbereinigung.
Angesichts der vielfältigen vorinsolvenzrechtlichen Sanierungsverfahren, die auch schon in der Vergangenheit häufig in Anspruch genommen worden sind, konnte die EU-Richtlinie in Frankreich mit nur wenigen Anpassungen der bereits bestehenden Rechtslage umgesetzt werden.
Rechtslage in Italien
Auch in Italien gab es bereits vor der Umsetzung der EU-Richtlinie eine Reihe von vorinsolvenzrechtlichen Sanierungsverfahren.
Bei dem Vergleichsverfahren „concordato preventivo“ handelt es sich um ein gerichtliches Restrukturierungsverfahren, bei dem der Schuldner den Gläubigern einen Umschuldungsplan vorschlägt. Unabhängig von der Gläubigerzustimmung, die mit einfacher Mehrheit in den einzelnen Klassen erfolgt, kann das Gericht den Plan genehmigen. Falls es den Plan ablehnt, muss ein Insolvenzverfahren eröffnet werden. Wird das präventive Verfahren zugelassen, darf der Schuldner unter der Aufsicht eines Vermögensverwalters über das Gesellschaftsvermögen verfügen und weiterhin die Geschäftsführung innehaben.
Alternativ dazu kann der Schuldner im Rahmen eines Verhandlungsvergleichs eine freiwillige außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern herbeiführen oder eine gerichtliche Umschuldungsvereinbarung beantragen. Die Umschuldungsvereinbarung kann bis zu 60% der Gesamtverschuldung des Unternehmens betreffen, einschließlich von Steuerschulden und Sozialabgaben, und setzt die Aufstellung eines Wirtschafts- und Finanzplans voraus, der von einem unabhängigen Sachverständigen zu prüfen ist. Die Gläubiger sind dabei in Klassen einzuteilen, die jeweils mehrheitlich der Vereinbarung zustimmen müssen.
Will der Schuldner die Rückzahlungsmodalitäten von Darlehen ändern oder Vollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen aussetzen, so kann er dazu eine gesetzliche Moratoriumsvereinbarung wählen.
Möchte der Schuldner neben Umschuldungen auch Fälligkeitsregelungen ändern oder Forderungsverzichte und Dept-to-Equity-Swaps durchsetzen, so kann er ein gerichtliches Schuldenrestrukturierungverfahren beantragen.
Schließlich kann außergerichtlich ein zertifizierter Restrukturierungsplan beantragt werden. Dies setzt voraus, dass ein Sachverständiger von der Handelskammer bestellt wird, der den Plan auf seine Wirksamkeit hin überprüft, seine Richtigkeit bestätigt und das Unternehmen bei den Verhandlungen mit den Gläubigern unterstützt. Vorrangiges Ziel dieses Verfahrens ist – wie auch bei den anderen präventiven Sanierungsverfahren – der Erhalt des Unternehmens.
Die EU-Richtlinie wurde wie auch die EuInsVO 2015 in die Reform des Insolvenzgesetzbuchs integriert. Diese Reform mündete mittlerweile in einem neuen Gesetz, dem Insolvenzgesetzbuch (Codice della crisi d’impresa e dell’insolvenza). Ziel der Reform war es, das Recht zu vereinheitlichen, die Rechtssicherheit zu erhöhen und dadurch das Wirtschaftssystem wettbewerbsfähiger zu machen. Aufgrund der Umsetzung der Richtlinie wurden vor allem Meldepflichten für öffentliche Gläubiger und Banken gegenüber den Unternehmen eingeführt. Dies soll sicherstellen, dass Unternehmenskrisen noch häufiger als bislang vor dem Eintritt der Insolvenzreife angegangen werden.
Fazit
Vergleicht man die vorinsolvenzliche Sanierungssituation in den drei größten kontinentalen Volkswirtschaften in Europa, so stellt man fest, dass es in Frankreich und Italien bereits vor der Umsetzung der EU-Richtlinie umfassende gesetzliche Möglichkeiten zur Sanierung gab, die auch entsprechend oft genutzt worden sind. Durch die Umsetzung der EU-Richtlinie ist dies nun nochmals verstärkt worden. Allein in Deutschland dominieren trotz StaRUG noch immer die insolvenzlichen Restrukturierungsverfahren.
Hinweis der Redaktion:
Der Autor dankt den beiden wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen Valerie Lang und Katharina Voigt für die Recherchearbeit zu den präventiven Restrukturierungsverfahren in Italien und Frankreich.

