Mit Hilfe der Insolvenzanfechtung kann der Insolvenzverwalter unter bestimmten Umständen abgeflossenes Vermögen zurückfordern. Der folgende Beitrag führt in die Thematik ein.
In den Wochen und Monaten vor einer Insolvenz versuchen die Beteiligten oft noch zu retten, was zu retten ist. Entweder geschieht dies durch den Schuldner selbst oder durch ihm nahestehende Personen, häufig aber auch durch Gläubiger. Werden die übrigen Gläubiger dadurch benachteiligt, dass vor der Insolvenz noch Vermögen zum Vorteil einzelner Gläubiger abgeflossen ist, so kann der Insolvenzverwalter diese Abflüsse unter bestimmten Voraussetzungen zurückfordern.
Prolog: Zweck und Mechanismus der Insolvenzanfechtung
Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen (§ 1 Satz 1 Insolvenzordnung [InsO]). Dazu wird das in der Einzelzwangsvollstreckung geltende Prioritätsprinzip, wonach Gläubiger ohne Rücksicht auf andere Gläubiger in das Vermögen des Schuldners vollstrecken können, aufgehoben zugunsten der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung aus dem schuldnerischen Vermögen, das nicht mehr zur vollen Befriedigung aller Gläubiger ausreicht.
Ziel der Insolvenz ist es deshalb, nach dem Prinzip der Gläubigergleichbehandlung das verbliebene Vermögen des Schuldners an die Gläubiger quotal nach dem Verhältnis der Beträge ihrer Forderungen zu verteilen. Die Gläubiger bilden eine „Schicksalsgemeinschaft“: Die Verluste sollen – zumindest unter den Gläubigern ohne Sicherungsrechte – gemeinschaftlich getragen werden. Jeder (mit Ausnahme von Gläubigern, die über Sicherungsrechte verfügen) soll den gleichen prozentualen Anteil am Restvermögen erhalten.
Die gemeinschaftliche Befriedigung und Verteilung der Verluste werden aber gestört, wenn einzelne Gläubiger kurz vor der Insolvenz noch volle Befriedigung für ihre Forderung erhalten, obwohl sie bereits wussten, dass der Schuldner insolvent ist oder weil sie noch Leistungen erhalten haben, die sie (noch) nicht oder nicht in der Art und Weise beanspruchen konnten. Daher geben die §§ 129 bis 147 InsO dem Insolvenzverwalter mit der Insolvenzanfechtung ein Werkzeug an die Hand, unter bestimmten Voraussetzungen solche Rechtshandlungen anzufechten, die zu einer Benachteiligung der übrigen Gläubiger geführt haben.
Grundvoraussetzung: Anfechtung nur bei gläubigerbenachteiligender Rechtshandlung
Eine Insolvenzanfechtung kommt nach § 129 Abs. 1 InsO nur in Betracht, wenn eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlung vorliegt, die die Gläubiger benachteiligt.
Der Begriff der Rechtshandlung ist weit zu verstehen als jede bewusste Willensbetätigung mit rechtlicher Wirkung. § 129 Abs. 2 InsO stellt klar, dass neben aktivem Tun auch ein Unterlassen genügt. Anfechtbar sind danach neben jeglichen Rechtsgeschäften (etwa Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte, Kündigungen oder Verzichte) auch rechtsgeschäftsähnliche Handlungen (z.B. Mahnungen) und Prozesshandlungen (beispielsweise Anerkenntnis nach § 307 Zivilprozessordnung (ZPO) sowie Realakte (wie Verbindung, Vermischung Verarbeitung nach §§ 946 ff. BGB).
Jede Insolvenzanfechtung setzt außerdem voraus, dass eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten ist. Fehlt eine solche, gibt es keinen Grund für den Insolvenzverwalter, eine Rechtshandlung rückabzuwickeln.
Eine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger liegt vor, wenn die angefochtene Rechtshandlung die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger verkürzt, vereitelt, erschwert, gefährdet oder verzögert. Maßgeblich ist, ob die Aktiva gemindert oder die Passiva vermehrt worden sind. Zu prüfen ist, ob bei objektiver, wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die angefochtene Rechtshandlung günstiger gewesen wären.
Eine Gläubigerbenachteiligung liegt zum Beispiel vor, wenn Zahlungen geleistet werden, weil sich dann die Bankguthaben oder Barmittel des späteren Schuldners vermindern. Auch Dienst- oder Werkleistungen können eine Benachteiligung begründen, wenn durch sie ein Gläubiger vor anderen bevorzugt wird. Die übrigen Gläubiger können aber auch durch den Abschluss eines äußerst ungünstigen Vertrags benachteiligt werden. Es fehlt an einer Benachteiligung, wenn wertloses oder wertübersteigend belastetes Vermögen vom Schuldner übertragen wird, denn in diesem Fall hätten die übrigen Gläubiger auch ohne die Weggabe keine Befriedigungsaussicht gehabt.
Die Anfechtungsgründe im Detail
Neben diesen Grundvoraussetzungen der Anfechtung muss einer der Anfechtungstatbestände der §§ 130 bis 137 InsO erfüllt sein.
Kongruenzanfechtung (§ 130 InsO)
Erhält ein Gläubiger in den letzten drei Monaten vor der Insolvenz eine vertragsgemäße und daher auch als kongruent bezeichnete Leistung vom Schuldner, kommt nur eine Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 InsO in Betracht.
Voraussetzung für eine Anfechtung nach § 130 Abs. 1 InsO ist bei einer Leistung innerhalb der letzten drei Monate vor dem Antrag, dass der Schuldner bereits zahlungsunfähig war und der Gläubiger dies wusste. Erfolgt eine Leistung erst nach dem Insolvenzantrag, reicht für die Anfechtung die Kenntnis des Leistungsempfängers von dem Insolvenzantrag oder der Zahlungsunfähigkeit aus.
Ausreichend für die (positive) Kenntnis des Gläubigers ist die Kenntnis von Umständen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen. Die Kenntnis wird zudem vermutet bei nahestehenden Personen (zum Beispiel Ehegatten, Kinder, Eltern, Organe juristischer Personen etc.).
Inkongruenzanfechtung (§ 131 InsO)
Im Insolvenzvorfeld verdächtig sind Leistungen, die ein Gläubiger nicht, nicht zu der Zeit oder nicht in der geschuldeten Art und Weise beanspruchen durfte. In solchen Fällen spricht man von einer inkongruenten Leistung, weil sich die konkrete Leistung und die vertraglich geschuldete Leistung nicht decken, sie nicht kongruent sind. Erhält ein Gläubiger somit nicht genau das, was er zu beanspruchen hatte, müsste er bereits aufgrund dieser Inkongruenz Verdacht schöpfen. Deshalb ist die Inkongruenz ein deutliches Zeichen für die Krise des Schuldners, denn üblicherweise gewährt ein Schuldner nur das, was er vertraglich auch schuldet. Folglich sind die Anfechtungsvoraussetzungen bei inkongruenten Deckungen geringer:
- Nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind inkongruente Leistungen ohne weiteres anfechtbar, wenn der Gläubiger sie im letzten Monat vor dem Insolvenzantrag erhalten hat.
- Nach § 131 Abs. 1 Nr. 2, 3 InsO sind inkongruente Leistungen, die der Gläubiger im zweiten oder dritten Monat vor dem Insolvenzantrag erhalten hat, anfechtbar, wenn der Schuldner in diesem Zeitraum bereits objektiv zahlungsunfähig war oder wenn dem Gläubiger der Eintritt einer Benachteiligung der übrigen Gläubiger bekannt war. Ob der Gläubiger von der Krise des Schuldners Kenntnis hatte, als er die Deckung erhielt, ist aufgrund der Inkongruenz irrelevant.
Unmittelbarkeitsanfechtung (§ 132 InsO)
Einen Auffangtatbestand stellt § 132 InsO dar. Er ermöglicht die Anfechtung aller in der Krise des Schuldners vorgenommenen Handlungen, für welche kein ausreichender Gegenwert fließt (sogenannte Verschleuderungsgeschäfte). Das Rechtsgeschäft muss – im Gegensatz zu §§ 130, 131 InsO – die Gläubiger unmittelbar benachteiligen, d.h. die Benachteiligung muss unmittelbar aus der Vornahme des Geschäfts selbst folgen. Im Übrigen sind die Voraussetzungen dieselben wie bei der Kongruenzanfechtung. Nach § 132 Abs. 2 InsO sind ferner Rechtshandlungen anfechtbar, durch welche der Schuldner ein Recht verliert, nicht mehr geltend machen kann oder durch die ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen ihn erhalten oder durchgesetzt wird.
Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO)
Einen sehr praxisrelevanten Tatbestand enthält § 133 InsO.
Wichtig ist er deshalb, weil Rechtshandlungen bis zu vier, in Ausnahmefällen sogar bis zu zehn Jahre rückwirkend angefochten werden können. Dies führt zum Beispiel bei laufenden Geschäftsbeziehungen teilweise zu einem erheblichen Anfechtungsvolumen und damit – manchmal erst Jahre später – zu einem erheblichen Ausfall auf Seiten des betroffenen Gläubigers.
Voraussetzung für eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine Rechtshandlung des Schuldners (eine Handlung des Gläubigers, zum Beispiel eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, ohne Mitwirkung des Schuldners nicht aktiv mitwirkt, genügt nicht), die dieser mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat. Zudem muss der Anfechtungsgegner diesen Vorsatz gekannt haben (daher „Vorsatzanfechtung“). Auch hier wird die Anfechtung dadurch erleichtert, dass die Kenntnis gewisser Umstände (Beweisanzeichen) für den Nachweis des Schuldnervorsatzes und der Kenntnis des Anfechtungsgegners davon ausreichen kann. Als Beweisanzeichen in Betracht kommen zum einen solche, die die wirtschaftliche Lage des Schuldners im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung betreffen. Erkennt ein Schuldner, dass er aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht mehr alle seine Gläubiger wird befriedigen können, kann die Erfüllung einzelner Gläubigerforderungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen sein. Ist der Gläubiger darüber im Bilde, spricht dies für seine Kenntnis vom Schuldnervorsatz. Aber auch Art und Weise der angefochtenen Rechtshandlung können für einen Benachteiligungsvorsatz im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO sprechen. Zu diesen Umständen zählen etwa Vermögensverschiebungen, zu denen es bereits im Vorfeld einer wirtschaftlichen Krise kommen kann, die Gewährung einer inkongruenten Deckung, die Bewirkung einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung oder die Übertragung von Vermögensgegenständen an nahestehende Dritte.
Der Erfolg der Vorsatzanfechtung hängt im Grunde stets davon ab, welche Begleitumstände dem Anfechtungsgegner bekannt waren. Entscheidend ist, ob der Insolvenzverwalter genügend Indizien vortragen kann, aufgrund derer ein Gericht annimmt, dem Anfechtungsgegner war die drohende oder bereits eingetretene Insolvenz bereits bekannt. Günstig für den Gläubiger sind wiederum gegenläufige Indizien, wie zum Beispiel der zwischenzeitliche vollständige Ausgleich aller Forderungen, Aussagen des Schuldners über eine günstige Auftragslage oder Pressemitteilungen über den Einstieg neuer Investoren. Hilfreich ist es außerdem, möglichst wenige Hinweise auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners zu kennen.
Im Streitfall muss ein Gericht alle für und gegen die Anfechtung sprechenden Indizien in einer Gesamtwürdigung bewerten. Seit dem Jahr 2021 hat der BGH die Anforderungen etwas erhöht: Erhält ein Gläubiger eine kongruente, also vertragsgemäße Leistung, ist diese nur anfechtbar, wenn der Schuldner bei der Leistung zahlungsunfähig war und erkannte oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine Gläubiger auch künftig nicht vollständig befriedigen zu können.
Schenkungsanfechtung (§ 134 InsO)
Weniger relevant ist der Tatbestand der Schenkungsanfechtung gemäß § 134 InsO.
Davon erfasst sind alle unentgeltlichen, das heißt ohne objektiv ausgleichenden Gegenwert erbrachten Leistungen des Schuldners, die dieser innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Insolvenzeröffnungsantrag vorgenommen hat. Es ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass derjenige, der etwas unentgeltlich, also als Geschenk oder ohne Gegenleistung empfängt, weniger schutzwürdig ist. Daher knüpft die Schenkungsanfechtung allein an die Unentgeltlichkeit der Leistung an und verlangt insbesondere keine Kenntnis des Anfechtungsgegners von einer (drohenden) Insolvenz des freigebigen Schuldners.
Weitere Anfechtungsgründe
Die übrigen Anfechtungsgründe stehen vor allem im Zusammenhang mit der Finanzierung juristischer Personen durch ihre Gesellschafter. § 135 Abs. 1 InsO richtet sich (allein) gegen die unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafter. Anfechtbar sind insbesondere alle Darlehensrückzahlungen oder vergleichbare Leistungen, die ein Gesellschafter im letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag „seiner“ Gesellschaft noch erhalten hat. Hat ein Gesellschafter Sicherheiten erhalten, kann deren Gewährung sogar rückwirkend bis zu zehn Jahre vor dem Antrag angefochten werden.
Die Anfechtung einer Rückgewähr von Einlagen und der Erlass einer Verlustbeteiligung bei einer stillen Gesellschaft sind in § 136 InsO normiert. § 137 InsO betrifft Wechsel- und Scheckzahlungen. Beide Vorschriften haben nur eine äußerst geringe praktische Bedeutung.
Ausnahme von der Anfechtung bei Vorliegen eines sogenannten Bargeschäfts
Von der Anfechtung ausgenommen sind gemäß § 142 Abs. 1 InsO sogenannte Bargeschäfte. Ein Bargeschäft liegt vor, wenn der Schuldner und der Gläubiger die vertragsgemäßen, das heißt kongruenten Leistungen, die zudem gleichwertig sein müssen, in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang (Faustregel: binnen 30 Tagen) austauschen. Wirtschaftlich wird hier das Vermögen nicht gemindert, sondern ein Vermögenswert gegen einen gleichwertigen anderen ausgetauscht. Solche für die Gläubiger grundsätzlich neutralen Bargeschäfte unterliegen nur der Vorsatzanfechtung, und dies auch nur dann, wenn der Schuldner trotz der Gleichwertigkeit unlauter handelt und der Empfänger dies erkennt. Ziel ist es, zu verhindern, dass insolvenznahe Schuldner aufgrund des drohenden Anfechtungsrisikos gänzlich vom Geschäftsverkehr ausgeschlossen werden. Aufgrund des weitgehenden Anfechtungsausschlusses sind Gläubiger bereit, mit krisenbefallenen Schuldnern in geschäftlichen/m Kontakt zu treten/bleiben.
Rechtsfolgen der Insolvenzanfechtung (§§ 143 bis 146 InsO)
Ficht der Insolvenzverwalter eine Rechtshandlung erfolgreich an, muss der Gläubiger dasjenige, was er durch die angefochtene Rechtshandlung erlangt hat, zurückgewähren (§ 143 Abs. 1 InsO). Grundsätzlich sind die empfangenen Vermögenswerte in natura zurückzuführen. Ist die Rückgewähr des konkreten Gegenstandes nicht (mehr) möglich, ist Geldersatz zu leisten. Nur in sehr engen Grenzen kann sich der Anfechtungsgegner auf Entreicherung berufen.
Im Gegenzug lebt die Forderung des Gläubigers, die in anfechtbarer Weise erfüllt wurde, wieder auf, § 144 Abs. 1 InsO. Der Gläubiger kann diese Forderung sodann zur Insolvenztabelle anmelden und erhält hierauf die Quote, die auch alle anderen Gläubiger erhalten. Genau hier zeigt sich also der eingangs erläuterte Zweck der Anfechtung: Ein Sondervorteil soll zurückgewährt werden. Stattdessen sollen alle betroffenen Gläubiger anteilig gleichbehandelt werden.


