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Aktuelle Ausgabe

Die drei Hauptanwendungsfälle des StaRUG in der Praxis

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Einleitung

Nachdem das Unternehmensstabilisierungs- und ­-restruk­tu­rierungsgesetz (StaRUG) am 01.01.2021 in Kraft getreten ist, waren die Fallzahlen in den ersten beiden Jahren mit 28 Fällen in 2021 und 30 Fällen in 2022 überschaubar. Kritiker behaupteten, das StaRUG habe zu hohe Eingangshürden und einen zu schmalen Anwendungsbereich, um sich als Sanierungswerkzeug durch­zusetzen. Bereits im letzten Jahr hat sich die Fallzahl mit 56 StaRUG-Verfahren jedoch fast verdoppelt. Einige der größten und prominentesten Restrukturierungen der ­letzten Jahre sind mit Hilfe des StaRUG-Verfahrens gelöst worden, darunter medienwirksame Fälle wie Leoni oder Varta.

Damit hat sich das StaRUG trotz verbleibender, gegebenenfalls gesetzgeberisch zu verbessernder Schwächen durchgesetzt. Insbesondere in Krisensituationen, die durch strukturelle oder finanzielle Probleme verursacht sind, bietet das StaRUG ein flexibles Instrumentarium, um bestehende Verbindlichkeiten und Konflikte zu lösen. In der Praxis haben sich drei Hauptanwendungsfälle herauskristallisiert, die das StaRUG-Verfahren besonders attraktiv wirken lassen: die Auflösung von Gesellschafterstreitigkeiten, die Stundung von Immobilienfinanzierungen und die Restrukturierung von Anleihen. Mit Spannung dürfte zudem zu erwarten sein, ob sich das StaRUG auch zur Restrukturierung von Verbraucheransprüchen unter dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) eignet.

Auflösung von Gesellschafterstreitigkeiten

Als eine der größten Eintrittshürden in das Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG ist lange die Unsicherheit betreffend die Notwendigkeit eines vorherigen zustimmenden Beschlusses der Gesellschafter- bzw. der Hauptversammlung gesehen worden.

Der Regierungsentwurf des StaRUG sah noch einen „Shift of Duties“ der Geschäftsleitung vor, also einen Wechsel der Ausrichtung des Pflichtenkanons weg von den ­Anteilsinhabern hin zu den Gläubigern. Hiernach sollten Beschlüsse der Gesellschafter unbeachtlich sein, soweit sie der Wahrung der Gläubigerinteressen entgegenstehen. Diese Vorschrift ist jedoch kurzfristig vor Inkrafttreten des Gesetzesentwurfs aus dem StaRUG gestrichen ­worden. Die Streichung erfolgte laut der Gesetzesbegründung „in dem Verständnis, dass sie keine Haftungslücken hinterlässt“1 Das Bedürfnis nach Gläubigerschutz sollte durch die ohnehin geltenden gesellschaftsrechtlichen Haftungsnormen aufgefangen werden. Ob dies bedeuten sollte, dass der Zugang zu Restrukturierungsverfahren allein ­gesellschaftsrechtlichen Maßgaben unterliegt, war ­zunächst unklar. Aus Beratungsperspektive ließ die Streichung daher zunächst zur Vorsicht mahnen, was die Einbeziehung der Anteilsinhaber in die Vorbereitung des Restrukturierungsverfahrens angeht.

Bereits mit dem prominenten und kontrovers diskutierten Verfahren um die Leoni AG gelang in diesem Zusammenhang ein erster Durchbruch. Denn das zuständige Restrukturierungsgericht Stuttgart entschied, dass die vorherige Zustimmung der Hauptversammlung zur Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens jedenfalls bei Alternativlosigkeit mit Blick auf eine ansonsten drohende Insolvenz entbehrlich sei.2 Der Entscheidung folgten weitere Fälle wie Softline AG3 und Spark Networks SE4 (und künftig wohl auch Varta AG), mit denen die betreffenden Restrukturierungsgerichte bestätigten, dass zumindest bei einer zu restrukturierenden AG oder SE die Zustimmung der Hauptversammlung vor Einleitung eines StaRUG-Verfahrens nicht erforderlich sei.

Wegen des unterschiedlichen Kompetenzgefüges bei der GmbH im Vergleich zur AG war allerdings lange unklar, ob die GmbH-Geschäftsführung ein Restrukturierungsverfahren ohne einen vorherigen zustimmenden Gesellschafterbeschluss einleiten kann, ohne entsprechenden Haftungsrisiken ausgesetzt zu sein, wie es bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens bei lediglich drohender Zahlungsunfähigkeit der Fall wäre.5 Nach einem kürzlich veröffentlichten Beschluss des OLG Stuttgart soll neuerdings auch bei der GmbH jedenfalls dann kein vorheriger Gesellschafterbeschluss erforderlich sein, wenn das Restrukturierungsverfahren die einzige hinreichend erfolgversprechende Alternative zu einem Insolvenzverfahren ist, insbesondere dann, wenn die positive Fortbestehensprognose nur noch auf die mehrheitliche Unterstützung des Restrukturierungskonzepts durch die Gläubiger gestützt werden kann.

Auch wenn der vorgenannte Beschluss nicht das Endurteil in diesem Verfahrensabschnitt bildete und weiterhin eine gesetzgeberische Klarstellung wünschenswert wäre, erweitert der Beschluss im Rahmen der vorgegebenen Maßgaben den Anwendungsbereich des StaRUG mit Blick auf die Auflösung von Gesellschafterstreitigkeiten und die gesellschaftsrechtliche Restrukturierung gegen den Willen der bestehenden Gesellschafter. Gerade in mittelständischen oder familiengeführten Unternehmen führen wirtschaftliche Krisen häufig zu Spannungen zwischen den Gesellschaftern. Unterschiedliche Auffassungen über die strategische Ausrichtung, die Nutzung von Unternehmensressourcen oder die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs in der Krise sind oft Ursachen für Konflikte. Das StaRUG bietet hier durch die Umsetzung gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen auf Basis des Restrukturierungsplans die Möglichkeit, Gesellschafter in den Sanierungsprozess einzubinden und bei Bedarf auch gegen ihren Willen Maßnahmen durchzusetzen. Der sogenannte Cram-Down-Mechanismus ermöglicht es, notwendige Sanierungsschritte durchzuführen, auch wenn die Gesellschafter nicht mit der notwendigen Mehrheit von 75% der Stimmrechte für den Plan stimmen.

Der Restrukturierungsplan kann beispielsweise Anpassungen im Gesellschaftsvertrag oder das Ausscheiden einzelner oder aller Gesellschafter – auch ohne eine entsprechende Entschädigung – vorsehen, wenn diese die Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen blockieren. Die gerichtliche Bestätigung des Plans bietet eine rechtssichere Grundlage und schützt das Unternehmen so vor langwierigen Streitigkeiten, die die Sanierung gefährden könnten.


Der Dornröschen-Fall: Stundung von Immobilienfinanzierungen

Ein im Lichte der anhaltenden Immobilienkrise weiterer praxisrelevanter Anwendungsfall des StaRUG betrifft die Stundung von Immobilienfinanzierungen. Insbesondere Projektgesellschaften für Immobilienentwicklungen ­stehen angesichts der gestiegenen Zinsen und der ­insgesamt hohen Inflation im aktuellen Marktumfeld ­vermehrt vor der Situation, die laufenden Tilgungen ihrer Finanzierung nicht leisten zu können. Auch bei Bestandsobjekten können beispielsweise Mietausfälle und Leerstände die Zahlungsfähigkeit beeinträchtigen, so dass auch nach Fertig­stellung Immobilienfinanzierungen oft nicht mehr bedient werden können.

Um gerade in Fällen mit mittel- bis langfristigen Erholungschancen die Insolvenz oder eine Zwangsvollstreckung zu verhindern, können im Zuge eines Restrukturierungsverfahrens gezielt Stundungsvereinbarungen getroffen werden. Denn der Restrukturierungsplan erlaubt die Anpassung von Darlehensbedingungen, wie beispiels­weise die Verlängerung der Fälligkeiten, die Aussetzung von Kündigungsrechten oder die Senkung von Zinsen und Tilgungsraten. In diesem Zusammenhang qualifiziert § 28 Abs. 2 Nr. 2 StaRUG ein Hinausschieben der Fälligkeit von bis zu 18 Monaten als einen geringfügigen Eingriff in Gläubigerrechte. Das bedeutet, dass für Fälle, in denen der Restrukturierungsplan lediglich eine Stundung der Rückzahlungs- und Zinszahlungsansprüche der ­Finanzierer vorsieht, die Gesellschafter an der Schuldnergesellschaft beteiligt bleiben können, was bei sonstigen Eingriffen in Gläubigerrechte zumindest nicht ohne einen weiteren Gesellschafterbeitrag möglich wäre.

Durch begleitende Stabilisierungsmaßnahmen gemäß §§ 9 ff. StaRUG, wie beispielsweise Verwertungs- und Voll­streckungssperren, können Vollstreckungsmaß­nahmen bis zur gerichtlichen Bestätigung des Restrukturierungsplans beziehungsweise bis zum Ablauf von höchstens acht Monaten ausgesetzt werden.

In vielen Fällen dürften auch die Finanzierer von dieser Vorgehensweise profitieren, da häufig mit einer Erholung der betreffenden Projektgesellschaften gerechnet werden dürfte und so durch eine planmäßige, aber spätere Rückführung der Darlehen häufig höhere Befriedigungsquoten gesichert werden können als durch eine Vollstreckung.

Restrukturierung von Anleihen

Die Restrukturierung von Anleihen ist ein weiterer wesentlicher Anwendungsfall des StaRUG und betrifft insbesondere große Unternehmen, die auf den Kapitalmärkten tätig sind. Anleihen stellen für Unternehmen eine langfristige Finanzierungsquelle dar, deren Rückzahlung in Krisenzeiten jedoch zu einem erheblichen Liquiditäts­problem führen kann.

Der Restrukturierungsplan bietet die Möglichkeit, Laufzeiten zu verlängern, Zinsen zu senken oder gar einen Teil der Anleiheforderungen zu erlassen. § 19 Abs. 2, 6 SchVG erlaubt für Zwecke der Restrukturierung von Anleihen die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters mit einfacher Mehrheit der Anleihegläubiger. Der gemeinsame Vertreter ist in der Folge berechtigt und verpflichtet, die Rechte der Anleger in dem Restrukturierungsverfahren geltend zu machen. Für die Restrukturierung der Anleihe auf ­Basis des Restrukturierungsplans bedeutet dies insoweit eine Umsetzungserleichterung, da der gemeinsame Vertreter für die Anleihegläubiger innerhalb der sie betreffenden Gläubigergruppe abstimmen kann. Denn der Schuldner dürfte ansonsten vor den praktisch schwer zu bewältigenden Hürden stehen, seine Anleihegläubiger zu identifizieren, entsprechend zur Abstimmung zu mobilisieren und mit Blick auf die hohen Abstimmungshürden von 75% der Stimmrechte einer Gläubigergruppe ein positives Votum der Gläubigergruppe zu erzielen.

Eterna war das erste Unternehmen, das seine Anleihe im Rahmen eines Restrukturierungsverfahrens erfolgreich restrukturieren konnte. Das Restrukturierungsgericht ­bestätigte in diesem Zusammenhang insbesondere, dass Anleihegläubiger mit einfacher Mehrheit einen gemein­samen Vertreter bestellen können, der sie bei der Plan­abstimmung und in der Restrukturierungssache vertritt – auch vor dem Hintergrund, dass § 25 Abs. 1 StaRUG eine Mehrheit von 75% der Stimmrechte einer Gläubiger­gruppe verlangt.6

Die Restrukturierung von Verbindlichkeiten infolge von Verbandsklagen als zukünftige Fallgruppe?

Das neue Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) erlaubt die Durchsetzung von Ansprüchen von Verbrauchern mittels Verbandsklagen, deren erstreitbare ­kollektive Gesamtbeträge schnell empfindliche Höhen ­erreichen und damit (spätestens) die Krise des betroffenen Unternehmens bewirken können. Der Gesetzgeber hat hier in § 38 Abs. 5 VDuG vorausschauend geregelt, dass für die betroffenen Anspruchsinhaber der in einem Abhilfe­grundurteil ausgeurteilten Ansprüche, sofern ­diese in ein Restrukturierungsverfahren einbezogen ­werden sollen, in einem Restrukturierungsplan zwingend eine eigene Gruppe zu bilden ist. Die Abwicklung der durch den Plan gestalteten Verbraucherforderungen ist dabei dem Restrukturierungsbeauftragten zu übertragen. Das deckt sich insoweit mit § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StaRUG, der die obligatorische Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten vorschreibt, sofern durch das ­Restrukturierungsverfahren Rechte von Verbrauchern ­berührt werden sollen.7

Ob sich das Restrukturierungsverfahren für solche Fallgruppen eignet, dürfte mit Spannung zu erwarten sein. Zu bedenken ist jedenfalls auch hier die Schwierigkeit, bei so granularen Gläubigergruppen die entsprechenden Mehrheiten zu erreichen. Denn im Gegensatz zum Insolvenzplan sind nicht lediglich die beim Abstimmungstermin anwesenden Stimmrechte, sondern alle von einer Gruppe erfassten Stimmrechte, und zwar unabhängig von der Teilnahme an dem Abstimmungstermin, maßgeblich. Eine Einbeziehung solcher Gläubigerrechte in den ­Restrukturierungsplan dürfte sich daher wohl nur anbieten, sofern mit der Zustimmung weiterer Gruppen ­gerechnet werden kann, so dass die fehlende Zustimmung der Verbrauchergruppe entsprechend durch einen Cross-Class-Cramdown ersetzt werden kann.

Schlussfolgerung: StaRUG als Instrument präventiver Sanierung

Das StaRUG hat sich entgegen anfänglicher Zweifel als wertvolles Instrument zur präventiven Sanierung von ­Unternehmen etabliert. Es bietet Lösungen für eine Vielzahl von Krisensituationen und bietet sich nach den praktischen Erfahrungen der letzten Jahre insbesondere für die Restrukturierung auf Gesellschafterebene, die Stundung von Immobilienfinanzierungen und die Restrukturierung von Anleihen an. Die gerichtliche Absicherung durch die Planbestätigung bietet Unternehmen die notwendige Planungssicherheit und stärkt gleichzeitig das Vertrauen der Gläubiger, wodurch eine nachhaltige Sanierung ermöglicht wird. 


1 Bericht des Rechtsauschusses zum RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/25353, S. 6.
2 AG Nürnberg, Beschluss vom 21.06.2023 – RES 397/23.
3 AG Dresden, Beschluss vom 09.08.2023 – 572 RES 1/23.
4 AG Charlottenburg, Beschluss vom 04.01.2024 – 36s RES 6525/23.
5 OLG München, Urteil vom 21.03. 2013 − 23 U 3344/12.
6 AG München, Beschluss vom 21.10.2021 – 1542 RES 2180/21.
7 Weiterführend Skauradszun/Böhning, ZRI 2024, 833 ff.

Autor

Dr. Alexandra Schluck-Amend
CMS Hasche Sigle, Stuttgart
Rechtsanwältin, Partnerin

alexandra.schluck-amend@cms-hs.com
www.cms-hs.com

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Autor

Dr. Susann Brackmann
CMS Hasche Sigle, Hamburg
Rechtsanwältin, Partnerin

susann.brackmann@cms-hs.com
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