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Urteil im Fall Wirecard

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In dem Fall Wirecard hat das OLG München in seinem Urteil vom 17.09.2024 (Aktenzeichen 5 U 7318/22 e) über die bislang hochumstrittene und höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage entschieden, ob Aktionäre ­einer insolventen AG ihre kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüche gegen die AG als Insolvenzforderungen im Insolvenzverfahren anmelden dürfen. In dem ­Wirecard-Insolvenzverfahren haben circa 50.000 Aktionäre Schadensersatzansprüche über etwa 8,5 Milliarden Euro zur Insolvenztabelle angemeldet. Insgesamt sind Gläubigerforderungen im Umfang von 15,4 Milliarden Euro angemeldet worden. Zur Verteilung sind in der ­Insolvenzmasse aktuell etwa 650 Millionen Euro vorhanden. Die Klärung der Frage, ob die getäuschten Aktionäre mit ihren Schadensersatzansprüchen Insolvenzgläubiger sind (§ 38 InsO) oder als Eigenkapitalgeber nur an einer eventuellen Überschussverteilung teilnehmen (§ 199 InsO), hat somit eine große Auswirkung auf die übrigen Insolvenzgläubiger. Nehmen die Aktionäre gleichrangig als Insolvenzgläubiger an der Verteilung teil, fällt die ­Quote der übrigen Insolvenzgläubiger deutlich geringer aus.

Worum ging es im Verfahren?

Die Klägerin erwarb als Kapitalanlagegesellschaft für institutionelle Anleger Aktien der Wirecard AG (die „Schuldnerin“). Sie bringt vor, die Schuldnerin habe wiederholt in Ad-hoc-Mitteilungen positiv über ihren Geschäftsverlauf berichtet und so Anleger vorsätzlich getäuscht. Ohne ­diese Pflichtverletzung und in Kenntnis der wahren Situation hätte die Klägerin den Erwerb der Aktien nicht durchgeführt. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünden gegen die Schuldnerin Schadenersatzansprüche unter ­anderem aus §§ 826, 31 BGB zu. Diese Ansprüche hat sie zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Insolvenzverwalter der Schuldnerin sowie weitere Gläubiger haben die Forderungen bestritten. Die Klägerin klagte daher auf Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle.

Vorinstanz entschied zugunsten der übrigen Gläubiger

Das LG München hat in der Vorinstanz am 23.11.2022 die Klage abgewiesen, da aus Sicht des Gerichts die von der Klägerin angemeldeten Forderungen nicht als Insolvenzforderungen einzustufen seien. Dies begründete das LG München insbesondere damit, dass die Gesellschafterstellung der Klägerin auch in der Insolvenz relevant bleibe und die Schadensersatzansprüche gerade auf ihrer Aktionärsstellung beruhten. Das zeige sich auch daran, dass ein Schaden ohne die Erlangung der Aktionärsstellung nicht denkbar sei. Zudem habe der Aktionär trotz Täuschung im Hinblick auf die Werthaltigkeit der Anlage seine Entscheidung in Bezug auf die Investition in Aktien bewusst getroffen und sei somit auch bewusst das Risiko eingegangen, in einer möglichen Insolvenz leer auszugehen.

OLG München ordnet die Schadensersatzforderungen als Insolvenzforderungen ein

Das OLG München entschied zugunsten der Klägerin und hob das Urteil des LG München teilweise auf. Nach ­Ansicht des OLG München spreche die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung für eine Einordnung der ­kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüche als ­Insolvenzforderungen. Das Gericht stützt sich hierbei insbesondere auf ein BGH-Urteil (sogenannte EMTV-Entscheidung), in dem der BGH entschieden hat, dass Schadensersatzforderungen getäuschter Aktionäre nicht auf ihrer mitgliedschaftlichen Sonderrechtsbeziehung als Aktionär, sondern auf ihrer Stellung als Drittgläubiger ­beruhten.

Einem Schadensersatzanspruch der Aktionäre gegen die AG stünden auch nicht die bestehenden Kapital­erhaltungsregeln, wie das Verbot des Erwerbs eigener ­Aktien oder das Verbot der Einlagenrückgewähr, ent­gegen. Auch wenn sich dieses Urteil auf einen Sachverhalt außerhalb der Insolvenz beziehe, habe der BGH ausdrücklich entschieden, dass Aktionäre mit Schadens­ersatzansprüchen aufgrund einer Täuschung der AG wie „außenstehende Dritte“ gegenüberstünden. Aufgrund ­eines weiteren Urteils (welches allerdings nicht zu Aktionären, sondern zu Genussrechtsinhabern erging) ließe sich die Argumentation auch auf den Fall der Insolvenz übertragen, denn in diesem Urteil hat das Gericht für die Einordnung der Ansprüche geschädigter Genussrechts­inhaber als Insolvenzforderung nach § 38 InsO ausdrücklich auf die EMTV-Entscheidung und die Betroffenheit als Drittgläubiger Bezug genommen. Die Einordnung der Schadensersatzforderungen getäuschter Aktionäre als ­Insolvenzforderungen nach § 38 InsO sei aus Sicht des OLG München auch die einzig richtige Konsequenz, da es einen Widerspruch bedeuten würde, die Schadensersatzansprüche der Aktionäre außerhalb der Insolvenz als Drittgläubigerrechte einzuordnen, aber innerhalb der ­Insolvenz diese rechtliche Einordnung als Drittgläubigerrecht abzuerkennen und sie damit wie Mitgliedschaftsrechte anderer Anteilsinhaber zu behandeln. Weder aus § 199 InsO noch aus anderen gesetzlichen Regelungen ergebe sich eine spezielle vom materiellen Recht abweichende insolvenzrechtliche Bestimmung für die Behandlung kapitalmarktrechtlicher Schadensersatzansprüche. Eine Einordnung in § 199 InsO führe auch zu Widersprüchen zum Beispiel bei der Aufstellung der Überschuldungsbilanz.

Eine Aussage zu dem Bestehen der Schadensersatzansprüche getäuschter Aktionäre im Fall Wirecard hat das OLG München nicht getroffen. Diese ebenfalls streitige Frage ist zu einem späteren Zeitpunkt getrennt zu klären. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Prozessökonomie hat das OLG lediglich die Rangfrage der Schadens­ersatzansprüche vorgezogen und hierüber in einem Teil- und Zwischenurteil entschieden.

Bedeutung des Urteils und Ausblick

Das Urteil des OLG München stellt eine wegweisende Entscheidung für zukünftige Insolvenzverfahren dar. Die Klärung der Frage, ob kapitalmarktrechtliche Schadens­ersatzansprüche als Insolvenzforderungen angemeldet werden können, hat eine weitreichende Bedeutung für die grundsätzliche Teilhabe der Aktionäre am Insolvenz­verfahren, sowohl im Hinblick auf die Ausübung von Stimmrechten als auch die Teilnahme an der Verteilung. Auch wenn der Fall Wirecard in seiner Größenordnung besonders beachtlich war, können sich ähnlich gelagerte Fälle in kleinerem Umfang jederzeit wiederholen.

Eine klare Rangfolge für die Verteilung der Insolvenzmasse ist ein wesentlicher Grundstein des Insolvenzrechts. Die Insolvenzmasse eines Unternehmens reicht in der Regel nicht aus, alle Gläubiger in voller Höhe zu befriedigen. Der Kuchen muss daher unter allen Gläubigern gerecht verteilt werden, weshalb eine Unterteilung der Gläubiger in verschiedene Rang-Klassen je nach rechtlicher Qualifizierung ihrer Forderung erforderlich ist. Die Insolvenzordnung unterscheidet im Rahmen der Verteilung der Insolvenzmasse zwischen Massegläubigern, Insolvenzgläubigern und nachrangigen Insolvenzgläubigern. Anteilsinhaber bleiben mit ihren Mitgliedschaftsrechten bei der Verteilung in der Regel zunächst unberücksichtigt. Erst wenn alle anderen Gläubiger der Gesellschaft in voller Höhe befriedigt wurden, können die Anteilsinhaber an einer Verteilung des sogenannten Überschusses teilnehmen. Dies hat ihren Ursprung in dem insoweit unstreitigen Gedanken, dass Gesellschafter in der Insolvenz nicht die von ihnen erbrachten Einlagen zurückfordern dürfen, da diese das haftende Kapital der Gesellschaft darstellen.

Das OLG München regt an, dass sofern die Schadens­ersatzansprüche von Aktionären (aus rechtspolitischen Gründen) nicht als Insolvenzforderung nach § 38 InsO eingestuft werden sollen, eine gesetzliche Regelung zur Einordnung dieser Schadensersatzansprüche im Befriedigungssystem der Insolvenzordnung erforderlich sei. Dem ist unserer Ansicht nach zuzustimmen. Die Einordnung in einen bestimmten Rang im Insolvenzverfahren hängt von der rechtlichen Qualifizierung der Forderung ab. Da die Schadensersatzansprüche getäuschter Aktionäre vom BGH in seiner EMTV-Entscheidung ausdrücklich als Drittgläubigerrechte qualifiziert worden sind, muss diese rechtliche Einordnung auch für das Insolvenzverfahren gelten. Allein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nicht zu einer rechtlichen Umqualifizierung der Forderung. Hierfür wäre eine entsprechende Regelung im ­Gesetz erforderlich. Mangels einer anderweitigen Regelung ist die Einordnung der Schadensersatzansprüche ­getäuschter Aktionäre als Insolvenzforderung nach § 38 InsO aufgrund der weiterhin bestehenden Qualifizierung als Drittgläubigerrechte aus unserer Sicht konsequent.

Es bleibt jedoch abzuwarten, ob das Urteil des OLG München vom BGH bestätigt werden wird. Sowohl der Insolvenzverwalter Michael Jaffé als auch die beklagte Gläubigerin haben bereits Revision gegen das Urteil des OLG München eingelegt. Somit ist möglicherweise schon bald eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Rangfrage zu erwarten. Bis dahin wird der Insolvenzverwalter im Fall Wirecard keine Verteilungen an die Gläubiger vornehmen können, da die Quote der übrigen Gläubiger auch von der Einordnung der Schadensersatzforderungen abhängt. 

Autor

Dr. Sabine Vorwerk
Linklaters, Frankfurt am Main
Rechtsanwältin, Partnerin

sabine.vorwerk@linklaters.com
www.linklaters.com

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Autor

Dr. Laura Lecoutre
Linklaters, Frankfurt am Main
Rechtsanwältin, Associate

laura.lecoutre@linklaters.com
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Rechtsanwältin, Associate

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