Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist im vergangenen Jahr um fast 25% gestiegen, auf rund 22.400 Fälle und damit auf so viele wie seit 2015 nicht mehr. Betroffen sind vor allem Unternehmen der Immobilienbranche, Automobilzulieferer, Maschinenbau, Konsumgüterproduzenten und chemische Industrie. Damit rückt rund vier Jahre nach seinem Start das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) immer weiter in den Fokus. Zwar wurde es anfangs noch zögerlich angenommen und ist in Teilen immer noch umstritten, aber inzwischen hat es sich etabliert – als gut bestückter Instrumentenkasten, um kriselnde Unternehmen vor der Insolvenz zu retten und fortzuführen.
Restrukturierungsplan in Eigenregie
Das StaRUG bietet Unternehmen flexible Optionen, sich frühzeitig und gegebenenfalls unter Einbindung eines Restrukturierungsgerichts formell zu sanieren. Jede dieser Optionen ist in einen Prozess eingebettet, bei dem das Unternehmen zunächst in Eigenregie einen Restrukturierungsplan entwickelt. Gläubiger werden nach ihren wirtschaftlichen Interessen in Gruppen eingeteilt, die über den Plan abstimmen. Bei Zustimmung durch die Mehrheit der Gruppen wird der Plan umgesetzt. Wenn es erforderlich ist, können Gruppen auch überstimmt werden.
Im Fokus steht der Eingriff in Forderungen zur Sicherung der Liquidität und Stabilisierung des Unternehmens. Dazu zählen der Erlass oder die Stundung dieser Forderungen sowie Eingriffe in Sicherheiten, die diese Forderungen besichern.
Auch können Bedingungen von Finanzierungsverträgen angepasst werden. Das umfasst insbesondere Konsortial- und „Intercreditor“-Vereinbarungen in komplexen Finanzierungsstrukturen.
Zudem ist es üblich, dass das schuldnerische Unternehmen unter den bestehenden Finanzierungsverträgen bestimmte Finanzkennzahlen einzuhalten hat oder verpflichtet ist, die Bestellung weiterer Sicherheiten zu unterlassen. Hier muss es möglich sein, die Bestimmungen an die Situation anzupassen, um zu vermeiden, dass die Finanzierung fällig gestellt wird. Entsprechende Anpassungen können unter dem StaRUG vorgenommen werden.
Sind Altgesellschafter ausreichend geschützt?
Der Restrukturierungsplan kann auch die Umgestaltung von Anteils- und Mitgliedschaftsrechten vorsehen. Dabei kann unter Umständen auch der Widerstand der Gesellschafter überwunden werden.
Eine Spielart der Umgestaltung ist der „Debt-to-Equity-Swap“, also die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital. Viel diskutiert wird indes eine andere Spielart: die Möglichkeit von bezugsrechtslosen Sanierungskapitalerhöhungen, die zum vollständigen Entzug der Gesellschafterrechte von Altaktionären beziehungsweise -gesellschaftern führen kann. Beispiele sind die Restrukturierungen des Automobilzulieferers Leoni und der Varta AG.
Hier sah der Restrukturierungsplan jeweils die Herabsetzung des Grundkapitals auf null Euro vor, um einen Austausch der Gesellschafter durchzusetzen. Die Börsennotierung wurde eingestellt. Im Anschluss erhielt das jeweilige Unternehmen Liquidität aus einer Kapitalerhöhung zugunsten eines Investors unter Bezugsrechtsausschluss der Altaktionäre – mit der Folge, dass diese ihre Beteiligung vollständig verloren.
Teilweise wird kritisiert, dass das StaRUG Aktionäre nicht ausreichend schützt oder den Weg für eine stille Unternehmensübernahme ebnet. Dabei darf jedoch nicht vergessen werden, dass sich das Unternehmen bei Einleitung des StaRUG-Verfahrens schon im Zustand der drohenden Zahlungsunfähigkeit befindet – was wäre also die Alternative?
Für eine Kapitalerhöhung ohne Bezugsrechtsausschluss fehlt oft die Zeit, da hier Prospektpflichten greifen können. Der Weg über das StaRUG ist häufig die letzte Option vor einem Insolvenzverfahren. Im Rahmen der Vergleichsrechnung stellt sich dann meist heraus, dass die Altgesellschafter bereits „aus dem Geld“ sind. Sie noch an einer Kapitalerhöhung zu beteiligen, würde ihnen einen nicht gerechtfertigten „Windfall-Profit“ verschaffen.
StaRUG kann Unzulänglichkeiten des SchVG ausgleichen
Vor dem StaRUG sind Anleihen ausschließlich nach dem deutschen Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) restrukturiert worden. Dies ist zwar weiterhin eine gute Option, allerdings muss dann jede Anleihe einzeln restrukturiert werden. Der Vorteil des StaRUG: Hier wird die Kapitalstruktur des Unternehmens als Ganzes betrachtet, das heißt, Anleihen, Darlehen und das Eigenkapital können in einem Verfahren restrukturiert werden.
Eine häufige Schwierigkeit bei der Restrukturierung von weitgestreuten Anleihen ist, dass eine ausreichende Anzahl von Anleihegläubigern an der Abstimmung teilnimmt. Hier kann ein gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger diese in einem StaRUG-Verfahren allein vertreten. Genau das nutzten die Beteiligten im ersten großen Fall einer Restrukturierung von Anleihen unter dem StaRUG, der Restrukturierung des Hemdenherstellers ETERNA.
Restrukturierung von Schuldscheindarlehen in einzigem Verfahren
Das StaRUG ermöglicht auch die Restrukturierung von Schuldscheindarlehen. Die Vorteile des Schuldscheindarlehens liegen insbesondere in der Verteilung der Darlehenssumme auf viele verschiedene Gläubiger, so dass hohe Summen aufgenommen werden können. Dies führte in der Krise des Emittenten bislang zu Problemen, da unter den Schuldscheindarlehensgebern kein Mehrheitsprinzip greift und Vertragsänderungen der Zustimmung aller Parteien bedürfen. Auch kleinere Schuldscheingläubiger konnten deshalb eine Restrukturierung blockieren.
Eine Vielzahl von Schuldscheingläubigern können vor einer Abstimmung schwer erreicht werden. Der Abstimmungsmechanismus des StaRUG ist hier hilfreich: Bei der Restrukturierung der Schuldscheindarlehen der Branicks Group AG, Spezialist für Büro- und Logistikimmobilien, stellten die Schuldscheingläubiger die einzige Gruppe, die vom Restrukturierungsplan betroffen sein sollte. 96% der Darlehensgeber hatten für den Plan gestimmt.
Wo das StaRUG an seine Grenzen kommt, zum Beispiel bei der Sanierung operativer Töchter, lässt es sich sehr gut mit anderen Verfahren kombinieren – deutschen Verfahren und solchen anderer Jurisdiktionen. So konnte die Restrukturierung der Gerry Weber Gruppe mit einer Kombination von StaRUG und Insolvenzplan in Eigenverwaltung zum Abschluss gebracht werden.



