Das europäische Insolvenzrecht steht vor einer substantiellen Weiterentwicklung. Nach intensiven Verhandlungen wurde im Dezember 2025 im Rahmen des Trilogs ein politischer Kompromiss zur Richtlinie über die Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts erzielt. Zwar steht die formelle Annahme durch das Plenum des Europäischen Parlaments sowie durch den Rat der Europäischen Union noch aus, gleichwohl markiert der vorliegende Kompromisstext einen entscheidenden Schritt hin zu mehr Rechtssicherheit und Effizienz bei grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren innerhalb der Europäischen Union.
Die Richtlinie zielt darauf ab, zentrale Elemente des materiellen Insolvenzrechts in den Mitgliedstaaten anzugleichen und damit eines der seit langem identifizierten Hindernisse für den Binnenmarkt und die Kapitalmarktunion zu adressieren: die erhebliche Fragmentierung der nationalen Insolvenzordnungen. Insbesondere für grenzüberschreitende Restrukturierungen und Distressed-M&A-Transaktionen verspricht die Harmonisierung einen spürbaren Abbau rechtlicher Unsicherheiten.
Der Weg zur Harmonisierung: Vom Kommissionsentwurf zum politischen Kompromiss
Die Europäische Kommission legte am 07.12.2022 einen Richtlinienentwurf vor, mit dem erstmals eine materielle Angleichung ausgewählter Kernbereiche des Insolvenzrechts auf europäischer Ebene angestrebt wurde. Der Entwurf war sowohl in seiner Reichweite als auch in seinen dogmatischen Implikationen ambitioniert. Er griff tief in nationale Insolvenztraditionen ein und berührte grundlegende Prinzipien wie Vertragsfreiheit, Gläubigerautonomie und die Ausgestaltung gerichtlicher Kontrolle.
Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren nach Art. 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wurde von intensiven Verhandlungen begleitet und durch mehrere informelle Trilogrunden zwischen Kommission, Rat und Europäischem Parlament flankiert. Einen wesentlichen Zwischenschritt stellte die allgemeine Ausrichtung des Rates im Juni 2025 dar. Im Dezember 2025 bestätigte der Rechtsausschuss (JURI) des Europäischen Parlaments den im Trilog erzielten Kompromisstext und empfahl dessen Annahme durch das Plenum. Die Behandlung ohne Aussprache deutet auf einen hohen Konsolidierungsgrad hin; inhaltliche Änderungen gelten nach derzeitiger politischer Einschätzung auf parlamentarischer Ebene als äußerst unwahrscheinlich.
Harmonisierung als wirtschaftliche Notwendigkeit
Die wirtschaftliche Begründung der Richtlinie ist ebenso klar wie seit Jahren bekannt. Die Insolvenzordnungen der 27 Mitgliedstaaten unterscheiden sich in zentralen Punkten teils erheblich, insbesondere hinsichtlich der Dauer von Verfahren, der Verwertungsmechanismen, der Stellung einzelner Gläubigergruppen oder der Rolle gerichtlicher Kontrolle. Diese Divergenzen erzeugen Rechtsunsicherheit und wirken sich unmittelbar auf Investitionsentscheidungen aus.
Investoren kalkulieren die Effizienz eines Insolvenzrechts regelmäßig über Risikoprämien ein. Je unvorhersehbarer oder ineffizienter die Verwertungs- und Sanierungsmechanismen eines Rechtsrahmens ausgestaltet sind, desto höher fallen die Finanzierungskosten aus. In der Konsequenz wird die grenzüberschreitende Kapitalallokation gehemmt. Das Fehlen harmonisierter Insolvenzstandards gilt daher seit langem als eines der zentralen strukturellen Hindernisse für europäische Restrukturierungs- und Distressed-M&A-Transaktionen.
Vor diesem Hintergrund verfolgt die Kommission mit der Richtlinie insbesondere das Ziel, Unternehmensübernahmen aus der Insolvenz heraus zu erleichtern und durch klarere, vergleichbarere Rahmenbedingungen den europäischen Restrukturierungsstandort insgesamt zu stärken.
Regelungsinhalte des ursprünglichen Kommissionsentwurfs
Der Kommissionsentwurf aus dem Jahr 2022 war breit angelegt und umfasste Regelungen in sieben zentralen Bereichen: allgemeine Vorschriften, Insolvenzanfechtung, Ermittlung und Sicherung von Massegegenständen, Pre-Pack-Verfahren, Geschäftsführerpflichten und Insolvenzantragspflichten, Gläubigerbeteiligung einschließlich Gläubigerausschüsse sowie Transparenzpflichten.
Besondere Aufmerksamkeit erfuhr dabei die Einführung eines unionsweit harmonisierten Pre-Pack-Verfahrens. Dieses wurde als strukturiertes, insolvenznahes Verfahren konzipiert, das auf den vollständigen oder teilweisen Verkauf des Unternehmens des Schuldners als fortgeführtes Unternehmen abzielt. Ziel ist eine wertmaximierende Verwertung der Vermögenswerte, regelmäßig im Wege einer Fortführungstransaktion, nach Feststellung der Insolvenz.
Das Verfahren ist zweiphasig ausgestaltet: mit einer vorgelagerten Vorbereitungsphase zur Identifikation eines geeigneten Erwerbers sowie einer anschließenden formellen Phase, in der der Verkauf genehmigt, vollzogen und der Erlös an die Gläubiger verteilt wird.
Anpassungen durch Rat und Parlament: Kontrolle statt Automatismus
In seiner allgemeinen Ausrichtung hat der Rat den Grundansatz des Kommissionsentwurfs übernommen, zugleich jedoch wesentliche Modifikationen vorgenommen. Das Pre-Pack wird nicht als bloßes Beschleunigungsinstrument verstanden, sondern als formalisiertes, kontrolliertes Verfahren an der Schnittstelle zwischen vorinsolvenzlicher Restrukturierung und klassischer Liquidation.
Besonders sensibel war von Beginn an die Frage der Übertragung schwebender Verträge ohne Zustimmung der jeweiligen Vertragspartner. Der parlamentarische Kompromiss trägt den diesbezüglichen Bedenken Rechnung, indem er die Voraussetzungen für eine zwangsweise Vertragsübertragung präzisiert, die gerichtliche Kontrolle stärkt und Ausnahmen für besonders schutzwürdige Vertragsverhältnisse vorsieht. Die Vertragsfreiheit wird damit nicht aufgehoben, sondern verfahrensrechtlich begrenzt.
Von erheblicher praktischer Bedeutung dürfte zudem die vorgesehene Harmonisierung der Gläubigerausschüsse sein. Einheitliche Mindeststandards zu Zusammensetzung, Rechten, Pflichten und Haftung schaffen erstmals einen vergleichbaren institutionellen Rahmen für die Gläubigerbeteiligung, ohne strengere nationale Regelungen auszuschließen.
Auswirkungen auf das deutsche Insolvenzrecht
Für das deutsche Insolvenzrecht stellt sich weniger die Frage, ob Anpassungen erforderlich werden, als vielmehr die Frage nach deren Reichweite. Dies gilt insbesondere für die Einführung eines Pre-Pack-Verfahrens. Mit der übertragenden Sanierung und dem Insolvenzplan existieren bereits funktional vergleichbare Instrumente. Das europäische Pre-Pack geht jedoch konzeptionell darüber hinaus, indem es ein formal vorgelagertes, aber insolvenznahes Verfahren etabliert, das sich bislang weder nahtlos in die Insolvenzordnung noch in das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) einfügt.
Die Umsetzung der Richtlinie dürfte daher eine erneute Grundsatzdiskussion auslösen: über das Verhältnis von StaRUG, Insolvenzverfahren und Pre-Pack, über Umfang und Intensität gerichtlicher Vorabkontrolle, über zulässige Eingriffe in bestehende Vertragsverhältnisse sowie über die institutionelle Stärkung der Gläubigerbeteiligung.
Ausblick
Nach der Billigung des Kompromisstextes im Rechtsausschuss ist davon auszugehen, dass das Europäische Parlament zeitnah seinen formellen Standpunkt im Plenum festlegen wird. Angesichts der weitgehenden Annäherung zwischen Parlament und Rat erscheint ein zeitnaher Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens realistisch.
Die Umsetzung in nationales Recht hat innerhalb der für EU-Richtlinien üblichen Frist, regelmäßig zwei Jahre nach Inkrafttreten, zu erfolgen. Für die Praxis bedeutet dies bereits jetzt, dass Investoren, Berater und Insolvenzverwalter sich frühzeitig mit den neuen europäischen Instrumenten vertraut machen sollten. Nationale Gesetzgeber stehen vor der Aufgabe, bestehende Sanierungsinstrumente kohärent weiterzuentwickeln und europarechtskonform auszugestalten.
Mit dem Kompromisstext ist die Harmonisierung des Insolvenzrechts in Europa endgültig aus der Phase konzeptioneller Überlegungen herausgetreten. Für Deutschland bedeutet dies keinen Bruch mit bewährten Grundsätzen, wohl aber die Notwendigkeit, das eigene Insolvenzrecht im europäischen Kontext neu zu justieren. Die Richtlinie markiert damit einen wichtigen Schritt hin zu mehr Rechtssicherheit und Effizienz bei grenzüberschreitenden Insolvenzen in Europa.



