Am 26.11.2024 diskutierten führende Experten in Frankfurt am Main die Herausforderungen des StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) unter der Überschrift „Restrukturierung – Suhrkamp reloaded? Gesellschaftsrecht vs. Restrukturierungsrecht – Herausforderungen unter dem StaRUG“. Die Veranstaltung, initiiert von der Task Force „Restrukturierung“ des Bundesverbands der Wirtschaftskanzleien in Deutschland (BWD), behandelte Kernfragen zur Balance zwischen Gläubiger- und Gesellschafterinteressen im StaRUG.
Die Premierenveranstaltung des BWD-Gesprächsforums moderierten Dr. Alexandra Schluck-Amend (CMS Hasche Sigle) und Dr. Jan Markus Plathner (Brinkmann & Partner). Es nahmen teil: Prof. Dr. Christoph Thole (Universität zu Köln), Prof. Dr. Sebastian Mock, LL.M. (Wirtschaftsuniversität Wien), Dr. Marlene Ruf (Milbank LLP), Dr. Ulrich Klockenbrink und Dr. Jan-Philipp Praß (beide Willkie Farr & Gallagher) sowie Marc Tüngler, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW).
Die Rolle der Gesellschafterbeteiligung bei der Einleitung eines StaRUG-Verfahrens
Einleitend hielt Dr. Susann Brackmann, Partnerin bei CMS Hasche Sigle im Bereich Restrukturierung und Insolvenz, einen Vortrag über das Erfordernis eines Hauptversammlungs- beziehungsweise Gesellschafterbeschlusses zur Einleitung eines StaRUG-Verfahrens. Bei diesem Thema dürfte es sich um den bisherigen „Klassiker“ der Streitthemen rund um das StaRUG handeln, wozu bereits eine Reihe von Gerichtsentscheidungen ergangen ist.
Prof. Dr. Sebastian Mock begann damit, dass Gesellschafterbeschlüsse nötig seien, um Altgesellschafter vor einem Ausschluss gegen ihren Willen zu schützen. Jedenfalls dann, wenn das StaRUG – wie derzeit – als Übernahmeinstrument verwendet würde, sei eine Gesellschafterbeteiligung erforderlich. Ohne Beschlüsse drohe ein „Horrorszenario“, in dem Gesellschafter ihre Anteile verlieren könnten. Im Ausnahmefall könne die Treuepflicht einen Gesellschafterbeschluss entbehrlich machen. Prof. Dr. Christoph Thole betonte hingegen, dass ein Gesellschafterbeschluss nicht zwingend erforderlich sei, wenn die Insolvenz als Alternative drohe. Marc Tüngler sprach sich demgegenüber klar für einen Beschluss aus, da Aktionäre frühzeitig eingebunden werden sollten, um Informationsasymmetrien zu vermeiden. Er forderte verbesserte Informationsmöglichkeiten, um Vertrauen aufzubauen.
Dr. Jan Markus Plathner und Dr. Ulrich Klockenbrink stimmten darin überein, dass ein Gesellschafterbeschluss in dieser Phase praktisch kaum durchsetzbar ist. Dr. Marlene Ruf entgegnete, dass das von Mock genannte Horrorszenario regelmäßig der wirtschaftlichen Realität entspreche. Sie betonte, dass Verluste meist auf den wirtschaftlichen Niedergang des Unternehmens und nicht auf das StaRUG zurückzuführen seien. Die Abwendung eines StaRUG-Verfahrens schaffe oft falsche Hoffnungen, dass die Aktionäre ohne StaRUG-Verfahren etwas erhielten, obwohl die Alternative regelmäßig das Insolvenzszenario darstelle. Hier gäbe es allerdings regelmäßig für Gesellschafter keine Werte mehr.
Ausschluss von Bezugsrechten zugunsten neuer Investoren – ein „Knackpunkt“
Nach der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein StaRUG-Verfahren eingeleitet werden kann, rückte nun die entscheidende inhaltliche Dimension in den Fokus. Im Zentrum der Diskussion stand insbesondere die kontroverse Frage, ob Altgesellschafter im Zuge des Verfahrens ausgeschlossen werden dürfen, ohne dass ihnen ein Bezugsrecht eingeräumt wird. Die Argumente der Experten zeigten, wie stark die Meinungen hier auseinandergehen und wie groß der Spielraum – aber auch die Verantwortung – bei der Gestaltung solcher Pläne ist.
Dr. Jan-Philipp Praß begann einleitend damit, dass Sanierungsprozesse vor allem eine Angelegenheit der Gläubiger seien, da diese den größten Beitrag leisteten und das höchste Risiko trügen. Es sei nicht akzeptabel, dass Altgesellschafter ohne eigenes Zutun von einer Sanierung profitieren, während Banken und Investoren den Mehrwert schaffen. Beispiele wie der Fall Leoni verdeutlichten, dass Gläubiger oft nur unter Bedingungen wie einem kontrollierten Wechsel der Eigentümerstruktur zu einem Beitrag bereit seien.
Mock kritisierte, dass die Gläubiger im Rahmen einer Sanierung über die Zusammensetzung der Gesellschafterstruktur entscheiden dürfen. Er argumentierte, dass die Gesellschaft weiterhin den Gesellschaftern gehören müsse. Wenn Altgesellschafter bereit seien, einen Beitrag zur Sanierung zu leisten, sollten sie nicht von Gläubigern ausgeschlossen werden. Auch Tüngler schloss sich dahingehend an, dass den Gesellschaftern ein Angebot hinsichtlich eines Bezugsrechts gemacht werden müsse. Ruf hingegen verwies auf die gängige Praxis, wie etwa Change-of-Control-Klauseln, und illustrierte dies am Fall Leoni, wo ein substantieller „Haircut“ der Banken nur unter der Bedingung akzeptiert worden sei, dass ein neuer Eigentümer die Kontrolle übernimmt. Dementsprechend sei ein Entscheidungsrecht der Banken durchaus gegeben.
Klockenbrink und Plathner schlossen sich dieser Sichtweise an und hoben hervor, dass die Banken als Hauptfinanzierer das entscheidende Wort haben müssten, insbesondere wenn es um die Bereitstellung von frischem Kapital („Fresh Money“) gehe. Thole ergänzte, dass das StaRUG den Ausschluss von Bezugsrechten explizit vorsehe und eine Sanierung ohne die Entscheidungsmacht der Gläubiger in solchen Fragen kaum möglich sei. Schluck-Amend brachte jedoch die Idee eines Kompromisses ein, der Kleinaktionäre stärker schützen könnte, falls kein frisches Kapital eingebracht, sondern lediglich ein Haircut geregelt werde.
Haftungsrisiken für Vorstände und Aufsichtsräte
Die Diskussion über die Gestaltungsmöglichkeiten von Restrukturierungsplänen, insbesondere den Ausschluss von Bezugsrechten für Altaktionäre, führte zu einer Auseinandersetzung mit der Frage, welche Haftungsrisiken die Geschäftsleitung eingeht, wenn sie kein Angebot an Altaktionäre unterbreitet. Im Mittelpunkt stand die Spannung zwischen den Anforderungen an die Planerstellung und den rechtlichen Risiken, die daraus für die Geschäftsführung entstehen könnten.
Schluck-Amend eröffnete diesen Teil der Diskussion mit dem Hinweis, dass eine stärkere Informationspflicht der Geschäftsführung für Anleger zwar wünschenswert sein könnte, aber zugleich potentiellen Klägern neue Angriffsflächen biete. Plathner griff dies auf und betonte die Notwendigkeit klarer Leitlinien für Vorstände und Aufsichtsräte, um Aktionäre rechtssicher einzubinden und Haftungsrisiken zu minimieren. Er fragte Tüngler explizit, wie eine Haftung entstehen könne und auf welchen Grundlagen sie beruhen würde. Tüngler argumentierte, dass die Einführung eines Risikomanagementsystems gemäß den Pflichten des StaRUG entscheidender Anknüpfungspunkt für eine Haftung sei. Er hob hervor, dass Haftungsfragen keineswegs trivial seien, da es oft unklar bleibe, ob Ansprüche direkt durchgesetzt werden könnten und an wen diese überhaupt gerichtet wären.
Klockenbrink warnte hingegen vor den Auswirkungen öffentlicher Debatten über eine Haftung der beteiligten Geschäftsführungen. Solche Diskussionen könnten leicht politisch aufgeladen werden und falsche Erwartungen erzeugen. Er plädierte dafür, rechtliche und tatsächliche Grundlagen für Haftungsansprüche gründlich zu prüfen, bevor diese öffentlich zur Diskussion gestellt werden, da dies oft nur zu spekulativen Schlagzeilen führe.
Streit über das richtige Alternativszenario
Nach der Diskussion über die Haftungsfragen, die mit der Geschäftsführung im Kontext von StaRUG-Verfahren verbunden sind, richtete sich die Aufmerksamkeit auf die Frage, wie eine faire und rechtlich fundierte Vergleichsrechnung im Rahmen von Restrukturierungsprozessen zu gestalten sei. Insbesondere ging es um die Frage, welche Werte für die Vergleichsrechnung zugrundegelegt werden müssen, um sicherzustellen, dass das Schlechterstellungsverbot nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG beachtet wird.
Praß betonte, dass ausschließlich bestehende Werte und keine spekulativen Zukunftswerte berücksichtigt werden dürften. Er wies darauf hin, dass Going-Concern-Werte, also Werte basierend auf der Fortführung des Unternehmens, unrealistisch seien, wenn die Fortführung unsicher sei. Plathner stimmte ihm zu und erklärte aus der Praxisperspektive, dass in den meisten Fällen Liquidationswerte zugrundegelegt werden müssten, da Zukunftswerte oft spekulativ und nicht belastbar seien. Ruf ergänzte, dass alternative Vergleichsrechnungen von Gesellschaftern häufig unzureichend durchfinanziert seien und von Gerichten abgelehnt würden.
Tüngler kritisierte die Praxis, dass in der Gruppenbildung von Gesellschaftern Großaktionäre häufig nicht in die gleiche Gruppe wie freie Aktionäre eingeteilt würden. Darüber hinaus sei das für ihn realistische Alternativszenario, dass auch die Altgesellschafter ein Bezugsrecht erhalten würden. Ruf hielt dies jedoch für unrealistisch und verwies auf einen Fall, in dem ein Alternativvorschlag zwar vorlag, aber unzureichend gewesen sei. Klockenbrink hob ebenso darauf ab, dass ein Alternativszenario realistisch und belastbar sein müsse, und wies darauf hin, dass das bloße Anschreiben von Anlegern ohne konkrete Finanzierung nicht zu einem tragfähigen Szenario führe.
Plathner erklärte, dass eine Fortführungsprognose für die Transaktionssicherheit entscheidend sei. Diese Prognose müsse in die Storyline des Restrukturierungsplans integriert werden und realistisch bleiben. Fehle es an ausreichender Finanzierung oder an konkreten Finanzierungszusagen, trage die Geschäftsführung die Verantwortung, was die Situation weiter erschwere. Schluck-Amend wies auf die prekäre Lage der Geschäftsführung hin: Gesellschafter könnten bis zum Schluss auf einen guten Ausgang hoffen, auch mit unzureichenden Konzepten. Drohe das Insolvenzverfahren, sei die Bereitschaft zur Akzeptanz des Verfahrens gegeben. Ein StaRUG-Verfahren im Vorfeld hingegen stoße häufig auf Widerstand.
StaRUG im internationalen Vergleich
Ruf hob hervor, dass das StaRUG Deutschland im internationalen Wettbewerb gestärkt habe. Sie zog dabei einen Vergleich insbesondere zu Großbritannien. Klockenbrink erweiterte diese Perspektive durch einen rechtsvergleichenden Blick auf das US-amerikanische Chapter-11-Verfahren. Er erläuterte, dass auch dieses Verfahren vom Prinzip des Vorrangs des Fremdkapitals vor dem Eigenkapital getragen sei und weitreichende Eingriffe in die Eigentümerstruktur des Unternehmens zulasse. Thole würdigte ebenfalls die Fortschritte, die das StaRUG mit sich gebracht habe. Dennoch mahnte er an, dass deutsche Gerichte im Vergleich zu denen in Großbritannien bei der Geschwindigkeit der Lösungen im Nachteil seien. Mock berichtete von der Umsetzung des StaRUG in Österreich, die aufgrund fehlender Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich der Eigenkapitalbeteiligung in der Praxis jedoch keine wesentliche Rolle spiele. Tüngler ging noch einen Schritt weiter und forderte die Einführung eines spezialisierten Bundesrestrukturierungsgerichts. Dies würde seiner Meinung nach dazu beitragen, dass Entscheidungen effizienter und mit einer höheren Fachkompetenz getroffen werden könnten. Dem schloss sich Ruf an.
Im Anschluss an diese Diskussion wurden die Panellisten nach ihrer Meinung zu möglichen Gesetzesänderungen gefragt. Praß schlug vor, die Leitlinien des OLG Stuttgart in das Gesetz zu integrieren. Allerdings hielt er dies nicht für zwingend notwendig, da die praktische Anwendung des StaRUG bereits gute Ergebnisse hervorgebracht habe. Er betonte, dass vor allem die Effizienz des Aktienrechts für Restrukturierungen weiter optimiert werden sollte. Mock hingegen empfahl, den Überschuldungstatbestand abzuschaffen. Klockenbrink sprach sich für eine Regulierung der Vergütung von Restrukturierungsbeauftragten aus. Thole äußerte die Meinung, dass es noch zu früh sei, um vorschnelle gesetzliche Änderungen vorzunehmen. Es sei sinnvoller, zunächst die Auswirkungen der bestehenden Regelungen abzuwarten und dann gezielt Anpassungen vorzunehmen, wenn dies erforderlich sei. Tüngler hob die Notwendigkeit hervor, Informationsasymmetrien zwischen den Beteiligten zu verringern. Abschließend sprach sich Ruf für die Einführung der „Shift of Fiduciary Duties“ aus, also einer klaren Regelung, um Geschäftsführern mehr Rechtssicherheit in Krisensituationen zu geben.
Fazit
Die Diskussion verdeutlichte die zunehmend wichtige Rolle des StaRUG in Restrukturierungssituationen. Sie zeigte insbesondere auch die Herausforderungen, die sich im Spannungsverhältnis zwischen wirtschaftlicher Notwendigkeit der Restrukturierung und den Rechten der Gesellschafter ergeben. Zentrale Themen sind die Notwendigkeit eines Gesellschafterbeschlusses, die Gewährung eines Bezugsrechts für Altgesellschafter und die Festlegung eines belastbaren Vergleichsmaßstabs. Darüber hinaus ist auch die Diskussion über die Haftung der Geschäftsleitung im Lichte des § 1 StaRUG nicht beendet. Ob der Gesetzgeber die angesprochenen Reformwünsche aufgreift, bleibt abzuwarten.
Autor
David Botler
CMS Hasche Sigle, Köln/Stuttgart
Rechtsanwalt, Associate
david.botler@cms-hs.com
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