Der Referentenentwurf zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes (MinStG) hat das Ziel, die im Rahmen der OECD/G20-Initiative „Pillar Two“ und durch die EU-Mindeststeuer-Richtlinie (EU) 2022/2523 eingeführte globale Mindestbesteuerung von 15% für große Unternehmensgruppen rechtssicher, praktikabel und unionsrechtskonform in Deutschland umzusetzen. Mit dem Entwurf werden bestehende Vorschriften des MinStG präzisiert, offene Auslegungsfragen geklärt und neue Verfahrens- sowie Mitwirkungspflichten eingeführt. Dadurch sollen eine effektive Anwendung und Durchsetzung der Mindestbesteuerung gewährleistet, internationale Steuervermeidungsstrategien eingedämmt und die Rechts- und Planungssicherheit für Unternehmen sowie die Finanzverwaltung verbessert werden.
Was ist neu?
Streichung von Unklarheiten und Ergänzung technischer Details: Definitionen, Berechnungsvorschriften und Sonderregelungen (unter anderem zur Verlustverrechnung, Anrechnung von Steuern und Behandlung hybrider Gestaltungen) werden überarbeitet, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden.
Neue Verwaltungs- und Mitwirkungspflichten: Unternehmen sollen fortan verpflichtet sein, detaillierte Daten in standardisierten Berichten („GloBE Information Return“) elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln, damit diese die Einhaltung der Mindestbesteuerung kontrollieren kann.
Verstärkte Sanktionsmöglichkeiten: Bei verspäteten, unvollständigen oder fehlerhaften Angaben drohen Bußgelder; die Prüfungsrechte der Finanzverwaltung werden erweitert.
Wesentliche Inhalte
Steuerliche Präzisierungen:
- Klare Vorgaben zur Berechnung der effektiven Steuerquote, einschließlich der Berücksichtigung latenter Steuern, Sonderabschreibungen und Verlustvorträge.
- Einführung verbindlicher Regeln zur Ermittlung der „Top-up Tax“, also des Ausgleichsbetrags bei einer effektiven Steuerbelastung unterhalb von 15%.
Erweiterte Berichtspflichten:
- Einführung des „GloBE Information Return“ als zentrales Berichtsformat.
Verfahrensrechtliche Anpassungen:
- Stärkung der Prüfungsbefugnisse der Finanzbehörden.
- Einführung von Sanktionen für Verstöße gegen Melde- und Mitwirkungspflichten.
Internationale Harmonisierung:
- Orientierung an den OECD-Leitlinien, um eine einheitliche Umsetzung in allen Staaten zu erreichen, die an „Pillar Two“ teilnehmen.
Gesetzgeberische Notwendigkeit
Erfüllung internationaler Verpflichtungen: Deutschland muss die OECD/G20-Beschlüsse und die EU-Mindeststeuer-Richtlinie (EU) 2022/2523 vollständig umsetzen.
Praxisgerechte Handhabung: Da das MinStG ab 2024 erstmalig praktisch angewendet wird, sind präzisierende Ergänzungen erforderlich, um Rechts- und Planungssicherheit zu gewährleisten.
Schutz der Steuerbasis: Ohne klare nationale Regelungen könnten Unternehmen Lücken nutzen, um Steuerzahlungen unterhalb der Mindestbesteuerung zu erreichen.
Wahrung der Wettbewerbsneutralität: Einheitliche Regelungen verhindern Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen in verschiedenen Staaten.
Relevanz für die Praxis
Für Unternehmen:
- Erheblicher Mehraufwand bei Datenerhebung, -aufbereitung und -meldung.
- Anpassungsbedarf bei internen Controlling- und Steuerplanungssystemen.
- Höheres Risiko von Sanktionen bei Fehlern oder Verspätungen.
Für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer:
- Zunehmender Beratungsbedarf bei der Implementierung der komplexen Berechnungs- und Dokumentationspflichten.
- Notwendigkeit, internationale Vorgaben (OECD, EU) und deutsches Steuerrecht parallel zu berücksichtigen.
Für die Finanzverwaltung:
- Aufbau spezieller IT-Systeme und fachlicher Expertise zur Verarbeitung der neuen Berichtsformate.
- Erhöhte Verantwortung bei der internationalen Zusammenarbeit und Datenabstimmung.
Für den Steuerwettbewerb:
Verringerung der Attraktivität von Niedrigsteuerstandorten für Gewinnverlagerungen.
Stärkung eines faireren internationalen Steuerumfelds.
