DisputeResolution ist eine Publikation der Produktfamilie Deutscher AnwaltSpiegel

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Aktuelle Ausgabe

Der Ausbau des kollektiven Rechtsschutzes in Österreich kommt

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Auch in Österreich ist der erste große Schritt zur Umsetzung der EU-Richtline 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher, kurz „Verbandsklagen-Richtlinie“, getan. Seit kurzem liegt ein Entwurf eines Bundesgesetzes über Qualifizierte Einrichtungen zur kollektiven Rechtsverfolgung (im Folgenden: QEG) und über eine einschneidende Reform der österreichischen Zivilprozessordnung (im Folgenden: öZPO) vor. Der folgende Beitrag fasst die angedachten Neuerungen überblicksweise zusammen (die Begutachtungsphase läuft. Soweit bei der Beschreibung der Inhalte der Gesetzesbestimmungen die Wirklichkeitsform verwendet wird, ist dies nicht präzise und ausschließlich der leichteren Lesbarkeit geschuldet).

Einleitender Überblick

Am 25.06.2023 hätte die Umsetzung der Verbandsklagen-Richtlinie unionsweit in Kraft treten sollen. Wie viele andere Mitgliedstaaten ist auch Österreich mit der Umsetzung bislang säumig. Anfang Mai hat das österreichische Justizministerium den Entwurf eines Umsetzungsgesetzes vorgelegt. Die Autorin war Teil jener Expertengruppe, die im Vorfeld der Erarbeitung des Gesetzes konsultiert worden ist und die auch die gegensätzlichen Standpunkte deutlich hervorstrich. Der Interessensausgleich scheint mit dem vorliegenden Entwurf gelungen zu sein. Nach – jahrelangem – zähem Kräfteringen zwischen den Interessengruppen geht ein Gesetzesentwurf in die Begutachtungsphase und verspricht erstmals ein effektives Instrument zum kollektiven Rechtsschutz für sogenannte Abhilfeklagen. In vielen Detailfragen entscheidet sich der vorliegende Entwurf für einen Mittelweg, der auf breiten Konsens hoffen darf.

Dabei ist das Instrument der Verbandsklage als Mittel des Verbraucherschutzes dem österreichischen Recht wohl bekannt. In den §§ 28 ff. KSchG und § 14 UGW werden ausgewählte Verbände ermächtigt, eine Verbandsklage einzubringen. Allerdings betrifft das vor allem Unterlassungsklagen gegen Unternehmer, die sich im geschäftlichen Verkehr vermeintlich unzulässiger Bestimmungen in ihren AGB bedienen oder wettbewerbswidrig agieren. Abhilfe in Form von Geld oder sonstigem Schadenersatz konnte mit diesem Rechtsinstrument nicht begehrt werden. Darin liegt der Kern der Gesetzesänderung:

Künftig sollen auch „kollektive Abhilfeklagen“ möglich werden

In der Vergangenheit beschritt die Praxis alternative Wege, um – auch ohne gesetzliches Instrument einer Sammel- oder Gruppenklage – kollektiven Rechtsschutz zu erlangen. Zu den bekannten Varianten zählt die sogenannte Sammel­klage österreichischer Prägung, mit der Verbände abgetretene Verbraucheransprüche gesammelt im eigenen Namen geltend machen. Allerdings sind solche Verbände selbst keine Verbraucher, und es kommt ihnen daher, als einer der Nachteile dieser Variante, der Verbrauchergerichtsstand nicht zugute. Ein wesentlicher Nachteil jeder Klagehäufung ist bislang auch die hohe Pauschalgebühr. Zum Teil wichen Rechts­suchende, die ihre Interessen kollektiv zu bündeln trachteten, auf ­andere EU-Staaten, wie beispielsweise die Niederlande, aus. Kurzum: Der Handlungsbedarf war nicht nur aufgrund der umzusetzenden Verbandsklagen-Richtline deutlich spürbar.

Der Umsetzungsentwurf soll nun das Rechtsschutzdefizit beseitigen. Erstens werden bestimmte Verbände, ­sogenannte Qualifizierte Einrichtungen, durch das QEG zur Führung von Abhilfeklagen für Verbrauchergruppen aktivlegitimiert. Zweitens wird durch die Einfügung eines neuen Abschnitts in der österreichischen Zivilprozessordnung (öZPO) das Zivilverfahren für die Durchsetzung von kollektiven Rechtsschutz­interessen angepasst. Ein völlig neues Verfahrenskonzept wird durch einen neuen Abschnitt der öZPO hinzugefügt.

Die Änderungen betreffen sowohl innerstaatliche wie auch grenzüberschreitende Vorgänge. Die Klagelegitimation ­betrifft jegliche (behauptete) Rechtsverletzung, welche die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt beziehungsweise zu beeinträchtigen droht, und geht damit über den Anwendungsbereich der Richtlinie hinaus.

Diese neue Klagemöglichkeit soll die bestehenden Rechtsschutzinstrumente nicht beeinträchtigen. Das heißt, sie steht künftig zusätzlich zur Verfügung.

Kurz zum QEG

Der Entwurf sieht die Berechtigung von Qualifizierten Einrichtungen (im Folgenden: QE) vor, im kollektiven ­Interesse von Verbrauchern Klagen auf Unterlassung (Beendigung und Verbot) und auf Abhilfe (Gestaltung oder Leistung) zu erheben.

Das QEG schafft den aufsichtsrechtlichen Rahmen für QE und regelt die Bedingungen, unter denen einem Verband dieser Status und das damit verbundene Klagerecht zustehen. § 1 ist der Anerkennung von QE für grenzüberschreitende Sachverhalte und § 2 für innerstaatliche Verbandsklagen gewidmet. § 3 legt fest, wer ex lege als QE gilt. Aufsichtsbehörde soll der Bundeskartellanwalt sein (§ 4).

Die Kriterien zur Anerkennung als QE entsprechen den Vorgaben der Verbandsklagen-Richtlinie. Nur für innerstaat­liche Verbandsklagen wurde ein zusätzliches Kriterium eingeführt, das auf finanzielle Stabilität achtet.

Künftig können nur als solche anerkannte QE Verbands­klagen erheben. In der Praxis kamen bisher drei Verbänden, konkret dem VKI, der Arbeiterkammer und zuletzt auch dem VSV, eine Art Monopolstellung zu. Das wird sich aller Voraussicht nach, insbesondere auch durch die Zulassung von QE mit Sitz im Ausland, nun ändern.

Den QE werden umfangreiche Informations- und Aufklärungspflichten auferlegt, wie etwa über die Wirkung des Beitritts, den Ablauf des Verfahrens und die Kosten. Diese sind via Website und Formblatt zu erfüllen.

Drittfinanzierung

Drittfinanzierung ist zulässig. In Österreich ist bereits mit dem Regierungsprogramm 2020–2024 die Entscheidung getroffen worden, dass die Möglichkeit der Prozessfinanzierung zur Sicherstellung eines niederschwelligen Zugangs zu ­Gericht, beizubehalten ist. Daher darf der Beitritt zu ­einer Verbandsklage davon abhängig gemacht werden, dass die Beitretenden einen vorgegebenen Vertrag mit einem ­bestimmten Finanzierer abschließen. Der Vertrag ist auch nicht dem Gericht, sondern maximal dem Bundeskartell­anwalt vorzulegen. Das Gericht muss von der Drittfinanzierung bloß verständigt werden.

Das Gesetzesvorhaben ist vornehmlich bestrebt, sicherzustellen, dass Interessenskonflikte vermieden werden und dass bei einer Drittfinanzierung der Schutz der Kollektivinteressen im Fokus steht. Ein guter Vergleich darf etwa nicht zu Lasten der Verbraucher verhindert werden; die „ungebührliche Einflussnahme“ ist unzulässig. Zu den zentralen Änderungen der öZPO:

Opt-in & Gruppengröße

Wenig überraschend fiel (auch) in Österreich die Entscheidung auf eine aktive Teilnahme am Abhilfeverfahren ­(opt-in).

Die QE kann Feststellungs- und Leistungsansprüche für all jene Verbraucher geltend machen, die der Klage beitreten. Ein Beitritt von weiteren Verbrauchern zu einer bereits anhängigen Abhilfeklage ist möglich. Die Gruppe kann also auch wachsen. Die radikalen Forderungen nach mindestens drei oder zwölf Verbrauchern haben sich nicht durchgesetzt. Der Abhilfeklage einer QE müssen zumindest 50 Verbraucher aufgrund von im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten gegen denselben Unternehmer beitreten. Damit beschreitet der Gesetzesentwurf einen konsensfähigen Mittelweg.

Verfahrenskonzentration am Handelsgericht Wien

Der Gesetzgeber hat sich für die Weiterführung der Bildung eines Kompetenzzentrums für Verbandsklagen am Handelsgericht Wien entschieden. Für Abhilfeverfahren ist ein Senat von drei Berufsrichtern berufen.

Für Klagen von QE soll das Handelsgericht Wien – und zwar ohne Rücksicht auf den Streitwert – ausschließlich zuständig sein (§§ 620 u. 630 öZPO). Das gilt auch für einstweilige Verfügungen. Diese können zur Sicherung des Unterlassungs­anspruchs beantragt werden (§ 622 öZPO).

Für Unterlassungsklagen ist auch eine Veröffentlichung des Urteils – bei berechtigtem Interesse – möglich (§ 621 öZPO).

Verfahrensabschnitte der Abhilfeklage

Das Abhilfeverfahren wird in mehrere Abschnitte gegliedert, wobei die gemeinsamen Streitpunkte in einem eigenen Abschnitt geklärt werden können, aber nicht müssen. Dieser zweite Abschnitt ist optional. Hier ein kurzer Überblick:

  1. Abschnitt: Entscheidung, ob die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen eines Verbandsklageverfahrens vorliegen.
  2. Abschnitt (nicht zwingend, sondern optional): Entscheidung über einen Anspruch auf „Zwischenfeststellung“ zu jenen Streitpunkten, die allen Individualansprüchen gemeinsam zugrunde liegen.
  3. Abschnitt: Entscheidung über die „Individualansprüche“ – gegebenenfalls auf Basis des Zwischenfeststellungsurteils.

Jeder Abschnitt ist mit der Möglichkeit ausgestattet, Rechtsmittel zu erheben. Somit entspricht der vorliegende Entwurf auch der Forderung nach ausreichendem Rechtsschutz.

Der erste Abschnitt endet entweder mit Beschluss zur Durchführung des Verfahrens oder der Zurückweisung der Klage (§ 626 öZPO). Im Fall der Durchführung hat das Gericht auch auszusprechen, welche Streitpunkte gemeinsam verhandelt und vorweg entschieden werden sollen.

Veröffentlichung in der Ediktsdatei

Die Entscheidung ist in der Ediktsdatei zu veröffentlichen. Mit dieser Veröffentlichung erfolgt auch eine umfangreiche Aufklärung über die Beitrittsmöglichkeit. Sie ist nach vier Monaten zu löschen, weil sie dann ihren Zweck (siehe dazu unten) erfüllt hat.

Nicht nur die Entscheidung über die Durchführung des ­Abhilfeverfahrens ist zu veröffentlichen. Auch jene über den Zwischenfeststellungsantrag (am Ende des 2. Abschnitts), über die Individualansprüche (am Ende des 3. Abschnitts), sowie die Bestätigung des Vergleichs (siehe auch dazu unten).

Beitritt

Ein Beitritt kann bis zu drei Monate nach Veröffentlichung der Entscheidung über die Durchführung eines Verbandsklageverfahrens nach § 627 Abs. 1 öZPO erfolgen. Allerdings kann die QE den Zeitraum auch verkürzen.

Der Beitritt ist ein Novum für Österreich. Wenn sich die Verbraucherin zum Beitritt entschieden hat und die QE ihn ­akzeptiert hat, dann erfolgt die Erklärung im Prozess. Diese ist von der QE zu erstatten.

Neben den anspruchsbegründenden Tatsachen und dem Begehren hat die QE im Rahmen der Beitrittserklärung zu versichern, dass der Anspruch weder im Inland noch im Ausland geltend gemacht worden ist oder wird (§ 628 Abs. 2 öZPO). Damit wird Streitanhängigkeit (lis pendens) begründet. Die Wirkungen des Urteils beziehen sich diesfalls auch auf diese Beigetretene (inklusive ne bis in indem).

Eine Zurücknahme des Beitritts ist unzulässig (§ 628 Abs. 5 öZPO). Verjährung

Die Einbringung einer Verbandsklage auf Unterlassung hemmt bei allen betroffenen Verbrauchern den Lauf der Verjährungsfrist für die mit dem Streitgegenstand der Klage in Zusammenhang stehenden Ansprüche der Verbraucher ­gegen die beklagte Partei bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens.

Ab rechtskräftiger Beendigung dieses Verfahrens hat der Verbraucher noch weitere sechs Monate Zeit, um diesen ­Anspruch mit Klage oder Beitritt zu einem Verbandsklageverfahren auf Abhilfe geltend zu machen (§ 619 Abs. 4 öZPO).

Weiters wird die Verjährung mit dem Beitritt (siehe oben) rückwirkend mit der Einbringung der Verbandsklage ­gehemmt (§ 635 öZPO). Diese Wirkung tritt somit auch ein, wenn der individuelle Anspruch im Zeitpunkt des Beitritts bereits verjährt war.

Das ist für das österreichische Recht ein weiteres Novum: Bereits verjährte Ansprüche können dank der Rückwirkung des Beitritts vor der Verjährung „gerettet“ werden.

Wird die Verbandsklage zurückgewiesen, so hat die Verbraucherin jedenfalls noch drei Monate Zeit, um eine Individual­klage einzubringen oder einer anderen Abhilfeklage beizutreten.

Ein zu Unrecht erfolgter formeller Beitritt unterbricht die Verjährung nicht.

Vergleich

Ein weiteres Novum für Österreich ist das Erfordernis der „Bestätigung“ des Gerichts zur Wirksamkeit eines Vergleichs. Dabei hat das Gericht auf die zwangsweise Durchsetzbarkeit zu achten. Fairness wird dagegen nicht als Beurteilungskriterium eingeführt.

Der Vergleich bindet auch die beigetretenen Verbraucher.

Kosten

Schließlich wartet der Entwurf auch beim Thema Kosten mit einem kreativen Ansatz als Novum auf:

Die Idee ist, für den Kostenersatz in der Regel eine Einigung zwischen den Streitteilen herbeizuführen. Das soll über die Regulierung des für die Bemessung relevanten Streitwerts geschehen:

Die QE soll den Streitwert für den Zwischenfeststellungsantrag des Abhilfeverfahrens nach eigenem Ermessen vorschlagen (§ 7a RATG). Wenn die beklagte Partei damit nicht einverstanden ist, kann sie den Streitwert bis zur ersten mündlichen Tagessatzung bemängeln. Das Gericht hat diesfalls den Streitwert festzusetzen.

Ohne Bemängelung hat das Gericht den vorgeschlagenen Wert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Neben dem nach Ermessen der QE festgelegten Wertes des Zwischenfeststellungsantrages werden auch die bestimmten Begehren auf Abhilfe gemäß § 624 Abs. 1 ZPO in die Bemessung der Gerichtsgebühren einbezogen werden.

Beitritte nach § 628 erhöhen die Gebühr nicht.

Für die Entlohnung der Rechtsvertreter nach dem Rechtsanwaltstarif soll im Wesentlichen ein Deckel bei 2 Millionen Euro eingezogen werden. Weiterhin soll der Streitgenossenzuschlag gänzlich entfallen. Lediglich die Beitrittserklärung und Verfahrenshandlungen, die sich nur auf Individual­ansprüche beziehen, sind – soweit über diese verhandelt wird – nach den üblichen Regelungen zu entlohnen. Das heißt, nicht nach dem Streitwert für die Abhilfeklage, sondern nach dem individuellen Interesse.

Das Hauptargument für die relativ niedrige Entlohnung der Parteienvertreter, verglichen zum übermäßigen Aufwand und dem denkbar hohen Haftungsrisiko, ist das dadurch verminderte Prozess(kosten)risiko. Das Verfahren soll damit für die Verbraucher leistbar werden. Der Streitgenossenzuschlag soll, so die Erläuterungen zum Gesetzesvorschlag, nicht ­erforderlich sein, weil es sich um gleichartige Ansprüche handelt und der sonst übliche, aus individuellen Abweichungen entstehende Koordinationsaufwand für die Streitgenossen entfällt.

Ob und inwieweit hier das letzte Wort gesprochen ist, bleibt abzuwarten.

Inkrafttreten

Der Entwurf sieht ein sofortiges Inkrafttreten am Tag nach der Kundmachung vor. Sofern das Gesetz noch vor den Nationalratswahlen im Herbst beschlossen wird, womit zu rechnen ist, könnten sogar noch 2024 Klagen zur Durchsetzung von kollektiven Verbraucherinteressen von QE eingebracht werden.

Fehlendes

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Entwurf, ­neben den hier kurz dargestellten Änderungen, noch deutlich mehr Themen abdeckt, wie etwa den Verlust der Prozessfähigkeit der QE (zum Beispiel durch Konkurs oder Satzungsänderung). Darum soll es an dieser Stelle – dem Streben nach Kürze geschuldet – nicht gehen.

Vielmehr soll das im Entwurf als positiv zu bemerkende Fehlende beleuchtet werden. Anders als die Überschrift mit dem Titel „Fehlendes“ verheißt, folgt keine negative Kritik, denn das Fehlende verdeutlicht Folgendes: Der Entwurf ist, im Ergebnis, um eine konsensfähige Fassung dieses neuen Rechtsschutzinstruments bemüht. Um drei Beispiele für Diskutiertes und jetzt Fehlendes zu geben:

  • die Ausdehnung dieses neuen Rechtsschutzinstruments auf sogenannte „Kleinunternehmer“,
  • die Ausdehnung der Möglichkeiten (vgl. § 273 öZPO), den Schadenersatz frei zu bestimmen, und
  • die Ausdehnung des Erkundungsbeweises nach dem Vorbild zur Aufklärung von Kartellrechtsverstößen.

Der Verzicht auf diese Neuerungen ist, so wie der Entwurf selbst, zu begrüßen. Die österreichischen Verbraucher dürfen sich – endlich nach jahrzehntelangem Ringen und Warten – auf ein deutliches Plus an Rechtsschutz freuen. Jenen Gruppen, die die Interessen der Unternehmer vertreten ­haben, ist ebenfalls zu gratulieren. Die Schreckensszenarien werden sich, wenn das Gesetz in dieser Form beschlossen wird, mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht verwirklichen. Mit viel Bedacht ist versucht worden, dem Missbrauch vorzubeugen und sowohl der Aufsichtsbehörde wie auch dem Gericht und der beklagten Partei Instrumente in die Hand zu geben, diesen gegebenenfalls zu unterbinden beziehungsweise die entsprechenden Anträge stellen zu können. Schlussendlich dient ein effektives Rechtschutzinstrument beiden Seiten und stärkt den Rechts- und Wirtschaftsstandort Österreich.

 

Autor

Bettina Knötzl KNOETZL, Wien Rechtsanwältin bettina.knoetzl@knoetzl.com www.knoetzl.com

Bettina Knötzl
KNOETZL, Wien
Rechtsanwältin

bettina.knoetzl@knoetzl.com
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