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Managerhaftung und Serienschadenklausel: Neue Entwicklungen in der D&O-Versicherung

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Über den Wirecard-Skandal und die damit einher­gehenden Ermittlungen und Prozesse wird nicht nur in der juristischen Presse ausführlich berichtet. Im Fokus der Öffentlichkeit steht dabei vor allem der Strafprozess gegen die ehemaligen Verantwortlichen der ­insolventen Wirecard AG. Weniger Beachtung finden hingegen die zahlreichen Urteile, die insbesondere zwischen dem ehemaligen Wirecard-Vorstandsvorsitzenden und den D&O-Versicherern des Konzerns ergangen sind. Sie sind ­jedoch nicht weniger interessant. So hat das Landgericht Düsseldorf etwa mit seinem Urteil vom 13.07.2023 (Az. 9a O 154/23) einen interessanten Beitrag zur Frage geleistet, ob ­Serienschadenklauseln in D&O-Versicherungen wirksam sind.

Serienschadenklauseln

Serienschadenklauseln sind in jeder marktüblichen D&O-Police enthalten. Sie bezwecken die Bündelung mehrerer Schadensfälle zu einem einzigen Versicherungsfall, wenn diese in einem gewissen Zusammenhang stehen bzw. zu einer Schadensserie gehören. Hierzu werden sowohl das Vorliegen eines einzigen Versicherungsfalles als auch das Vorliegen eines einzigen Eintrittszeitpunktes fingiert. Diese doppelte Fiktion der Serienschadenklausel kann – sofern vereinbart – Auswirkungen auf den Selbstbehalt, die Versicherungs­summe sowie die einschlägige Versicherungsperiode haben.

So führt die Serienschadenklausel regelmäßig dazu, dass bei mehreren Schäden nur einmal der Selbstbehalt für den Versicherten anfällt. Unter Umständen kann sich aufgrund der Klausel auch ein „Periodenvorteil“ für den Versicherten ergeben. Das ist dann der Fall, wenn durch die Verklammerung der gesamte Versicherungsfall einer Periode zugeordnet wird, in der für den Versicherten günstige Vertragsbedingungen oder eine höhere Versicherungssumme gelten. Insofern kann die Serienschadenklausel für den Versicherten durchaus vorteilhaft sein.

In aller Regel profitieren aber vor allem Versicherer von solchen Serienschadenklauseln. Aufgrund der Zuordnung zu ­einer einzigen Versicherungsperiode schuldet der Versicherer nur einmal die für diese Periode vereinbarte Versicherungssumme und kann nach ihrem Verbrauch seine Deckung verweigern. Weil sie also vornehmlich zu einer Begrenzung der Deckungspflichten von Versicherern führen, werden Serienschadenklauseln von Gerichten kritisch betrachtet.

OLG Frankfurt – Unwirksamkeit von Serienschadenklauseln

Das OLG Frankfurt a.M. hatte sich in einem Urteil vom 17.03.2021 (Az. 7 U 33/19) gegen die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Serienschadenklausel ausgesprochen. ­Diese sah die Verklammerung von Pflichtverletzungen vor, die „demselben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in zeitlichem, rechtlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang stehen“. Ein durchschnittlicher D&O-Versicherungsnehmer könne einer solchen Klausel nicht entnehmen, unter welchen Voraussetzungen die Bündelung von Schadensfällen zu einem einzigen Versicherungsfall erfolgen soll. Das Erfordernis des zeitlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs setze dabei keine tauglichen Maßstäbe für ein besseres Verständnis, da diese Begriffe zu unbestimmt und auslegungsbedürftig seien, was insgesamt zu einem Verstoß gegen das Transparenzgebot führe.

Landgericht Düsseldorf (Wirecard)

Mit Urteil vom 13.07.2023 (Az. 9a O 154/23)entschied das LG Düsseldorf im Fall Wirecard hingegen, dass die dort vereinbarte – nicht identische, aber ähnliche – Serienschadenklausel wirksam ist. Der Entscheidung lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Anfang 2019 berichtete die Financial Times erstmalig von den – mittlerweile in der breiten Öffentlichkeit bekannten – fiktiven Drittpartnergeschäften der Wirecard. Bereits im Februar 2019 klagten zahlreiche Anleger vor einem amerikanischen Gericht unter anderem gegen den Antragsteller – als ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Wirecard AG – auf Schadensersatz wegen der Veröffentlichung falscher Jahresabschlüsse. Im April 2019 informierte die Wirecard AG ihren D&O-Grundversicherer über den Sachverhalt.

Die Antragsgegnerin trat dem D&O-Versicherungsprogramm der Wirecard als erster Exzedentenversicherer erst im November 2019 bei, nachdem der Grundversicherer beschlossen hatte, seine Versicherungssumme zu reduzieren. Die Exzedentenpolice beruhte im Wege der „Following Form“ im Wesentlichen auf den Vertragsbedingungen des Grundversicherers. Diese enthielten insbesondere eine sogenannte Serienschadenklausel. Danach galten alle Versicherungsfälle, die auf derselben oder auf „sachlich und zeitlich eng miteinander verbundenen“ Pflichtverletzungen beruhten, als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem sie das erste Mal zu einer Inanspruchnahme des Versicherten geführt haben.

2020 leitete die Staatsanwaltschaft München ein Ermittlungsverfahren unter anderem gegen den Antragsteller ein. Am 10.06.2020 wurde der Wirecard AG zudem eine Schadensersatzklage mit Musterverfahrensantrag nach dem Kapitalmarktmustergesetz zugestellt, aus der sich ebenfalls implizit Vorwürfe gegen die Geschäftsleitung ergaben.

Am 24.06.2020 meldete die Wirecard AG dem Grundversicherer den Eintritt des Versicherungsfalles in Deutschland – wegen der Einleitung des Strafverfahrens – sowie die drohende zivilrechtliche Inanspruchnahme ihrer Organe. Am 09.07.2020 richtete der Antragsteller eine entsprechende Schadensmeldung an die Antragsgegnerin.

Diese verweigerte die Deckung und berief sich unter anderem darauf, dass wegen der Serienschadenklausel die Versicherungsperiode 2019 einschlägig sei.

Entscheidung des LG Düsseldorf

Das Landgericht Düsseldorf wies den Antrag als unbegründet zurück. Der Anspruch auf Versicherungsschutz sei wegen der Serienschadenklausel ausgeschlossen.

Der Antragsteller habe in seiner Funktion als Vorstandsmitglied „derart in die Finanzkennzahlen eingegriffen, dass ­viele Personen getäuscht und im Vertrauen auf diese Zahlen geschädigt worden sind“. Dies sei sowohl ursächlich für die Sammelklage in den USA 2019 als auch für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in Deutschland 2020. Beide Versicherungsfälle beruhen möglicherweise auf derselben Pflichtverletzung, jedenfalls aber auf Pflichtverletzungen, „die sachlich und zeitlich […] eng miteinander verbunden sind“ im Sinne der Serienschadenklausel. Da 2019 das Gerichtsverfahren in den USA anhängig gemacht wurde, gilt der gesamte Versicherungsfall als in diesem Zeitpunkt eingetreten. Für die Versicherungsperiode 2019 nahm die Antragsgegnerin jedoch noch nicht am Versicherungsprogramm des Wirecard-Konzerns teil, weshalb gegen sie kein Deckungsanspruch besteht.

Nach dem LG Düsseldorf war die Serienschadenklausel auch wirksam. Zwar handele es sich bei dem Erfordernis ­eines „sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs“ um unbestimmte Rechtsbegriffe, der Gesetzgeber greife aber ebenfalls etwa in § 12 Abs. 4 VersVermG oder § 51 Abs. 2 BRAO auf unbestimmte Rechtsbegriffe zurück, um Versicherungsfälle zusammenzufassen.

Rechtsklarheit?

Ob sich diese Auffassung des LG Düsseldorf in der Rechtsprechung durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung wurde nach Hinweisbeschluss des OLG Düsseldorf vom 28.08.2023 (Az. 4 U 117/23) zurückgenommen. Das OLG Düsseldorf musste sich daher nicht mit der Wirksamkeit der Serienschadenklausel aus­einandersetzen. Eine Entscheidung des BGH zu dieser Frage­stellung bleibt daher ebenfalls weiterhin aus.

Theoretisch könnte auch der Gesetzgeber für mehr Rechtssicherheit sorgen. So sieht etwa Art. L. 124-1-1 des französischen Versicherungsgesetzbuches („Code des assurances“) für alle Haftpflichtversicherungen vor, dass Schadensereignisse, die auf derselben „technischen Ursache“ („cause technique“) beruhen, zu einem Schadensfall zusammengefasst werden, ungeachtet der Anzahl der Inanspruchnahmen. Dass Versicherungsfälle einer „Serie“ gebündelt werden, steht in Frankreich also außer Frage. Dafür wird im Schadensfall umso heftiger darüber gestritten, ob zwei Schadensereignisse tatsächlich auf dieselbe „technische Ursache“ zurückzu­führen sind.

Mangels gesetzlicher Regelung oder höchstrichterlicher Rechtsprechung bleibt es also auch nach dem kommentierten „Wirecard-Urteil“ des Landgerichts Düsseldorf dabei, dass die Wirksamkeit der in deutschen D&O-Policen enthaltenen Serienschadenklauseln unsicher ist und weiterhin Stoff für streitige Auseinandersetzungen zwischen Versicherern und Versicherten bietet.

 

 

Autor

Dr. Florian Weichselgärtner ADVANT Beiten, München Rechtsanwalt, Partner florian.weichselgaertner@advant-beiten.com www.advant-beiten.com

Dr. Florian Weichselgärtner
ADVANT Beiten, München
Rechtsanwalt, Partner

florian.weichselgaertner@advant-beiten.com
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Autor

Etienne Sprösser ADVANT Beiten, Freiburg Rechtsanwalt, Senior Associate etienne.sproesser@advant-beiten.com www.advant-beiten.com

Etienne Sprösser
ADVANT Beiten, Freiburg
Rechtsanwalt, Senior Associate

etienne.sproesser@advant-beiten.com
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