Die D&O-Versicherung hat sich als zentrales Instrument zur Absicherung der persönlichen Haftungsrisiken von Organmitgliedern in Unternehmen etabliert. Insbesondere in der Unternehmenskrise und bei Insolvenz steigt das Haftungsrisiko für Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte erheblich. Hier setzt die D&O-Versicherung an, um finanzielle Existenzbedrohungen für Organmitglieder im Innenverhältnis aufzufangen. Im Fokus steht die Frage, inwieweit vertragliche Regelungen, die eine automatische Vertragsbeendigung bei Insolvenz der Versicherungsnehmerin vorsehen, wirksam sind.
Diese Problematik hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 18.12.2024 (IV ZR 151/23) grundlegend beurteilt. Der Beitrag stellt die wesentlichen Inhalte der Entscheidung dar, ordnet sie in die bisherige Rechtsprechung ein und zeigt die praktischen Implikationen für Versicherungsnehmer, versicherte Personen, Vermittler sowie anwaltliche Berater auf.
Hintergrund und Problemstellung
Organmitglieder von Kapitalgesellschaften tragen ein erhebliches persönliches Haftungsrisiko. Bereits einfache Fahrlässigkeit kann zu einer unbegrenzten Haftung mit dem Privatvermögen führen. Zur Absicherung schließen Unternehmen daher D&O-Versicherungen für ihre Führungskräfte ab.
Diese decken Vermögensschäden ab, die durch pflichtwidriges Verhalten von Organmitgliedern entstehen – zugunsten der Gesellschaft oder Dritter. Sie schützen somit einerseits die handelnden Personen, andererseits auch das Unternehmen, indem sie potentielle Ausfälle im Haftungsfall auffangen.
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens steigt das Risiko persönlicher Inanspruchnahme deutlich. Gläubiger – insbesondere der Insolvenzverwalter – sehen die D&O-Versicherung als potentielle Quelle zur Massemehrung. Versicherer versuchen, dieses Risiko durch Klauseln zu begrenzen, etwa durch automatische Vertragsbeendigungen bei Insolvenzantrag oder durch den Ausschluss von Nachmeldefristen.
Solche insolvenzabhängigen Klauseln sind rechtlich umstritten. Sie könnten das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 Insolvenzordnung (InsO) unterlaufen und wären damit nach § 119 InsO nichtig. Denn der Gesetzgeber will verhindern, dass Verträge zu Lasten der Masse durch vorformulierte Bedingungen entwertet werden. Gleiches gilt für Regelungen, die im Insolvenzfall die Nachhaftung des Versicherers ausschließen. Wie grundlegend diese Fragen sind, zeigt ein aktueller Fall vor dem BGH (Urteil vom 18.12.2024 – IV ZR 151/23).
Der zugrundeliegende Fall (BGH, IV ZR 151/23)
Der Kläger, Insolvenzverwalter der E AG (Insolvenzschuldnerin), macht gegen die beklagte D&O-Versicherung Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend. Grundlage sind D&O-Versicherungen, die die Insolvenzschuldnerin für ihren ehemaligen Vorstand abgeschlossen hatte. Dem Vorstand wird vorgeworfen, nach Eintritt der Insolvenzreife Zahlungen in Höhe von rund 870.000 Euro an Dritte geleistet zu haben, was eine Haftung nach § 15b InsO (früher § 92 Aktiengesetz, AktG a.F.) begründen könnte.
Die Versicherungsbedingungen (AVB) enthielten eine Klausel, wonach der Vertrag automatisch mit Ablauf der Versicherungsperiode endet, in der der Insolvenzantrag gestellt worden ist. Für diesen Fall war auch die Nachmeldefrist ausgeschlossen.
Das Insolvenzverfahren ist im Februar 2016 eröffnet worden, die Beklagte kündigte den Vertrag zum 31.01.2017. Der Insolvenzverwalter nahm den Vorstand im April 2019 auf Zahlung in Anspruch und forderte anschließend auch die Versicherung zur Leistung auf. Der D&O-Versicherer lehnte eine Einstandspflicht mit Verweis auf die automatische Vertragsbeendigung und den Ausschluss der Nachmeldefrist gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) ab.
Die Klage über 870.000 Euro blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Der BGH hob das Berufungsurteil jedoch auf und verwies die Sache zurück.
Das wegweisende BGH-Urteil
Der BGH erklärte die Klausel zur automatischen Vertragsbeendigung mit Ablauf der Versicherungsperiode im Fall eines Insolvenzantrags für unwirksam. Sie verstoße gegen die Grundsätze von §§ 307 Abs. 1 Satz 1, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie mit wesentlichen Grundgedanken von § 11 Abs. 1 und 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) unvereinbar sei. Die gesetzliche Regelung verlange eine Mindestkündigungsfrist von einem Monat, die auch im Fall der Insolvenz zu beachten sei. Eine abweichende Regelung führe zu einer unangemessenen Benachteiligung der Versicherungsnehmer, da ihm die Möglichkeit gegeben werden solle, sich rechtzeitig auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses einzustellen.
Auch die vertragliche Regelung zum Ausschluss der Nachmeldefrist wurde nicht aufrechterhalten. Der BGH stellte klar, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer erkennen werde, dass Nachmeldefristen erst dann eingreifen können, wenn ein Vertrag tatsächlich beendet worden ist. Da die Beendigungsklausel unwirksam sei, habe die Nachmeldefrist weiterhin gegolten. Der Insolvenzverwalter habe innerhalb dieser Nachmeldefrist von 60 Monaten gehandelt.
Systematische Einordnung der Entscheidung
Der BGH behandelt zentrale Fragen an der Schnittstelle von Insolvenz- und Versicherungsvertragsrecht, insbesondere zur Wirksamkeit insolvenzabhängiger Beendigungsklauseln und zur Anspruchsberechtigung bei Versicherungen für fremde Rechnung.
Unwirksamkeit insolvenzabhängiger Beendigungsklauseln
Die Entscheidung bestätigt die bisherige Rechtsprechung zur Unzulässigkeit insolvenzabhängiger Lösungsklauseln. Bereits 2012 hatte der BGH bei Dauerschuldverhältnissen klargestellt, dass Klauseln, die das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO vorwegnehmen oder einschränken, gemäß § 119 InsO unwirksam sind. Diese Grundsätze gelten auch für D&O-Versicherungen: Klauseln, die bei Insolvenzantrag eine automatische Vertragsbeendigung vorsehen, greifen unzulässig in das Wahlrecht des Insolvenzverwalters ein und unterlaufen den Schutz der Insolvenzmasse. Der IV. Zivilsenat hat dies zwar vorwiegend aus § 307 BGB in Verbindung mit § 11 VVG hergeleitet, die insolvenzrechtliche Systematik bleibt jedoch ein wichtiger zusätzlicher Prüfungsmaßstab.
Versicherung für fremde Rechnung und Anspruchsinhaberschaft
Die Entscheidung bestätigt zudem, dass die D&O-Versicherung eine Versicherung für fremde Rechnung (§§ 43 ff. VVG) ist. Der materielle Anspruch auf Versicherungsschutz steht allein der versicherten Person zu – auch im Insolvenzverfahren, da dieser Anspruch nicht zur Insolvenzmasse gehört. Der Insolvenzverwalter kann nur durch Abtretung oder als Prozessstandschafter tätig werden. Diese Konstruktion beeinflusst auch das Wahlrecht nach § 103 InsO, das nur Verträge betrifft, deren Rechte und Pflichten der Insolvenzmasse zuzurechnen sind. Da der D&O-Schutz primär der versicherten Person zugutekommt, fällt er grundsätzlich nicht unter diese Vorschrift – ein weiteres Argument gegen die Wirksamkeit insolvenzabhängiger Beendigungsklauseln. Einschränkungen der Nachmeldefrist im Insolvenzfall betreffen vor allem den Schutz der versicherten Organmitglieder und stellen hohe Anforderungen an Transparenz und Angemessenheit, die die im konkreten Fall verwendete Klausel nicht erfüllte.
Auswirkungen auf die Praxis
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat erhebliche praktische Konsequenzen für alle an D&O-Versicherungen Beteiligten – von Organmitgliedern über Vermittler bis hin zu Rechtsanwälten. Sie legt Schwachstellen vieler Policen offen und zeigt, wie essentiell deren sorgfältige Ausgestaltung ist.
Das Haftungsrisiko bei einer Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter liegt regelmäßig im sechs- bis siebenstelligen Bereich – für Geschäftsführer insolventer Unternehmen ist dies oft existenzbedrohend. Gerade bei Vorwürfen nach § 15b InsO (verbotene Zahlungen nach Insolvenzreife) drohen massive persönliche Forderungen. Die D&O-Versicherung ist deshalb unverzichtbar – und muss als aktives Risikomanagement-Instrument verstanden werden, nicht als bloßes „Risikopolster“.
Der entschiedene Fall zeigt exemplarisch, worauf es ankommt:
- Keine Haftungslücken bei § 15b InsO: Diese zentrale Anspruchsgrundlage darf im Versicherungsschutz nicht ausgeschlossen oder durch Klauseln wie die „Eigenschadenklausel“ – etwa bei 100%-Gesellschaftern – ausgehöhlt werden.
- Deckungssumme realistisch bewerten: Eine Police mit 250.000 Euro (inklusive Abwehrkosten) reicht oft nicht aus. Forderungen von Insolvenzverwaltern erreichen schnell deutlich höhere Summen – mit entsprechendem Risiko für die persönliche Haftung.
- Regelungen zur Nachmeldefrist und Gefahrerhöhung prüfen: Manche Versicherer regeln Insolvenz als Gefahrerhöhung statt als Kündigungsgrund. Hier muss klar sein, ob und in welchem Umfang noch Deckung besteht.
Für Unternehmen, Vermittler und Berater gilt: D&O-Versicherungen müssen laufend rechtlich und wirtschaftlich überprüft werden. Die BGH-Entscheidung macht deutlich, dass der Schutz im Ernstfall vom genauen Wortlaut der Bedingungen abhängt.
Fazit und Ausblick
Die Entscheidung des BGH vom 18.12.2024 ist ein Meilenstein im Versicherungsrecht. Sie konkretisiert die Anforderungen an die Transparenz und Angemessenheit von D&O-Versicherungsbedingungen im Insolvenzfall, stärkt die Rechte der versicherten Personen und bestätigt die Unzulässigkeit von Klauseln, die das gesetzliche Leitbild – insbesondere §§ 11 VVG, 103, 119 InsO – unterlaufen.
Für die Praxis steigen damit die Anforderungen an die Vertragsgestaltung. Versicherer müssen ihre AVB anpassen, Versicherungsnehmer und Vermittler bestehende Verträge sorgfältig prüfen. Nur so lassen sich gefährliche Deckungslücken im Krisenfall vermeiden.
Der BGH hat die Sache an das OLG Frankfurt am Main zurückverwiesen, das sich nun mit der Anspruchsgrundlage aus § 15b InsO, dem Zeitpunkt der Insolvenzreife und der Schadenshöhe befassen muss. Spätestens jetzt gilt: D&O-Verträge müssen genau geprüft werden – im Ernstfall entscheidet jedes Detail.


