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Deckungsausschluss bei D&O-Versicherungen im Fall von Kardinalpflichtverletzungen

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D&O-Versicherungsbedingungen sehen in der Regel vor, dass bei wissentlich begangenen Pflichtverletzungen kein Versicherungsschutz für den Geschäftsleiter besteht. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines solchen Ausschlusses trifft grundsätzlich den D&O-Versicherer. In der jüngeren Vergangenheit wurde lebhaft diskutiert, ob dem D&O-Versicherer insoweit Beweiserleichterungen zugutekommen, wenn es um die Verletzung elementarer beruflicher Pflichten geht, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden kann (sogenannte Kardinalpflichten).

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 19.11.2025 (Az. IV ZR 66/25) konkretisiert, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der Versicherungsschutz – auch bei Kardinalpflichtverletzungen – wegen wissentlicher Pflichtverletzung ausgeschlossen ist.

Worum ging es in dem Fall?

Ein Insolvenzverwalter hatte ursprünglich gegenüber dem alleinigen Geschäftsführer und Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin Ansprüche gemäß § 64 Satz 1 GmbHG a.F. wegen nach Eintritt der Insolvenzreife geleisteter Zahlungen klageweise geltend gemacht. In dem daraufhin geführten Haftungsprozess erging ein rechtskräftiges Versäumnisurteil gegen den Geschäftsführer. Auf dieser Grundlage ließ der Insolvenzverwalter einen Anspruch auf Freistellung gegen den D&O-Versicherer pfänden, bei dem die Insolvenzschuldnerin eine D&O-Versicherung unterhielt; versicherte Person war der Geschäftsführer.

Im nunmehr geführten Deckungsprozess macht der Insolvenzverwalter den gepfändeten Freistellungsanspruch gegenüber dem D&O-Versicherer geltend. Der D&O-Versicherer verteidigt sich unter anderem mit dem Verweis auf die Ausschlussklausel in den Versicherungsbedingungen, der zufolge „Haftpflichtansprüche wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung durch eine versicherte Person“ ausgeschlossen sind.

In seinem Urteil vom 05.03.2025 (Az. 7 U 134/23) kam das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main zu dem Ergebnis, dass der D&O-Versicherer jedenfalls aufgrund einer wissentlichen Pflichtverletzung des Geschäftsführers leistungsfrei sei. „Der Geschäftsführer habe eine Kardinalpflicht verletzt, da er bei Eintritt der Insolvenzreife keinen Insolvenzantrag gestellt habe. Von dem Geschäftsführer einer GmbH werde erwartet, dass er sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets vergewissere. Aus den vom Kläger vorgetragenen Umständen ergebe sich, dass der Geschäftsführer die die Zahlungsunfähigkeit begründenden Tatsachen gekannt bzw. sich der Kenntnis bewusst verschlossen habe.“ So die Zusammenfassung der Urteilsgründe durch den BGH.

Der BGH hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das OLG Frankfurt am Main zurückverwiesen.

Die Kernaussagen des BGH

Der BGH kam in seinem Urteil vom 19.11.2025 zu dem Ergebnis, dass der vom OLG Frankfurt am Main angenommene Deckungsausschluss jedenfalls nicht mit der Begründung des OLG Frankfurt am Main zu rechtfertigen ist. Insbesondere verweist der BGH auf folgende Gesichtspunkte:

Wissentlichkeit muss sich auf die haftungsbegründende Pflichtverletzung beziehen

Der BGH stellt klar, dass Risikoausschlussklauseln in allgemeinen Versicherungsbedingungen „nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und damit nicht weiter auszulegen [sind], als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert“. Die in den streitgegenständlichen D&O-Versicherungsbedingungen enthaltene Ausschlussklausel sei daher dahingehend auszulegen, dass die Wissentlichkeit gerade die Pflichtverletzung betreffen müsse, aufgrund derer die versicherte Person im konkreten Fall auf Schadensersatz für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird. Nach diesem Maßstab habe das OLG Frankfurt am Main keine wissentliche Pflichtverletzung festgestellt, die einen Deckungsausschluss rechtfertigen würde.

Verletzung der Insolvenzantragspflicht und des Zahlungsverbots nach Insolvenzreife sind nicht identisch

Der BGH führt aus, dass die vom OLG Frankfurt am Main angenommene wissentliche Verletzung der Insolvenzantragspflicht gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO) sowie einer vorgelagerten Pflicht zur Beobachtung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft nicht zugleich eine wissentliche Verletzung des Zahlungsverbots nach Insolvenzreife gemäß § 64 Satz 2 GmbHG a.F. begründe. Nach § 64 Satz 2 GmbHG a.F. seien Zahlungen auch nach Eintritt der Insolvenzreife zulässig, sofern sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind. Daher sei – so der BGH – „jede nach Insolvenzreife erfolgte Zahlung […] darauf zu prüfen, ob sie nach dieser Regelung verboten war“. Ergänzend weist der BGH darauf hin, dass eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht als solche noch keine Masseschmälerung in Höhe der geltend gemachten Zahlungsbeträge verursacht. Ein Beitrag zur Schadensentstehung in der Weise, dass eine pflichtgemäße Insolvenzantragstellung möglicherweise weitere Zahlungen durch den Geschäftsführer unmöglich gemacht hätte, sei nicht mit der unmittelbaren Verursachung des Vermögensschadens durch die Vornahme der Zahlungen nach Insolvenzreife gleichzusetzen.

Sich-Verschließen vor Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit rechtfertigt wissentliche Pflichtverletzung nicht

Der BGH weist zudem darauf hin, dass die Feststellungen des OLG Frankfurt am Main zur Kenntnis des Geschäftsführers von der Insolvenzreife nicht die Voraussetzungen einer wissentlichen Pflichtverletzung erfüllen. Eine solche wissentliche Pflichtverletzung setze voraus, dass der Versicherte „die von ihm verletzte Pflicht positiv gekannt und subjektiv das Bewusstsein gehabt haben [muss], gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrig zu handeln“. Das OLG Frankfurt am Main habe indes lediglich festgestellt, „dass sich der Geschäftsführer der Zahlungsunfähigkeit zumindest bewusst verschlossen habe“. Allein dies erlaube jedoch lediglich die Annahme eines bedingten Vorsatzes, nicht jedoch einer positiven Kenntnis und damit einer wissentlichen Pflichtverletzung.

Zu prüfen: Verbot der einzelnen Zahlungen und positive Kenntnis davon

Der BGH beanstandet, dass das OLG Frankfurt am Main die weiteren Voraussetzungen für eine wissentliche Verletzung des Zahlungsverbots nach § 64 Satz 1 GmbHG a.F. nicht festgestellt hat. Weil das OLG Frankfurt am Main die vom Insolvenzverwalter vorgetragenen Zahlungen nach dem unterstellten Eintritt der Insolvenzreife nicht geprüft hat, sind ein Verbot der einzelnen Zahlungen und die positive Kenntnis des Geschäftsführers nicht festgestellt.

Wie der dem BGH-Urteil zugrundeliegende Fall letztlich entschieden wird, ist weiterhin offen. Auch unter Berücksichtigung der vom BGH formulierten Maßstäbe kann das OLG Frankfurt am Main im Rahmen der erneuten Verhandlung zu einem Deckungsausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung gelangen, wenn der Sachverhalt eine entsprechende Bewertung zulässt. Auch wenn eine wissentliche Pflichtverletzung im Ergebnis nicht vorliegen sollte, ist der Ausgang des Rechtsstreits weiter ungewiss. Denn unter anderem hat der D&O-Versicherer weitere Einwände gegen die Klageforderung erhoben, welche gegebenenfalls zu prüfen wären.

Fazit und Ausblick

Das Urteil des BGH ist als ein bedeutendes Signal für alle Beteiligten im D&O-Bereich zu werten. Es verdeutlicht, dass die Anforderungen für einen Ausschluss des Versicherungsschutzes wegen wissentlicher Pflichtverletzung hoch sind und die einschlägigen Ausschlussklauseln sorgfältig zu prüfen sind. Welche Bedeutung Kardinalpflichten für die Haftung eines Geschäftsführers haben und inwieweit dem D&O-Versicherer im Fall einer Kardinalpflichtverletzung Beweiserleichterungen zugute, bleibt indes offen. Schließlich ist aus unserer Sicht durchaus fraglich, inwieweit sich die Auffassung des BGH, wonach ein bewusstes Sich-Verschließen vor einer Kenntnis „nur“ bedingten Vorsatz begründe, ohne Weiteres verallgemeinern lässt. Vorliegend hat das OLG Frankfurt am Main bislang keine über das bewusste Sich-Verschließen hinausgehenden Feststellungen getroffen, da es hierfür keinen Anlass sah. Dies hat der BGH als nicht ausreichend angesehen.

Zu welchen weiteren tatsächlichen Feststellungen das OLG Frankfurt nunmehr unter Berücksichtigung der Hinweise des BGH kommen wird, bleibt abzuwarten. Jedenfalls bei Hinzutreten weiterer Umstände erscheint es unseres Erachtens keineswegs ausgeschlossen, dass das bewusste Sich-Verschließen im Ergebnis als wissentliche Pflichtverletzung zu werten ist und damit zum Verlust des D&O-Versicherungsschutzes führt. Empfehlenswert bleibt daher, als Geschäftsführer seine gesetzlichen Pflichten – insbesondere auch in der Krise – im Blick zu behalten und mit der gebotenen Sorgfalt zu erfüllen.

Autor

Dr. Daniel Walden ADVANT Beiten, München Rechtsanwalt, Partner

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ADVANT Beiten, München
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daniel.walden@advant-beiten.com
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Autor

Dr. Florian Weichselgärtner ADVANT Beiten, München Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator (CVM), Partner

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florian.weichselgaertner@advant-beiten.com
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