Mit seinem Urteil vom 09.05.2023 (Az. XI ZR 544/21) hat der für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) die Zulässigkeit eines sogenannten Negativzinses verneint. Ein Zins könne per definitionem – da als Entgelt zu betrachten – nicht negativ werden; dies widerspreche dem gesetzlichen Leitbild von § 488 Abs. 1 BGB. Im Fall ging es um einen Negativzins, den ein Bankkunde aufgrund eines variablen Zinssatzes über die Bereitstellung des Darlehensbetrags hinaus beanspruchte. Insoweit stellt sich die Frage, ob der BGH hiermit zugleich über die Frage der Zulässigkeit von Negativzinsen im Sinne von Verwahrentgelten entschieden hat und ob dadurch die Tür für zahlreiche Klagen auf Rückzahlung von geleisteten Negativzinsen geöffnet worden ist.
Die Entscheidung des BGH vom 09.05.2023 (Az. XI ZR 544/21)
Im Fall schloss der Kläger, das Land NRW, mit der Vorgängerin der beklagten Bank ein Darlehen, dessen Konditionen er vorgab. Unter Anwendung der so vereinbarten Zinsformel mit variablem Zinssatz ohne Untergrenze ergab sich ab März 2016 aufgrund der Zinsentwicklung im europäischen Raum ein negativer Wert. Das Land klagte daher nach Ablauf des Darlehensvertrags auf Zahlung eines Negativzinses.
Laut BGH sei die Klausel jedoch im Einklang mit dem gesetzlichen Leitbild von § 488 Abs. 1 BGB dahingehend auszulegen, dass die definitorische Untergrenze des vereinbarten Zinssatzes bei 0% liege. Zum Ausschluss von Negativzinsen bedürfe es keiner ausdrücklichen Vereinbarung. Vielmehr sei dem Begriff „Zins“ bereits immanent, dass dieser nicht negativ werden könne. Der Begriff werde im Gesetz nicht legaldefiniert, von der Privatrechtsordnung aber vorausgesetzt. Ein Zins stelle hiernach ein Entgelt dar, das für die Möglichkeit des Gebrauchs von zeitweilig überlassenem Kapital zu leisten ist und zeitabhängig sowie gewinn- und umsatzunabhängig berechnet werde. Hieraus folge, dass der Zins – weil er ein Entgelt, also eine Gegenleistung des Darlehensnehmers darstelle – nicht negativ werden könne.
Übertragbarkeit auf „Verwahrentgelte“?
Für Darlehensverträge dürfte die Rechtslage damit geklärt sein. Doch lassen sich die Ergebnisse des BGH ebenfalls auf sogenannte Verwahrentgelte übertragen, teils auch Negativzinsen genannt, welche umgekehrt Banken von ihren Kunden für Einlagen in den vergangenen Jahren forderten?
Auch hier ist es – ähnlich einem Darlehen – so, dass ein Vertrag über Kapitalanlagen üblicherweise derart ausgestaltet ist, dass der Kunde der Bank eine Geldsumme zur Verfügung stellt, über die die Bank, etwa für die Vergabe von Darlehen, im Rahmen bankaufsichtsrechtlicher Vorgaben verfügen kann. Als Gegenleistung hierfür erhält der Kunde üblicherweise einen Zins.
Aufgrund des niedrigen beziehungsweise negativen Einlagenzinssatzes der vergangenen Jahre haben Kunden jedoch vielfach keine Zinsen mehr erhalten, sondern mussten umgekehrt einen „Negativzins“ beziehungsweise ein Entgelt dafür leisten, dass die Banken die Einlage annehmen und verwahren. Verwahrentgelte oder Negativzinsen wurden daher marktüblich und betrafen nahezu alle denkbaren Kontoarten (Girokonten, Tagesgeld- und Festgeldkonten).
Inzwischen hat sich das Zinsniveau stabilisiert. So hat unter anderem auch die Europäische Zentralbank (EZB) den von ihnen für Einlagen eingeführten „Negativzins“ wieder abgeschafft beziehungsweise den Leitzins erhöht. Viele Banken haben die Verwahrentgelte daher bereits wieder abgeschafft. Jedoch bleibt die Frage der Zulässigkeit von Negativzinsen auch für Verwahrentgelte, die in zurückliegenden Zeiträumen erhoben wurden, virulent. Zahlreiche Klagen von Kunden auf Rückzahlung sind bereits anhängig; eine Entscheidung des BGH steht allerdings noch aus.
Bisherige Rechtsprechung
Erstinstanzlich sind die Verwahrentgelte bislang häufig für unzulässig erklärt worden, unabhängig davon, um welche Kontoart es sich handelte und ob diese erst bei Einlagen einer bestimmten Höhe galten. Dabei argumentierten die Gerichte oft ähnlich wie der BGH in seiner obengenannten Entscheidung.
So seien etwa Girokontoverträge als typengemischte Verträge einzustufen, die Elemente des Zahlungsdiensterahmen-, Verwahrungs- und Darlehensvertrags aufwiesen. Einheitliche Gegenleistung hierfür sei die (in diesen Fällen immer erhobene) Kontoführungsgebühr. Eine weitere Gebühr für die Verwahrung des Geldes, die dem Element des Zahlungsdiensterahmenvertrags bereits immanent sei, sei daher eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliege (so etwa LG Tübingen, Urteil vom 25.05.2018, Az. 4 O 225/17; LG Berlin, Urteil vom 28.10.2021, Az. 16 O 43/21; LG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2021, Az. 12 O 34/21). Regelmäßig stuften die Gerichte derartige Klauseln als unangemessene Benachteiligung gegenüber den Kunden ein. Das gesetzliche Leitbild sehe eine zusätzliche Vergütung der Verwahrung des Geldes neben der Vergütung der Erbringung der Zahlungsdienstleistungen nicht vor (LG Düsseldorf, a.a.O.). Gesetzliche Grundkonzeption des Girokontovertrags sei es ferner, das Vermögen des Kunden zu mehren, was durch die Einführung einer (zusätzlichen) Zahlungsverpflichtung in sein Gegenteil verkehrt würde (LG Berlin, a.a.O.). Die Negativzinspolitik der EZB stelle schließlich keine Rechtfertigung für die Erhebung eigener Negativzinsen dar, da dies in das Geschäftsrisiko der Banken falle (LG Berlin, a.a.O.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 28.10.2022, Az. 7 O 566/21).
Auch im Rahmen anderer Kontoarten wie Spareinlagen oder Tagesgeldkonten wurden die Verwahrentgelte für unzulässig erklärt. Solche Kontoverträge werden typischerweise als unregelmäßige Verwahrungsverträge eingeordnet und unterliegen daher gemäß § 700 Abs. 1 Satz 1 BGB den Regelungen zum Darlehensvertrag. Dessen gesetzliches Leitbild sei es wiederum, dass der Kunde einen Zins erhalte und für das zur Verfügung gestellte Darlehen nicht zusätzlich Geld zahlen müsse (so etwa: LG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.11.2022, Az. 2-25 O 228/21; LG Berlin, Urteil vom 28.10.2021, Az. 16 O 43/21).
Andere Gerichte haben Verwahrentgelte hingegen bereits für zulässig erachtet. So hat beispielsweise das LG Leipzig mit Urteil vom 08.07.2021 (Az. 05 O 640/20) der Auffassung der obengenannten Gerichte widersprochen und befand, ein Girokonto setze sich aus zwei getrennten Vertragsteilen zusammen: einem Zahlungsdiensterahmen- und einem Verwahrungsvertrag. Das Verwahrentgelt stelle daher eine Preishauptabrede des Verwahrungsvertrags dar, die nicht mit der Kontoführungsgebühr abgegolten sei und daher schon nicht der Inhaltskontrolle im Rahmen der AGB-Kontrolle unterliege. Die von der klagenden Verbraucherzentrale Sachsen eingelegte Berufung hat das OLG Dresden – seinem Hinweisbeschluss vom 18.01.2022 (Az. 8 U 1389/21) zufolge – als offensichtlich unbegründet abgewiesen und schloss sich der Auffassung des Landgerichts an.
Ferner hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 30.03.2023 (Az. 20 U 16/22) das obengenannte Urteil des LG Düsseldorf vom 22.12.2021 (Az. 12 O 34/21) abgeändert. Ein Girokonto enthalte neben der Verpflichtung der Bank zur Erbringung von Zahlungsdienstleistungen auch weitere Leistungen wie die Verwahrung des Geldes, die nach wie vor charakteristisch für diese Vertragsart seien. Die Verwahrentgelte stellten daher unabhängig von bereits zu erbringenden Kontoführungsgebühren eine Preishauptabrede dar, die der Inhaltskontrolle nicht unterliege. Wegen der Bedeutung der Sache hat das Gericht allerdings die Revision zum BGH zugelassen.
Gegen beide oberlandesgerichtliche Entscheidungen sind derzeit Rechtsmittel vor dem BGH anhängig, eine höchstrichterliche Entscheidung steht allerdings noch aus.
Bedeutung des BGH-Urteils vom 09.05.2023 für die rechtliche Einordnung
Ob das Urteil des BGH zu Negativzinsen zu einer anderen Beurteilung als der Zulässigkeit der Verwahrentgelte führen wird, dürfte eher skeptisch zu sehen sein. Im Rahmen von Giroverträgen sind die Regelungen zum Darlehensvertrag ohnehin nicht (maßgeblich) anzuwenden. Entscheidend war in der bisherigen Rechtsprechung zudem vielmehr die vorgelagerte Frage, ob es sich bei den Klauseln, mit denen die Verwahrentgelte eingeführt wurden, um Preishaupt- oder -nebenabreden handelte, und damit, ob diese überhaupt der Inhaltskontrolle durch die Gerichte unterlagen. Ob im Rahmen einer Inhaltskontrolle die Argumente des BGH übertragbar wären, ist jedoch ebenfalls zweifelhaft und kann mit guten Gründen abgelehnt werden.
Für Kontoarten, die als unregelmäßige Verwahrungsverträge (Tagesgeld- und Festgeldkonten, Spareinlagen) eingestuft werden, dürfte das Urteil zwar größere Bedeutung haben, da auf diese wegen der Rechtsfolgenverweisung in § 700 Abs. 1 Satz 1 BGB die Regelungen des Darlehensvertrags Anwendung finden.
Allerdings lässt sich auch hier zum einen vertreten, dass es sich bei den Verwahrentgelten schon gar nicht um „Negativzinsen“ im eigentlichen Sinne handelt, sondern um ein eigenständiges Entgelt der Bankdienstleistung, so dass die obengenannte Rechtsprechung des BGH schon nicht zur Anwendung käme. Zum anderen ist im Einklang mit dem OLG Düsseldorf anzumerken, dass § 700 Abs. 1 Satz 2 BGB zwar für eine unregelmäßige Verwahrung auf die Regelungen des Darlehensvertrags verweist, bei einem solchen Verweis aber dennoch die Besonderheiten und das gesetzliche Leitbild des eigentlichen Vertrags – der (unregelmäßigen) Verwahrung – zu beachten sind. Diese bestehen bei der unregelmäßigen Verwahrung darin, dass es dem Kunden einzig auf die sichere Verwahrung seines Geldes ankomme. Daher sei es nicht gerechtfertigt, das gesetzliche Leitbild der Zinszahlungspflicht des Darlehensnehmers auf die Kontoverträge zu übertragen.
Es handelt sich bei der Verweisung in § 700 Abs. 1 Satz 1 BGB auch um eine bloße Rechtsfolgenverweisung, die jedoch bereits nach § 700 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht vollumfassend anwendbar ist. So richten sich Zeit und Ort der Rückerstattung nicht nach dem Darlehens-, sondern nach dem Verwahrungsrecht (§§ 695, 697 BGB statt § 488 Abs. 3 BGB). Darin spiegelt sich etwa ein entscheidender Unterschied der unregelmäßigen Verwahrung zum bloßen Darlehensvertrag wider, der deutlich macht, dass der Charakter und das gesetzliche Leitbild der beiden Verträge jeweils anders ist. Denn der Hinterleger behält die Möglichkeit der jederzeitigen Verfügung über das hinterlegte Geld; der Darlehensgeber hingegen nicht. Allein hierin zeigt sich schon, dass die Gründe des BGH zum gesetzlichen Leitbildcharakter nicht vollumfassend übertragbar sind.
Fazit
Vieles spricht dafür, dass die BGH-Entscheidung zu den Darlehenszinsen nicht den Rückschluss zulässt, Verwahrentgelte seien unzulässig gewesen. Vor diesem Hintergrund jedenfalls besteht derzeit kein Grund zur Besorgnis hinsichtlich einer auf Rückzahlung von Verwahrentgelten gerichteten Klagewelle.

