Etwas mehr als die Hälfte der Unternehmensinhaber übergeben laut Institut für Mittelstandsforschung Bonn ihre Unternehmen im Rahmen der Nachfolgeplanung an Familienmitglieder. Doch nicht immer sind Familienmitglieder vorhanden bzw. gewillt, das Unternehmen fortzuführen. In solchen Fällen ist der Verkauf an das bestehende und vertraute Management eine Option (Management-Buy-out, MBO). Dieser Beitrag beleuchtet einige zentrale Aspekte eines MBOs.
MBO in der Praxis
Ein MBO ist eine spezielle Form des Unternehmenskaufs. Im Gegensatz zur Managementbeteiligung erwirbt das Management nicht nur eine incentivierende Minderheitsbeteiligung an der Zielgesellschaft. Beim MBO erwirbt das gegenwärtige Management das gesamte Unternehmen oder zumindest die Mehrheit davon (zusammen mit weiteren Investoren). Es besteht auch die Möglichkeit, dass das Management nur einen einzelnen Unternehmensbereich erwirbt.
Besonders für kleinere und mittelständische Familienunternehmen ist ein MBO geeignet. In solchen Fällen ist das bestehende Vertrauensverhältnis zwischen dem Unternehmensinhaber und dem Käufer von entscheidender Bedeutung. Das Know-how des bestehenden Managements gewährleistet eine erfolgreiche und kontinuierliche Fortführung des Unternehmens. Für das Management als Käufer ist es ebenfalls vorteilhaft. Es hat bereits genaue Einblicke in den laufenden Geschäftsbetrieb des Unternehmens. Dies ermöglicht eine bessere Abschätzung von Risiken und Chancen.
Aktuelles Beispiel aus Deutschland für ein MBO ist der Erwerb des Magazins „Salon“ durch die Redaktionsleiterin Anne Petersen. Jedoch erfolgte der Erwerb nicht direkt, sondern über eine eigens dafür gegründete Erwerbsgesellschaft. Verkäufer ist der Verlag Gruner + Jahr, eine Tochtergesellschaft der RTL Deutschland GmbH, der sich dazu entschloss, das Magazin aus seinem Portfolio zu entfernen.
Wahl des richtigen Erwerbsmodells
Die Struktur des Unternehmenskaufs ist zentral für den Erfolg eines MBOs. Es besteht die Möglichkeit, entweder einzelne Wirtschaftsgüter zu erwerben (sogenannter Assetdeal) oder Unternehmensanteile (sogenannter Sharedeal). Das Management kann entweder direkt als Käufer auftreten oder eine zwischengeschaltete Erwerbsgesellschaft als Käuferin einsetzen. In diesem Fall kauft das Management nicht unmittelbar Wirtschaftsgüter oder Anteile der Zielgesellschaft. Vielmehr kauft die Erwerbsgesellschaft Wirtschaftsgüter oder Anteile an der Zielgesellschaft, und das Management beteiligt sich an der Erwerbsgesellschaft. Die Auswahl des geeigneten Erwerbsmodells hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Neben rechtlichen Aspekten spielen dabei vor allem auch steuerliche Überlegungen eine Rolle.
Finanzierung
Entscheidendes Merkmal eines MBOs ist zudem die Finanzierung des Kaufpreises durch Fremdkapitalgeber. In der Regel verfügt das Management als Käufer nicht über genügend Eigenkapital, um den Kauf vollständig selbst zu finanzieren. In der Praxis wird typischerweise knapp die Hälfte des Kaufpreises als Darlehen finanziert. Ein Darlehen kann eine Bank, der Verkäufer oder die Zielgesellschaft gewähren. Getilgt werden Zinsen und Raten häufig primär aus den Erträgen der Zielgesellschaft. Dies führt zu einer Hebelwirkung (Leverage), wenn die Gesamtrendite des für den Unternehmenskauf verwendeten Kapitals größer ist als der Zins, der für Fremdkapital in gleicher Höhe hätte aufgebracht werden müssen. Diese Art der Finanzierung wird deshalb Leveraged Buy-out (LBO) genannt.
Fremdkapitalgeber verlangen vom Käufer zur Besicherung eines Darlehens üblicherweise geeignete Sicherheiten. Der Käufer verfügt indes nach Aufbringung seines Eigenkapitalanteils häufig über kein weiteres Vermögen, das er zur späteren Tilgung von Raten oder Bestellung von Sicherheiten nutzen könnte. Sicherheiten müssen deshalb anderweitig bestellt werden. Denkbar ist zunächst die Besicherung des Darlehens direkt durch Vermögenswerte der Zielgesellschaft (zum Beispiel Grundpfandrechte an Grundstücken). Eine weitere Lösung besteht darin, Geschäftsanteile oder Aktien der Zielgesellschaft zu verpfänden.
Ist die Zielgesellschaft bei der Fremdfinanzierung beteiligt, etwa indem sie ein Darlehen gewährt oder Sicherheiten bestellt, müssen besondere rechtliche Vorschriften beachtet werden. Bei der AG darf die Zielgesellschaft beispielsweise kein Darlehen an das Management gewähren oder Sicherheiten stellen (§ 71a Abs. 1 Satz 1 AktG). Daran ändert sich grundsätzlich auch nichts, wenn eine Erwerbsgesellschaft zwischengeschaltet wird. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn zwischen der Zielgesellschaft und einer zwischengeschalteten Erwerbsgesellschaft ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag geschlossen wird (§ 71a Abs. 1 Satz 3 AktG). Bei der GmbH gibt es kein derart strenges Verbot.
Allerdings darf das Management kein Darlehen aus dem Stammkapital der Zielgesellschaft erhalten, da dies eine verbotene Rückzahlung des Stammkapitals wäre (§ 43a GmbHG). Das gilt nicht nur für Darlehensverträge, sondern auch für die Bestellung von Sicherheiten für Darlehensverbindlichkeiten eines Geschäftsführers. Keine Anwendung findet dieses Verbot jedoch, wenn eine Erwerbsgesellschaft zwischengeschaltet wird. Darlehensnehmer ist in diesem Fall nämlich nicht der Geschäftsführer, sondern die Erwerbsgesellschaft. Aber auch hier ist Folgendes zu beachten: Besichert die Zielgesellschaft Verbindlichkeiten einer zwischengeschalteten Erwerbsgesellschaft, darf dies ebenfalls keine verbotene Rückzahlung von Stammkapital darstellen (§ 30 GmbHG). Die Kapitalerhaltungsvorschriften bieten in dieser Konstellation jedoch mehr Spielraum. Denn die Zielgesellschaft darf ein Darlehen durch Auszahlung ihres Stammkapitals gewähren, wenn ein wirtschaftlich gleichwertiger Rückzahlungsanspruch besteht.
Herausforderungen beim MBO
Ein MBO birgt potentielle Konflikte für das Management. Während das Management auf der Käuferseite steht, vertreten die Geschäftsleiter der Zielgesellschaft (mittelbar) weiterhin die Interessen der Verkäufer. Naturgemäß entstehen dadurch leicht Pflichtenkollisionen. Das Management könnte etwa versucht sein, Geschäftschancen erst nach dem Abschluss des Erwerbs zu nutzen, um den Kaufpreis möglichst niedrig zu halten. Während des Verkaufsprozesses ist es dem Management außerdem verwehrt, mit der Zielgesellschaft in Wettbewerb zu treten. Um den unzulässigen Wettbewerb mit der Zielgesellschaft zu vermeiden, sollte das Management vom Wettbewerbsverbot im Rahmen der Vertragsverhandlungen befreit werden. Denn bereits der Verkaufsprozess kann als Wettbewerb zu qualifizieren sein. Eine solche Befreiung erteilt bei der GmbH die Gesellschafterversammlung, bei der AG der Aufsichtsrat (§ 80 Abs. 1 Satz 1 AktG).
Auch bei den Verhandlungen mit Fremdkapitalgebern über Kreditverträge sollte das Management besonders aufmerksam sein. Es muss sicherstellen, dass bei der Auswahl und Präsentation von offenzulegenden Informationen die Geheimhaltungsinteressen der Zielgesellschaft gewahrt werden. In einer GmbH ist es daher notwendig, dass die Gesellschafter die Geschäftsführer, soweit erforderlich, von ihren Geheimhaltungspflichten befreien. In einer AG ist die Zuständigkeit des Aufsichtsrats für die Vorbereitung und Durchführung des Verkaufs zu berücksichtigen. Ein wesentlicher Verhandlungspunkt kann ebenso die Festlegung des Umfangs des Garantiekatalogs im Kaufvertrag sein. Obwohl das Management die Gesellschaft in der Regel besser kennt als die Verkäufer, wird es bestrebt sein, sich gegen unbekannte Risiken abzusichern. Fremdkapitalgeber legen in der Regel Wert auf einen Garantiekatalog, der den Marktstandards entspricht.
Steuerrechtliche Interessen von Verkäufer und Käufer
Steuerlich unterscheidet sich ein MBO kaum von gewöhnlichen Unternehmenskäufen. Auf Verkäuferseite ist insbesondere darauf zu achten, dass die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen reduziert wird, zum Beispiel durch Verrechnung mit Verlusten oder Anwendung besonderer Steuertarife. Der Käufer verfolgt demgegenüber das Ziel, Anschaffungskosten durch Abschreibungen steuerwirksam geltend zu machen. Ist Käufer beim Sharedeal eine Kapitalgesellschaft als Erwerbsgesellschaft, sollen die Finanzierungskosten auf der Ebene der Erwerbsgesellschaft mit Erträgen der Zielgesellschaft steuermindernd verrechnet werden (sogenannter Debt-Push-down). Es geht also darum, Finanzierungsaufwand (Ebene der Erwerbsgesellschaft) und operative Gewinne (Ebene der Zielgesellschaft) zusammenzuführen. Um dies zu erreichen, besteht etwa die Möglichkeit, die Zielgesellschaft auf die Erwerbsgesellschaft zu verschmelzen. Handelt es sich bei der Zielgesellschaft um eine Kapitalgesellschaft, kann diese mit der Erwerbsgesellschaft auch eine steuerliche Organschaft errichten. In diesem Fall wird das Einkommen der Zielgesellschaft der Erwerbsgesellschaft steuerlich zugerechnet und grundsätzlich auf der Ebene der Erwerbsgesellschaft versteuert.
Fazit
Ein MBO kann eine geeignete Lösung für die Unternehmensnachfolge sein, besonders wenn keine familieninternen Nachfolger vorhanden sind. Gerade bei kleineren und mittelständischen Unternehmen ist ein Vertrauensverhältnis zum bestehenden Management von Bedeutung. Darüber hinaus ist ein zentrales Anliegen der Unternehmensinhaber, vorhandenes Know-how des Managements zu nutzen und die Kontinuität des Unternehmens sicherzustellen. Für einen langfristig erfolgreichen MBO erforderlich ist eine sorgfältige Strukturierung rechtlicher und steuerlicher Aspekte. Besonderes Augenmerk sollte dabei auf die Finanzierung gelegt werden. Unternehmensinhabern ist zu empfehlen, frühzeitig zu sondieren, wer für die Übernahme in Betracht kommt.
Autor
Christian Burmeister
ADVANT Beiten, Freiburg
Rechtsanwalt, Partner
christian.burmeister@advant-beiten.com
www.advant-beiten.com
Autor
Damien Heinrich
ADVANT Beiten, Freiburg
Rechtsanwalt, Associate



