Sachverhalt: Streit um erhöhten Kaufpreis
An einer zweigliedrigen GmbH („Gesellschaft“) waren die Klägerin mit 49% und die X-GmbH mit 51% beteiligt. Die Beklagten waren Geschäftsführer dieser beiden Gesellschaften und gemeinsam mit Familienangehörigen Gesellschafter der Y-GmbH, welche die überwiegende Anteilsmehrheit an der X-GmbH hielt. Die Klägerin warf den Beklagten vor, sie hätten von der Y-GmbH Geschäftsanteile an einer weiteren Gesellschaft zu einem weit überhöhten Kaufpreis erworben. Auf Drängen der Klägerin leiteten die Beklagten unter Protest ein Umlaufbeschlussverfahren der Gesellschaft ein, in dem mit Blick auf den überhöhten Anteilserwerb unter anderem beschlossen werden sollte, die Ansprüche der Gesellschaft gegen die Beklagten zu prüfen und gerichtlich geltend zu machen. Die Klägerin stimmte dafür, die Beklagten für die X-GmbH dagegen.
Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin von den Beklagten Zahlung von knapp 23.000 Euro an die Gesellschaft und die Feststellung, dass die Beklagten zum Ersatz aller weiteren Schäden der Gesellschaft aus dem Anteilserwerb verpflichtet sind.
Die Vorinstanzen mit unterschiedlichen Sichtweisen
Das Landgericht (LAG) Saarbrücken hatte zunächst allein über die Zulässigkeit der Klage verhandelt (§ 280 ZPO) und diese bejaht. Es sei im Ergebnis kein Grund ersichtlich, warum die Klägerin nicht im gegebenen Fall im Wege der actio pro socio gegen die Beklagten vorgehen könne. Insbesondere bestehe kein Bedürfnis, die Prozessführungsbefugnis eines Gesellschafters für die Gesellschaft allein auf Klagen gegen Mitgesellschafter zu beschränken. Es liege insbesondere keine Umgehung von § 46 Nr. 8 GmbHG vor: Mit ihrer Stimmabgabe im Umlaufbeschlussverfahren habe die Klägerin schließlich alles getan, was von ihr erwartet werden konnte.
Die Berufungsinstanz sah das anders und wies die Klage als unzulässig ab: Die einem Gesellschafter nach dem Rechtsinstitut der actio pro socio zustehende Prozessführungsbefugnis beschränke sich auf Ansprüche gegen Mitgesellschafter. Die Beklagten aber waren keine Gesellschafter-Geschäftsführer der Gesellschaft, sondern an dieser lediglich über ihre Beteiligung an der Y-GmbH über die X-GmbH beteiligt. Außergewöhnliche Umstände, die eine abweichende Wertung erfordert hätten, sah das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken nicht.
Entscheidung des BGH bestätigt fehlende Prozessführungsbefugnis
Die Revision der Klägerin gegen diese Feststellungen blieb ohne Erfolg. Auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) fehlte der Klägerin für ihre als Gesellschafterin erhobene Klage die Prozessführungsbefugnis, da die Voraussetzungen für die Erhebung einer Gesellschafterklage (actio pro socio) nicht vorlägen.
Nach der Rechtsprechung des Senats könne ein Gesellschafter einer GmbH Ansprüche der Gesellschaft aus § 43 Abs. 2 GmbHG gegen ihre Fremdgeschäftsführer nicht im eigenen Namen geltend machen, da die Gesellschafterklage gegenüber einem Tätigwerden der zuständigen Gesellschaftsorgane grundsätzlich subsidiär sei. Dieser Vorrang entfalle erst dann, wenn eine Klage der Gesellschaft undurchführbar, durch den Schädiger selbst vereitelt worden oder infolge der Machtverhältnisse in der Gesellschaft so erschwert sei, dass es für den betroffenen Gesellschafter ein unzumutbarer Umweg wäre, müsste er die Gesellschaft erst zu einer Haftungsklage zwingen.
Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Insbesondere sei die Gesellschaft durch die Klägerin selbst in der Lage gewesen, die Beklagten haftbar zu machen. Dafür habe es keines Geltendmachungsbeschlusses nach § 46 Nr. 8 GmbHG bedurft, da dies in einer zweigliedrigen GmbH, wenn der andere Gesellschafter einem Stimmrechtsausschluss nach § 47 Abs. 4 GmbHG unterliegt, eine überflüssige Formalität darstelle. So aber war es hier der Fall: Die Beklagten unterlagen bei dem Beschluss über die Einleitung eines Rechtsstreits gegen sie selbst einem Stimmrechtsverbot – dessen Schutzzweck gelte nämlich nicht nur für Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern auch für Fremdgeschäftsführer. Infolge des Stimmrechtsverbots war die Klägerin als verbliebene stimmberechtigte Gesellschafterin einer zweigliedrigen GmbH zur Vertretung der Gesellschaft im Prozess berechtigt, ohne dass es dazu der Förmelei einer Beschlussfassung durch sie selbst bedurft hätte.
Einordnung und Praxistipp
Die Entscheidung zeigt die Fallstricke auf, die sich im innergesellschaftlichen und gesellschaftsrechtsprozessualen Geflecht bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen GmbH-Geschäftsführer ergeben können. Immerhin hatte sich auch das LAG Saarbrücken trotz entgegenstehender obergerichtlicher Rechtsprechung (zum Beispiel OLG Koblenz, Urteil vom 08.04.2010 – 6 U 207/09) in diesem Dickicht verheddert.
Ausgangspunkt: actio pro socio
Dogmatischer Ausgangspunkt der Entscheidungsfindung des II. Zivilsenats am BGH ist das Rechtsinstitut der actio pro socio selbst. Der BGH konnte insofern auf ein zuvor von ihm selbst ausgesprochenes Urteil verweisen, in dem er sich ausführlich mit der auch vorliegend virulenten Frage auseinanderzusetzen hatte, ob ein Gesellschafter einen Anspruch der Gesellschaft gegen einen Fremdgeschäftsführer geltend machen kann (BGH-Urteil vom 25.01.2022 – II ZR 50/20). Dort hatte er im Ausgangspunkt definiert, dass als actio pro socio die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Gesellschaftsverhältnis durch einen Gesellschafter im eigenen Namen gegen einen Mitgesellschafter auf Leistung an die Gesellschaft bezeichnet werde. Aufgrund dieser besonderen gesellschaftsrechtlichen Beziehung zwischen Mitgesellschaftern könne ausnahmsweise ein Gesellschafter einen Mitgesellschafter im Interesse der Gesellschaft in Anspruch nehmen. Diese Befugnis wurzele im Gesellschaftsverhältnis und sei Ausfluss des Mitgliedschaftsrechts des Gesellschafters. Das Gesellschaftsverhältnis vermittele dem Gesellschafter diese Befugnis aber nicht gegenüber dritten Personen, zu denen nur die Gesellschaft in einer Sonderrechtsbeziehung stehe, was bei einem Fremdgeschäftsführer der Fall sei.
Mittelbare Gesellschafter keine Mitgesellschafter
Mit Blick auf vorliegenden Fall war damit (eigentlich) bereits klar, dass mangels Vorliegens der Voraussetzungen einer actio pro socio von der Unzulässigkeit der Klage auszugehen war. Die Revisionsführerin meinte jedoch unter Verweis auf eine aus den 1970er-Jahren stammende Entscheidung des BGH, es müssten vorliegend die Beklagten als mittelbare Mitgesellschafter der X-GmbH dieser gleichgestellt werden mit der Folge, dass doch nach den Grundsätzen der actio pro socio von der Prozessführungsbefugnis der Klägerin auszugehen sei. Aber auch mit dieser Argumentation hielt sich der Senat nicht weiter auf und verwies der Sache nach knapp darauf, dass jener Fall einen unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag nach § 128 HGB a.F. haftenden Gesellschafter und keinen deliktisch gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG haftenden Fremdgeschäftsführer betroffen hatte.
Im Übrigen, so der Senat, verkenne eine in der Literatur vertretene Auffassung, die der Einbeziehung mittelbarer Gesellschafter in die Gesellschafterklage das Wort redet (vgl. Guntermann, ZfPW 2023, 405 ff.), ohnehin die Subsidiarität jenes Instituts, so dass sich der BGH hierzu auch im vorliegenden Kontext nicht abschließend positionieren musste.
Subsidiarität
Entscheidend stellte der BGH nämlich darauf ab, dass einer Prozessführungsbefugnis der Klägerin vorliegend bereits die innere Zuständigkeitsordnung der Gesellschaft entgegenstehe, wonach die Gesellschafterklage gegenüber einem Tätigwerden der zuständigen Gesellschaftsorgane subsidiär sei. Hieran habe auch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) mit dem neuen § 715b Abs. 1 Satz 2 BGB nichts geändert, der die Zulässigkeit der Gesellschafterklage von einem pflichtwidrigen Verhalten des zuständigen Gesellschaftsorgans abhängig macht.
An einem die grundsätzliche Nachrangigkeit der Gesellschafterklage überwindenden Umstand aber hatte es aufgrund der Feststellungen der Instanzgerichte vorliegend gefehlt: Wie oben ausgeführt, war die Gesellschaft ohne Weiteres in der Lage, ihre Ansprüche aus § 43 Abs. 2 GmbHG gegen die Beklagten geltend zu machen.
Fazit
Insbesondere bei Vorliegen einer zweigliedrigen Gesellschaft sollte der Prozessanwalt im Zusammenhang mit Ansprüchen aus § 43 Abs. 2 GmbHG die Thematik des Stimmrechtsausschlusses im Hinterkopf haben, um nicht eine Klage, die zulässig in Vertretung der Gesellschaft eingereicht hätte werden können, mangels Prozessführungsbefugnis kostenpflichtig zu verlieren. Die „prozessualen roten Flaggen“ als Erinnerungsstütze für die gerichtliche Anspruchsdurchsetzung könnten daher heißen: zweigliedrige GmbH – Geschäftsführerhaftung – keine Gesellschafterklage.


