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Haftungsfalle Geschäftsführerdienstvertrag

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Geschäftsführer tragen weitreichende Verantwortung für die Geschäfte einer Gesellschaft. Dies bringt erhebliche rechtliche Risiken mit sich, die weit über die eines regulären Arbeitnehmers hinausgehen. Fehler in der Vertragsgestaltung können schwerwiegende rechtliche und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen. Umso wichtiger ist es, bereits im Geschäftsführerdienstvertrag Vorkehrungen zu treffen, die eine übermäßige persönliche Haftung verhindern.

Dieser Beitrag beleuchtet die zentralen Aspekte einer rechtssicheren Vertragsgestaltung und zeigt auf, wie sich Geschäftsführer nicht nur während ihrer Amtszeit, sondern auch nach ihrer Abberufung effektiv absichern können. Zudem werden praxisnahe Empfehlungen für eine aus Sicht des Geschäftsführers interessengerechte Vertragsgestaltung gegeben.

Erhöhte Haftungsrisiken für Geschäftsführer

Der Geschäftsführerdienstvertrag bildet die rechtliche Grundlage für die Tätigkeit des Geschäftsführers. Nach § 43 Abs. 1 GmbHG ist er verpflichtet, die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden. Es ist also bei der Führung der Gesellschaft die Sorgfalt anzuwenden, die ein durchschnittlicher, vernünftiger und gewissenhafter Kaufmann in seiner eigenen Angelegenheit oder bei treuhändischer Verwaltung fremden Vermögens aufwenden würde. Hierbei werden Geschäftsführer also mit einer besonderen Verantwortung konfrontiert, die sich in folgenden verschiedenen Bereichen manifestiert.

Zunächst treffen die Geschäftsführer einerseits Organisations- und Überwachungspflichten. Geschäftsführer müssen dafür sorgen, dass innerbetriebliche Abläufe effizient und gesetzeskonform gestaltet sind. Dies umfasst etwa die Einhaltung von steuerlichen, arbeitsrechtlichen und haftungsrechtlichen Vorschriften in einer immer noch zunehmenden Dichte. Andererseits tragen die Geschäftsführer auch finanzielle Verantwortung. Sie sind verpflichtet, die wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft zu wahren. Fehlerhafte Investitionen oder unterlassene Kontrollmechanismen können schnell zu einem Haftungsfall führen.

Auch bei Compliance- und Regulierungsverstößen kann der Geschäftsführer haftbar gemacht werden. Bei Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften (zum Beispiel Datenschutz- oder Kartellrecht oder Exportkontrollrecht) kann nicht nur die Gesellschaft belangt werden, sondern auch der Geschäftsführer persönlich gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG.

Beweislastumkehr als zusätzliches Risiko

Ein besonderer Risikofaktor ergibt sich aus der Beweislastumkehr. Im Haftungsfall genügt es, dass die Gesellschaft einen aus der Tätigkeit des Geschäftsführers resultierenden Schaden nachweist. Der Geschäftsführer hingegen muss darlegen, dass er seine Pflichten nach § 43 Abs. 1 GmbHG nicht verletzt hat oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre. Dieses Prinzip wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 04.11.2002 (II ZR 224/00) und aktuell auch vom Oberlandesgericht (OLG) Köln im Urteil vom 02.05.2024 (18 U 190/22) bestätigt. Diese strenge Haftung kann insbesondere dann problematisch werden, wenn Entscheidungen im Nachhinein kritisch hinterfragt werden und eine lückenhafte Dokumentation die Beweisführung des Geschäftsführers erschwert.

Auch nach der Abberufung bleiben Geschäftsführer haftungsrechtlichen Risiken ausgesetzt. Selbst Jahre später können sie für Entscheidungen aus ihrer Amtszeit in Anspruch genommen werden. Eine vorausschauende Vertragsgestaltung ist daher unerlässlich.

Vertragsklauseln als effektives Instrument zur Risikoabwehr

Ein gut strukturierter Geschäftsführerdienstvertrag sollte folgende Schutzmechanismen enthalten:

Klare Aufgabenabgrenzung

Der Vertrag sollte explizit festlegen, dass der Geschäftsführer ausschließlich geschäftsführende Tätigkeiten übernimmt, um eine unnötige Erweiterung seiner Verantwortlichkeiten zu vermeiden. Dies kann insbesondere dann relevant sein, wenn es mehrere Geschäftsführer mit unterschiedlichen Zuständigkeiten gibt. Eine klare Definition der Aufgabengebiete kann spätere Streitigkeiten über Verantwortungsbereiche verhindern. Insoweit ist der Anspruch auf eine geschäftsbereichswahrende Geschäftsordnung zu manifestieren.

Haftungsbeschränkung

Die persönliche Haftung für leichte und einfache Fahrlässigkeit sollte vertraglich ausgeschlossen werden. Dies verringert das Risiko, für geringfügige Fehlentscheidungen belangt zu werden. Insbesondere sollte geregelt werden, dass eine Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz in Betracht kommt. Hierdurch kann der Geschäftsführer davor geschützt werden, für alltägliche geschäftliche Entscheidungen in unangemessener Weise haftbar gemacht zu werden.

D&O-Versicherung

Die Gesellschaft sollte verpflichtet werden, eine angemessene Directors-and-Officers-Versicherung (D&O) abzuschließen. Besonders wichtig ist, dass diese auch Ansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer abdeckt. Dabei sind folgende Aspekte relevant:

Zum einen ist die Festlegung einer Deckungssumme wichtig. Die Versicherungssumme sollte ausreichend hoch sein, um auch größere Schadenfälle abzudecken.

Ebenso sollte die Police nicht nur externe Ansprüche (zum Beispiel von Gläubigern), sondern auch Ansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer umfassen, insbesondere in Bezug auf etwaige Pflichtverletzungen des Geschäftsführers, die das Innenverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer betreffen.

Zum anderen sollte die Nachhaftung miteinbezogen werden. Da Haftungsrisiken auch nach der Abberufung bestehen, sollte die Versicherung eine Nachhaftungsregelung enthalten, die den Geschäftsführer nach seinem Ausscheiden ebenfalls schützt.

Übernahme von Rechtsverteidigungskosten

Die D&O-Versicherung kann jedoch nicht alle Kosten abdecken, die dem Geschäftsführer in einem möglichen Rechtsstreit entstehen. Der Vertrag sollte folglich eine Regelung enthalten, nach der die Gesellschaft die Kosten für Rechtsberatung und Prozessführung übernimmt. Dies gilt insbesondere für Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 130 OWiG oder strafrechtliche Ermittlungen. Da solche Verfahren für Geschäftsführer schnell existenzbedrohend werden können, ist eine klare Kostenübernahmeregelung essentiell.

Freistellung von Bußgeldern

Die Gesellschaft soll dem Geschäftsführer darüber hinaus Bußgelder, die aufgrund von ihm fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten festgesetzt werden, ersetzen, denn bekanntermaßen weitet sich das ordnungswidrigkeiten- und strafrechtliche Regime für den Geschäftsführer immer weiter aus.

Schutzmaßnahmen für die Zeit nach der Abberufung

Die Pflichten eines Geschäftsführers enden nicht automatisch mit der Abberufung. Der BGH entschied am 22.06.2021 (II ZR 140/20), dass ein ehemaliger Geschäftsführer weiterhin zur Auskunftserteilung verpflichtet ist. Um sich nach dem Ausscheiden hierfür und für seine Beweisfolge abzusichern, sollten folgende Regelungen in den Vertrag aufgenommen werden.

Insbesondere das Recht auf Zugang zu beweiserheblichen Dokumenten und Daten stellt eine relevante Schutzmaßnahme dar. Die Gesellschaft sollte verpflichtet werden, den ausgeschiedenen Geschäftsführer in behördlichen und gerichtlichen Verfahren zu unterstützen, indem auf Anforderung Kopien aller für die Rechtsverteidigung potentiell notwendigen Unterlagen und Daten unverzüglich und vollständig zur Verfügung zu stellen sind. Hierdurch kann dem Geschäftsführer nach seiner Abberufung ein umfassendes vertragliches (und über die eher zurückhaltende Rechtsprechung hinausgehendes) Auskunftsrecht als Grundlage einer erfolgreichen Verteidigung gegen Pflichtverletzungsansprüche eingeräumt werden.

Fazit: Rechtzeitige Absicherung ist entscheidend

Die Gestaltung eines Geschäftsführerdienstvertrags ist eine anspruchsvolle Aufgabe, die eine detaillierte und vorausschauende Herangehensweise erfordert. Aufgrund der weitreichenden Verantwortung und der potentiellen Haftungsrisiken müssen Geschäftsführer besonders auf klare und gut durchdachte Vertragsklauseln achten, die bei Fremdgeschäftsführern das AGB-Recht einbeziehen. Neben der Begrenzung der persönlichen Haftung durch vertragliche Regelungen wie Haftungsausschlüsse und D&O-Versicherungen sind auch Vorkehrungen für die Zeit nach der Abberufung essentiell. Da die Beweislast im Haftungsfall beim Geschäftsführer liegt, ist eine sorgfältige Dokumentation unerlässlich. Darüber hinaus sollte der Vertrag Regelungen zur Kostenübernahme für Rechtsstreitigkeiten enthalten, um finanzielle Risiken zu minimieren. Letztlich gilt: Eine professionelle Vertragsgestaltung ist der beste Schutz vor unangenehmen Überraschungen und sorgt für eine rechtlich abgesicherte Amtsführung und die bestmögliche Interessenwahrung.

Autor

Christoph Schmitt Hoffmann Liebs, Düsseldorf Rechtsanwalt, Head of China Desk, Partner

Christoph Schmitt

Hoffmann Liebs, Düsseldorf
Rechtsanwalt, Head of China Desk, Partner


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