Einführung
Mit einer vorläufigen politischen Einigung am 01.02.2024 haben die EU-Gesetzgeber die „Right to Repair“-Richtlinie (Reparatur-RL) mit einem Entwurf auf den Weg gebracht (siehe hier). Mit dieser soll ein wichtiger Beitrag zur angestrebten Kreislaufwirtschaft geleistet werden: Indem Verbraucher ermutigt und angehalten werden, bestimmte Konsumgüter reparieren zu lassen, anstatt diese auszutauschen, sollen Abfallmengen reduziert und Ressourcen geschont werden.
Insbesondere der Zugang zur Reparatur soll einfacher, schneller und transparenter werden. Im Zentrum steht dabei die Einführung einer dem bisherigen Recht fremden Verpflichtung des Herstellers (und unter bestimmten Umständen weiterer Wirtschaftsakteure) zur Reparatur defekter Produkte außerhalb der kaufrechtlichen Gewährleistung. Zudem wird das Gewährleistungsrecht geändert, um die Attraktivität der Reparatur auch innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist zu erhöhen.
Neue Pflichten für Hersteller
Zentraler Inhalt der Reparatur-RL ist ein neues Recht auf Reparatur außerhalb des Gewährleistungsrechts. Dies betrifft einerseits Mängel, die bei Übergabe noch nicht vorlagen, etwa weil der Käufer oder ein Dritter sie selbst herbeigeführt haben, und andererseits Mängel, die erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten.
Reparaturpflichtig ist dabei in erster Linie der Hersteller. Dabei handelt es sich um das Unternehmen, welches das Produkt selbst herstellt oder herstellen lässt oder es unter seinem Namen oder seiner Marke vermarktet. Der Hersteller muss die Reparatur jedoch nicht selbst vornehmen, sondern kann seine Verpflichtung auch auf Dritte auslagern. Unter Umständen können Dritte allerdings auch selbst unmittelbar reparaturpflichtig sein: Hat der Hersteller keinen Sitz innerhalb eines EU-Mitgliedstaats, sind in abgestufter Reihenfolge der Bevollmächtigte des Herstellers, der Importeur oder der Vertreiber der Produkte reparaturpflichtig.
Die Verpflichtung des Herstellers zur Reparatur beschränkt sich auf bestimmte Warengruppen, für die im Rahmen der EU-Ökodesigngesetzgebung Anforderungen an die Reparierbarkeit normiert sind. Die aktuell betroffenen Produktgruppen werden in Anhang II der Richtlinie aufgezählt. Darunter fallen beispielsweise verschiedene elektronische Haushaltsgeräte wie Waschmaschinen, Trockner, Kühlschränke und Geschirrspüler, aber auch Smartphones und Tablets. Der Umfang der Reparaturverpflichtung entspricht den Ökodesignanforderungen, so dass die Reparierbarkeit, je nach Produktkategorie, in der Regel für fünf bis zehn Jahre gewährleistet sein muss. Der reparaturverpflichtete Hersteller oder Dritte darf die Reparatur kostenpflichtig, gegen eine andere Art von Vergütung oder auch unentgeltlich anbieten. Die Reparatur darf aufgrund rechtlicher oder faktischer Unmöglichkeit verweigert werden, nicht jedoch aus rein wirtschaftlichen Gründen. Der Hersteller bzw. der Dritte ist verpflichtet, den Verbraucher über seine Reparaturpflicht zu informieren. Dem Verbraucher sollen auf einer frei zugänglichen Website zudem Informationen über Kosten für typische Reparaturen zur Verfügung gestellt werden.
Die Regelung der rechtlichen Durchsetzung des Reparaturanspruchs des Verbrauchers bleibt weitestgehend den Mitgliedstaaten vorbehalten. Unklar ist insbesondere noch, auf welcher Grundlage der einzelne Verbraucher seinen Anspruch durchsetzen können wird. Jedenfalls sollen öffentliche Stellen, Verbraucher- und Umweltverbände und/oder Berufsorganisationen mit begründetem Interesse berechtigt sein, Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen. Auch Sanktionen sind vorgesehen, deren konkrete Ausgestaltung aber ebenfalls den Mitgliedstaaten überlassen wird.
Von großer praktischer Relevanz ist zudem die Vorgabe, dass Hersteller Ersatzteile und Werkzeuge zu angemessenen Preisen anbieten müssen, um eine Reparatur nicht zu erschweren. Darüber hinaus dürfen Hersteller keine Vertragsklauseln und Hardware- oder Softwaretechniken verwenden, die Reparaturen behindern, es sei denn, dass dies aus legitimen Gründen gerechtfertigt ist. Insbesondere dürfen sie die Verwendung von originalen, kompatiblen oder gebrauchten Ersatzteilen und Ersatzteilen aus 3D-Druck durch unabhängige Werkstätten nicht verhindern, sofern diese mit allen rechtlichen Anforderungen, insbesondere mit den einschlägigen Produktsicherheitsvorschriften und dem Schutz des geistigen Eigentums, in Einklang stehen. Aktuell bestehende Hürden für unabhängige Reparaturbetriebe sollen auf diese Weise beseitigt werden.
Schließlich sieht die Reparatur-RL einige weitere Regelungen vor, die die Nachfrage nach Reparaturen fördern sollen. Zum Beispiel wird ein Europäisches Formular für Reparaturbasisinformationen (Anhang I Reparatur-RL) eingeführt, mit dem Reparaturbetriebe auf Anfrage des Verbrauchers freiwillig standardisierte Basisinformationen zu Reparaturdienstleistungen zur Verfügung stellen können. Die Zurverfügungstellung soll kostenlos erfolgen und bindet den Reparaturbetrieb für 30 Tage an das Angebot. Zudem soll eine europäische Onlineplattform eingerichtet werden, die Verbrauchern das Auffinden von Reparaturbetrieben und von Angeboten überholter Produkte vereinfachen soll.
Einfluss der Richtlinie auf die kaufrechtliche Gewährleistung
Im Rahmen der allgemeinen kaufrechtlichen Nacherfüllung – also auch bei Produkten, für die aktuell noch keine Anforderungen an die Reparierbarkeit normiert sind – hat der Käufer einer mangelhaften Sache die Wahl zwischen Nachbesserung und Nachlieferung. Die Wahl fällt dabei häufig auf die Nachlieferung eines (neuen) Ersatzprodukts. Das zurückgegebene Produkt, das oft noch nutzbar oder reparierbar ist, wird dann größtenteils entsorgt.
Um die Wahl der Reparatur attraktiver zu machen, soll nach einer erfolgten Reparatur die Gewährleistungsfrist um (mindestens) weitere zwölf Monate verlängert werden. Wie sich dies auf die aktuelle deutsche Rechtslage auswirkt, ist noch unklar. Bislang sah man in der Nacherfüllung – sei es durch Nachbesserung oder Nachlieferung – in der Regel (außer wenn der Verkäufer bloß aus Kulanz handelte) ohnehin ein Anerkenntnis, das zu einem Neubeginn der Verjährung führt. Die Anzahl der Fälle, in denen für den Käufer tatsächlich ein Anreiz für die Wahl der Reparatur besteht, hält sich demnach in Grenzen. Hier bleibt abzuwarten, wie der deutsche Gesetzgeber, der sich bislang nicht zu den Auswirkungen der Nacherfüllung auf die Verjährung äußerte, die Richtlinie konkret umsetzen wird.
Außerdem soll die fehlende Reparierbarkeit einer Sache nach der Reparatur-RL zukünftig einen Sachmangel begründen können. Verkäufer (und mittelbar Hersteller) sollen durch die Regelung dazu angehalten werden, möglichst weitgehend reparierbare Produkte zu verkaufen – jedenfalls soweit dies für das entsprechende Produkt eine erwartbare oder übliche Eigenschaft darstellt. Auch hier sind die praktischen Folgen noch nicht vollständig absehbar: Bei selbst herbeigeführten Defekten innerhalb der Gewährleistungsfrist, die sich aufgrund der fehlenden Reparierbarkeit nicht beheben lassen, könnte der Käufer nach dem Richtlinientext einen Anspruch auf ein Ersatzprodukt haben. Fraglich ist, ob auch für völlig funktionsfähige Produkte Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden können, wenn diese bei einem theoretischen Defekt nicht reparierbar wären. Könnte der Käufer in diesen Fällen ein Ersatzprodukt verlangen, würde das jedenfalls die Nachhaltigkeitsziele der Richtlinie konterkarieren.
Insgesamt bleibt die Regelung des Rechts auf Reparatur innerhalb des Kaufrechts deutlich hinter dem Kommissionsvorschlag zurück und wird in Deutschland – soweit absehbar – nur begrenzte praktische Auswirkungen haben.
Was können Hersteller jetzt schon tun?
Auch wenn die neuen Regelungen voraussichtlich erst Mitte 2026 in Kraft treten, können Unternehmen bereits jetzt Vorkehrungen treffen: Viele Hersteller und andere Verpflichtete werden mit Blick auf die neuen Regeln eine für die Reparatur notwendige Infrastruktur aufbauen müssen, was mit erheblichen organisatorischen und finanziellen Aufwendungen verbunden sein kann. Dies gilt insbesondere für solche „Hersteller“, die Produkte nicht selbst herstellen, sondern herstellen lassen und unter ihrem Namen oder ihrer Marke vertreiben, und die subsidiär verpflichteten weiteren Wirtschaftsteilnehmer. In vielen Fällen werden ihnen nicht einmal die zur Reparatur notwendigen Produktinformationen vorliegen. Betroffene Unternehmen sollten sich daher bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist darauf vorbereiten, die erforderlichen Bedingungen für Reparaturen zu schaffen. Dabei sollten sie abwägen, ob sie die Reparatur selbst vornehmen und dafür eine effiziente Reparaturlogistik schaffen oder ihre Lieferanten oder Dritte vertraglich mit der Reparatur beauftragen wollen. Die anstelle des Herstellers verpflichteten Dritten sollten erwägen, den im Drittstaat ansässigen Hersteller vertraglich zur Reparatur zu verpflichten. Ein besonderes Augenmerk sollten Hersteller zudem auf die Regelungen legen, mit denen Reparaturhindernisse für unabhängige Reparaturbetriebe angegangen werden.
Autor
Dr. Rupert Bellinghausen
Linklaters LLP, Frankfurt am Main
Partner im Bereich Litigation, Arbitration & Investigations
Autor
Dr. Kathrin Bauwens
Linklaters LLP, Frankfurt am Main
Counsel im Bereich Litigation, Arbitration & Investigations

