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Rahmen­lieferverträge – Dauerfalle für Unternehmen

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Rahmenlieferverträge sind in der Wirtschaft ein fest etabliertes Instrument, um Lieferbeziehungen zu ­regulieren. Sie bieten die Möglichkeit, Liefer­prozesse zu verschlanken, indem sich die Parteien nur einmal für eine Vielzahl von Rechtsgeschäften auf die Bedingungen für Zulieferer für die Lieferung und ­Abnahme der Ware einigen. Dabei kommt es oft zu der Situation, dass gerade die Käuferseite (aber nicht nur diese) in existentieller Weise von dem Bestand und der vertragsgerechten Durchführung des Rahmenliefervertrags abhängig ist. Im Fall des Falles müssen aber viele Unternehmen feststellen, dass die von ihnen (oder auch von juristischer Seite für sie) entworfenen Klauseln des Rahmenliefervertrags nichts oder jedenfalls nicht das wert sind, was sich die Parteien erhofft haben. Dies deshalb, weil bei den so einfach ­erscheinenden Bestandteilen des Rahmenliefervertrags im Zuge der Klauselgestaltung zahlreiche Fallstricke lauern, die den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg verhindern.

Die AGB-Falle

Viele Unternehmen gehen auch heutzutage noch davon aus, dass die Vertragsklauseln, die sie aufschreiben (oder aufschreiben lassen), im unternehmerischen Handelsverkehr Bestand haben, weil das rechtswirksam sei, was dem unternehmerischen Willen entspricht. Dass dies selbst für individualvertraglich ausgehandelte Vertragsklauseln im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht mehr gilt, zeigt allerdings die aktuelle Rechtsprechung.

Im zentralen Blickfeld der Parteien des Rahmenliefervertrags steht zunächst oft der Gedanke, das deutsche Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Recht) gemäß §§ 305 bis 310 BGB und die dazu ergangenen zehntausenden Gerichtsentscheidungen könnten missachtet werden, da es sich ja bei dem Rahmenliefervertrag nur um ein einziges Vertragswerk handele und nicht um ein standardisiert eingesetztes Vertragsmuster. Sub­sumiert man allerdings den Rahmenliefervertrag unter die gesetzliche Definition der Allgemeinen Geschäfts­bedingungen in § 305 BGB, nach der es sich um Vertragsbedingungen handeln muss, die von einem Verwender gestellt werden und die für eine Vielzahl von Anwendungsfällen intendiert sind, stellt man schnell fest, dass genau dies auf die Klauseln des Rahmenliefervertrags passt. Denn die Klauseln des Rahmenliefervertrags sind ja gerade zur Rationalisierung dergestalt aufgeschrieben, dass sie Vertragsinhalt aller zukünftigen Ausführungsgeschäfte unter dem Rahmenliefervertrag werden sollen, also für eine Vielzahl von Verwendungen intendiert sind. Damit aber ist geklärt, dass auf den Rahmenliefervertrag regelmäßig das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerade doch anwendbar ist.

Klauseln des Rahmenliefervertrags dürfen daher weder überraschenden Charakter aufweisen, noch dürfen sie intransparent formuliert sein (was schon dann angenommen wird, wenn eine Formulierung eine vermeidbare Unklarheit enthält, zum Beispiel Formulierungen wie „grundsätzlich“, „zumutbar“, „angemessen“ etc.) und schlussendlich auch keine unzulässige Benachteiligung des Vertragspartners darstellen (was dann anzunehmen ist, wenn einseitig Interessen ohne Nachteilsausgleich für die andere Partei durchgesetzt werden).

Ist wirklich drin, was draufsteht?

Rahmenlieferverträge leben, wie der Name schon nahelegt, vom „Liefern“. Dies setzt jedoch voraus, dass der Vertrag überhaupt eine Lieferpflicht enthält. Daran hapert es ­jedoch in der Praxis häufig, denn oft regeln die Parteien ­unter der Überschrift „Rahmenliefervertrag“ zwar zahlreiche Konditionen für den Fall eines Vertragsabschlusses, nicht jedoch eine explizite Lieferpflicht des Lieferanten. Obwohl die Überschrift des Vertrags „Rahmenliefervertrag“ dies zum Ausdruck bringt, enthalten solche Vertragswerke jedoch oft nur eine sogenannte Konditionenvereinbarung, so dass es dem Lieferanten freisteht, einen Vertrag über die jeweilige Belieferung abzuschließen oder nicht. Dass dies mit einem erhöhten „Erpressungspotential“ verbunden ist, liegt auf der Hand.

In einem Rahmenliefervertrag sind daher in angemessener Weise unter Beachtung des AGB-Rechts die wechselseitigen Interessen des Käufers und des Verkäufers hinsichtlich einer Lieferpflicht zusammenzubringen. Oft hält es dabei die potentielle Käuferseite für eine besonders gute Idee, den Lieferanten ohne jeglichen Ausgleich dazu zu verpflichten, jede Bestellung der Käuferseite anzunehmen und damit in unbeschränkter Höhe einer Lieferpflicht zu unterliegen und seine Produktion beziehungsweise sachlichen und personellen Ressourcen ausschließlich für den von einer willfährigen Entscheidung der Käuferseite ­abhängigen Vertragsvollzug zu reservieren. Die strategisch gut ­gedachte Idee stellt sich jedoch rechtlich leider als das ­Gegenteil heraus, da derartige Klauseln von der Rechtsprechung zu Recht unter AGB-rechtlichen ­Gesichtspunkten als unzulässige Benachteiligung des Vertragspartners im Sinne des § 307 BGB abzuurteilen sind. Dies deshalb, weil die Käuferseite bei einer derartigen Vertragsgestaltung versucht, einseitig ihre Interessen mittels einer einseitigen Vertragsgestaltung ohne Nachteilsausgleich für die Verkäuferseite durchzusetzen, was der allgemein gültigen Definition des Bundesgerichtshofs (BGH) für eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners entspricht. Wenn die Käuferpartei im Rahmenliefervertrag daher tatsächlich die Verkäuferseite des Rahmenliefervertrags bindend zu einer Lieferpflicht verpflichten will, wird sie unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten einen ausgleichenden Klauselweg finden müssen. Dieser Weg kann (neben der Zahlung einer Produktionsfreihalte­vergütung) unter anderem ­darin bestehen, mit einem teilverbindlichen Forecast und ­einer hierzu relatierten Lieferverpflichtung des Lieferanten zu arbeiten.

Volatile Märkte beachten!

Wie die volatilen Märkte in den vergangenen Zeiten seit der Coronapandemie gezeigt haben, geraten Lieferanten, die sich aufgrund rahmenliefervertraglicher Regelungen zur Lieferung verpflichtet haben, bei abbrechenden Lieferketten oder Preisexplosionen bei für die Herstellung der Lieferung der Vertragswaren erforderlichen Roh­stoffe und Zuliefererteile oft in teils existentielle Risiken.

Es ist daher geboten, von der Lieferantenseite des Rahmenliefervertrags Klauseln in das Vertragsverhältnis einzubeziehen, die dies verhindern.

Landläufig wird hierzu auf die Höhere-Gewalt- beziehungsweise Force-Majeure-Klausel rekurriert. Diese schützt hier jedoch regelmäßig nicht, weil sie nur bei „unvorhersehbaren“ Ereignissen eingreift. Die genannten Ereignisse wie abbrechende Lieferketten, Chip- und Containerkrisen sowie Embargos und kriegerische Auseinandersetzungen sind jedoch größtenteils vorhersehbar.

Entweder werden daher solche Ereignisse als wichtiger Grund, in dem die Lieferpflicht entfällt, vertraglich vereinbart, oder es wird mit dem System der aus dem anglo-amerikanischen Recht stammenden „Härtefallklausel“ (Hardship Clause) gearbeitet.

Derartige Klauseln stellen eine Nachbildung einer ­Höhere-Gewalt-Klausel, vermengt mit den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB, dar. Bei einer derartigen Klausel wird eine Regelung in den Rahmenliefervertrag aufgenommen, mit der die Lieferpflicht des Lieferanten entfällt, wenn zwar abstrakt, aber nicht konkret voraussehbare Szenarien wie die vorgenannten eintreten. In Anlehnung an die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB werden die Parteien verpflichtet, den Vertrag (soweit wirtschaftlich und logistisch zumutbar) aufgrund der eintretenden Ereignisse den daraus folgenden Verhältnissen anzupassen. Ist dies objektiv unmöglich, wird geregelt, dass beide Parteien entschädigungslos vom nicht erfüllten Teil des Vertrags zurücktreten können.

Je strenger darüber hinaus im Rahmenliefervertrag die Lieferpflicht des Lieferanten geregelt wird, desto wichtiger ist es, auf der Lieferantenseite im Hinblick auf etwaige vorgenannte Preisexplosionen darauf zu achten, dass ein durchsetzbares Preisanpassungsrecht des Lieferanten im Vertrag verankert wird. Klauseln, die im Hinblick auf eine Preisänderung lediglich einen Verhandlungs­anspruch generieren, sind hierzu untauglich. Bei einseitigen Preisanpassungsrechten ist zwingend darauf zu achten, dass diese im Hinblick auf die vielfältigen Anforderungen der Rechtsprechung AGB-rechtlich konform gestaltet werden, da sie anderenfalls unwirksam sind.

Selbstbelieferungsklauseln: „Kommt die Ware oder kommt sie nicht?“

In Zeiten volatiler Märkte, die nicht zuletzt durch die politischen Entwicklungen und kriegerischen Auseinandersetzungen der letzten Zeit geprägt sind, sieht sich die Lieferantenseite innerhalb von Rahmenlieferverträgen zunehmend der Gefahr ausgesetzt, ihre vertraglichen Lieferverpflichtungen nicht erfüllen zu können. Dies durch abreißende Lieferketten, Embargos oder sonstige Handelsbeschränkungen sowie Logistikkrisen, die nicht einmal unmittelbar sie selbst betreffen müssen, sondern bereits auf der Ebene ihrer Zulieferer eine Leistungsstockung bewirken. Rahmenlieferverträge sehen daher für die Lieferantenseite oft einen Sicherungsmechanismus in Form einer Selbstbelieferungsvorbehaltsklausel vor, die von der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt wird.

Aufgrund dieses grundlegenden Zugeständnisses der Rechtsprechung „bewaffnen“ sich Lieferanten innerhalb von Rahmenlieferverträgen mit mannigfaltig fehlerhaft gestalteten Selbstbelieferungsvorbehaltsklauseln oder mit vormals empfohlenen Formulierungen aus einem vertraglichen „Oldschool-Zeitalter“ wie etwa „rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung wird vorbehalten“. Die ­heutige feingliedrige Vertrags- und AGB-Rechtsprechung hat allerdings zahlreiche und nicht immer leicht erfüllbare Anforderungen an solche Selbstbelieferungsvorbehaltsklauseln entwickelt, die strikt zu beachten sind, wenn sie wirksam sein sollen und das gewünschte Ziel einer Leistungsfreiheit bei nicht oder verspätet erfolgter Zulieferung durch Subzulieferer erreichen sollen.

Selbstbelieferungsvorbehaltsklauseln, die darauf hinauslaufen, dass der Lieferant des Rahmenliefervertrags sich erst nach dem Abschuss desselben mit der Zulieferer­ware eindeckt, versagt die Rechtsprechung im AGB-recht­lichen Bereich die Rechtswirksamkeit. Solche werden als ­unwirksame, unzulässige Benachteiligung des Vertragspartners im Sinne des § 307 BGB angesehen. Erforderlich ist vielmehr, dass aus der Klausel hervorgeht, dass der Selbstbelieferungsvorbehalt nur dann greift, wenn der Lieferant sich vor Abschluss des Rahmenliefervertrags, jedenfalls aber vor Abschluss des jeweiligen in Ausführung des Rahmenliefervertrags geschlossenen einzelnen Kaufvertrags, mit der zu liefernden Ware bei seinem Unterlieferanten dergestalt „kongruent“ eingedeckt hat, dass er mit dessen Leistung die entsprechend geschuldete Leistung aus dem Ausführungskaufvertrag des Rahmenliefervertrags erfüllen kann (sogenanntes kongruentes Deckungsgeschäft). Die Klausel darf daher bei verwenderfeindlichster Auslegung nach § 305c Abs. 2 BGB nicht auch nur theoretisch den Eindruck erwecken, als könne der Lieferant versuchen, nach Abschluss des einzelnen Kaufvertrags und unter dem Rahmenliefervertrag die Ware erst noch „zusammenzukaufen“, um seine Lieferpflicht zu erfüllen.

Irrglaube an die Spezifikation – Haftungsfalle für viele Unternehmen

In Rahmenlieferverträgen spielen die geschuldeten ­Eigenschaften und die Qualität der zu liefernden Waren sowohl für den Lieferanten als auch für die Käuferseite eine erhebliche compliancerelevante Rolle. Letztlich ­bestimmt die Frage, was im Rahmen der Zulieferung ­geschuldet ist, bei einer Nichteinhaltung über § 280 BGB auch die Frage der Haftung auf Schadensersatz.

Häufig ist im aktuellen Wirtschaftsverkehr festzustellen, dass sowohl die Lieferantenseite als auch die Käuferseite sich nicht darüber bewusst sind, was eigentlich geschuldet ist. Vielmehr ist ein Irrglaube an und eine Fokussierung auf die Spezifikation des jeweiligen Liefergegenstands festzustellen.

Spezifikationen bei Rahmenlieferverträgen unterliegen jedoch in aller Regel dem sogenannten AGB-rechtlichen Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dieses gilt nämlich auch dort, wo die allgemeine AGB-­Kontrolle nicht eingreift, und daher auch für den geschuldeten Leistungsgegenstand und somit auch für die Spezifika­tion. Die Anforderungen der Rechtsprechung des BGH an die Einhaltung des AGB-rechtlichen Transparenzgebots sind hoch. Danach muss eine Spezifikation so formuliert sein, dass sie der durchschnittliche Vertragspartner (dies wird nicht immer der technisch versierte Entwickler auf der anderen, der Käuferseite sein) ohne Einholung von zusätzlichem Rat verstehen kann. Jede vermeidbare Unklarheit macht dabei eine Regelung in ­einer Leistungsspezifikation in aller Regel nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Die Folge solcher unwirksam gestalteten Spezifikationen ist, dass der Lieferant etwas völlig anderes schuldet, als von ihm angenommen. Das Geschuldete bestimmt sich sodann nach § 434 BGB, der einen in der Wirtschaft noch weitgehend unbekannten, deutlich verschärften Mängelbegriff enthält.

Vielfach trifft man in der Wirtschaft noch das Verständnis des alten, bis zum Jahre 2022 geltenden Mängelbegriffs, der auch determinierte, was der Lieferant im Rahmen ­eines Rahmenlieferverhältnisses schuldete. Hiernach (dem alten Mängelbegriff des § 434 BGB) waren vom Lieferanten lediglich diejenigen Eigenschaften geschuldet, die in einer (wirksamen) Spezifikation zum Rahmenliefervertrag niedergelegt waren. Gab es eine solche (oder eine rechtswirksame) Spezifikation nicht, musste der Liefergegenstand zum vertraglich vorausgesetzten Zweck geeignet sein. War auch ein solcher Zweck nicht vorhanden, musste der Liefergegenstand die ­gewöhnlichen ­Eigenschaften derartiger Liefergegenstände aufweisen.

Die alte Rechtslage hat sich jedoch zu Lasten der Lieferantenseiten bei Rahmenlieferverträgen durch die Neufassung des § 434 BGB deutlich verschärft.

Nach dem neuen verschärften Sachmängelbegriff des § 434 BGB ist die vom Lieferanten unter einem Rahmenliefervertrag gelieferte Sache nur noch dann frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen und den objektiven Anforderungen sowie den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht. Aus einem alternativen Szenario hat der ­Gesetzgeber zu Lasten der Lieferantenseite und zugunsten der Käuferseite daher im Kaufrecht ein kumulatives Szenario entwickelt.

Im Übrigen ist zwischenzeitlich in der Rechtsprechung geklärt, dass der Lieferant stets beim Liefergegenstand auch die Eigenschaften schuldet, welche er in der Werbung dargetan hat.

Das vorstehend wiedergegebene Szenario führt dazu, dass erhebliche Teile der Lieferwirtschaft die von ihnen bei Rahmenlieferverträgen geschuldeten Eigenschaften des Liefergegenstands nicht zu erreichen vermögen. Diesbezüglich ergibt sich sowohl vertragsrechtlicher als auch AGB-rechtlicher Handlungsbedarf.

Mangels höchstrichterlicher Entscheidung muss derzeit davon ausgegangen werden, dass bei AGB-Klauseln zwar Teile der objektiven Anforderungen in standardisierten Vertragsklauseln abbedungen werden können, nicht ­jedoch die subjektiven Anforderungen.

Leistungsschuldner aus Rahmenlieferverträgen sind ­daher gut beraten, aufgrund des verschärften Mängelbegriffs mit Bedacht im Vertrag den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch für die Ware festzulegen und die Anforderungen des neuen, verschärften Mängelbegriffs dort „zu entschärfen“, wo dies AGB-rechtlich möglich ist, nämlich bei den objektiven Anforderungen an den Liefergegenstand.

 

Autor

Christoph Schmitt Hoffmann Liebs, Düsseldorf Rechtsanwalt, Partner, Head of China Desk christoph.schmitt@hoffmannliebs.de www.hoffmannliebs.de

Christoph Schmitt
Hoffmann Liebs, Düsseldorf
Rechtsanwalt, Partner, Head of China Desk

christoph.schmitt@hoffmannliebs.de
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