Von der Bohne bis in die Tasse

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Von Dr. Martina Schuster, LL.M (GWU), Rechtsanwältin, Klinkert Zindel Partner, Frankfurt am Main

Konkurrenten dürfen Kapseln für das Nespresso-Kaffeesystem weiter uneingeschränkt vertreiben. Das OLG Düsseldorf wies die auf Patentverletzung gestützten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von Nestec ab, die darauf abzielten, dass in Deutschland vertriebene Konkurrenzkapseln für das unter anderem mit George Clooney beworbene Kaffeesystem mit dem deutlichen Warnhinweis „Nicht für Nespresso-Maschinen geeignet“ gekennzeichnet werden müssen. Die „No­Name“-Produkte seien nicht patentgeschützt, da sich die patentierte erfinderische Lehre lediglich in der Technik der Kaffeemaschinen widerspiegele, nicht indes in den Kapseln (Az. I-2 U 72/12 und I-2 U 73/12, rechtskräftig).

Der Sachverhalt
Die Firma Nestec („Klägerin“) ist Inhaberin des für Nespresso-Kaffemaschinen genutzten europäischen Patents EP 2103236 B1 mit dem Titel „Vorrichtung zur Extraktion einer Kapsel“. Sie hat Lizenzen an verschiedene Unternehmen vergeben, die die Kaffeeextraktionsmaschinen und Originalkapseln produzieren. Die Antragsgegner (die „Beklagten“) vertreiben ohne Lizenzierung für die Verwendung in Nespresso-Maschinen geeignete Kaffeekapseln. Sie bieten diese deutlich kostengünstiger an als Nestec die Originalkapseln.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Unterlassung des weiteren Vertriebs der „No Name“-Kapseln zum Gebrauch in Nespresso-Kaffeemaschinen. Sie vertritt die Auffassung, die von den Beklagten vertriebenen Modelle arbeiteten nach der Lehre ihres Patents. Da sich die Kapsel auf ein wesentliches Element der patentierten Erfindung beziehe und es offensichtlich sei, dass die „No Name“-Kapseln zur Verwendung in den Nespresso-Maschinen geeignet und bestimmt seien, verletzten die Beklagten mit dem Vertrieb der „No Name“-Kapseln das Patent mittelbar. Der seitens der Verbraucher vorgenommene Ersatz der original Nespresso-Kapseln durch die „No Name“-Kapseln stelle sich als Neuherstellung des Extraktionssystems dar und sei nicht vom bestimmungsgemäßen Gebrauch umfasst – dies, weil die Kapseln nach der Lehre des Patents für die technischen Vorteile der Erfindung verantwortlich seien.

Entscheidung des Gerichts
Das OLG Düsseldorf beantwortete die Frage, ob die Kaffeekapseln zum Schutzumfang des Patents gehören, eindeutig mit nein (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185). Die Rechte der Klägerin an der Erfindung seien vielmehr durch die Veräußerung der Nespresso-Maschinen erschöpft. Bei der Verwendung der „No Name“-Kapseln handele es sich um den rechtmäßigen „bestimmungsgemäßen Gebrauch“ der Kaffeemaschine, nicht aber um eine patentwidrige Neuherstellung des patentierten Kaffeesystems. Zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines patentgeschützten Erzeugnisses zählten auch die Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit, wenn eine Funktions- oder Leistungsfähigkeit durch Verschleiß, Beschädigung oder Verbrauch aufgehoben sei. Von der Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit könne allerdings dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Maßnahmen darauf hinausliefen, das patentgemäße Erzeugnis erneut herzustellen, was vorliegend jedoch auszuschließen sei. Denn für die Abgrenzung zwischen zulässiger Reparatur und unzulässiger Neuherstellung sei maßgeblich, ob die getroffenen Maßnahmen noch die Identität des patentgeschützten Erzeugnisses wahren oder der Schaffung eines neuen erfindungsgemäßen Erzeugnisses gleichkommen (BGH, GRUR 2004, 758, 762 – „Flügelradzähler“; GRUR 2006, 837, 838 – „Laufkranz“; GRUR 2007, 769, 772 – „Pipettensystem“). Um dies zu beurteilen, bedarf es einer die Eigenart der patentgeschützten Nespresso-Maschine berücksichtigenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch der gekauften „No Name“-Kapsel andererseits (vgl. GRUR 2007, 769, 772 – „Pipettensystem“; GRUR 2012, 1118, 1120 – „Palettenbehälter II“).

Da der Austausch von Kapseln während der Lebensdauer einer in Verkehr gebrachten Nespresso-Maschine jedoch üblich sei und der Verbraucher typischerweise erwarte, die Maschine mit neuen Kapseln mehrfach benutzen zu können, liege im Austausch der Kapsel grundsätzlich keine Neuherstellung (vgl. GRUR 2006, 837 838 – „Laufkranz“; GRUR 2007, 769 772 – „Pipettensystem“).

Der wesentliche Erfindungsgedanke des Verfügungspatents beträfe nicht den Einführungs- und Positionierungsvorgang der Kapsel, sondern liege darin, durch die Hin-und-her-Bewegung eines einzigen beweglichen Teils die Kapsel, nachdem sie in die Vorrichtung eingeführt wurde, in die Extraktionsposition verbringen (Schließbewegung) und nach der Extraktion wieder aus der Vorrichtung auswerfen zu können (Öffnungsbewegung). Die Öffnung des beweglichen Teils und der Auswurf der Kapsel seien nicht mehr Gegenstand der technischen Lehre. Es käme vielmehr wesentlich darauf an, dass der bewegliche Teil im Zuge der Schließbewegung auf die Kapsel einwirke und die Kapsel absenke, so dass der Flansch unter die Blockiermittel gelangt und von diesen nicht mehr gehalten wird. Die damit verbundenen Vorteile der Erfindung fänden jedoch in der Kapsel selbst keinen Niederschlag; ebenso wenig verkörpere die Kapsel einen wesentlichen Teil des Erfindungsgedankens dergestalt, dass sie einen entscheidenden Lösungsbeitrag zu der Erfindung beisteuere. Vor diesem Hintergrund bestätigte das OLG den Ansatz des LG, wonach für die Lehre des Patents allein diejenigen Bauteile entscheidend sind, die das „Handling“ der Kapsel bewirken, nicht aber die Kapsel selbst, die lediglich passives Objekt dieser Einwirkungen ist (LG Düsseldorf GRUR-Prax 2012, 459).

Dem Einwand der Klägerin, im Rahmen der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass der Endverbraucher kein Interesse daran habe, dass das Inverkehrbringen der Nespresso-Maschinen die patentfreie Benutzung entsprechender Kapseln infolge Erschöpfung ermögliche, vermochte das OLG nicht zu folgen. Zwar möge sein, dass der Verbraucher nicht unmittelbar ein solches Interesse habe. Vermutlich würde er sich dessen gar nicht bewusst sein, dass er aufgrund seiner privilegierten Verbraucherstellung ohnehin zur Benutzung der Kapseln berechtigt sei. Er werde aber durchaus ein Interesse daran haben, Kapseln aus einer anderen Quelle beziehen zu können, wenn dies für ihn vorteilhaft sei, insbesondere wenn die Kapseln kostengünstiger seien.

Praxisfolgen
Das Düsseldorfer Gericht bestätigt, dass sich die Erschöpfung von Patentrechten an den vom Patentinhaber in den Verkehr gebrachten Geräten auch auf Zubehör und Ersatzteile erstreckt, vgl. BGH, GRUR 2006, 837, 839 – „Laufkranz“; GRUR 2007, 790 – „Pipettensystem“). Während bei der Entscheidung „Coffee Pad“ (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2006, 39 – „Coffee Pad“) der Fall anders lag, weil Brühmaschine und Kaffeepad als eine Baueinheit bewertet werden konnten, so dass der wirtschaftliche Schwerpunkt der Erfindung gerade darin lag, den anfallenden Bedarf an Filtereinsätzen zu decken, war vorliegend nicht die Gestaltung der Kapsel mit einem Flansch neu und als solche patentmäßig geschützt, sondern nur deren Positionierung und Extraktion (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-Prax 2012, 459 – Anmerkung Elmenhorst). Demzufolge musste der Vermarktungsschwerpunkt des Nespresso-Kaffeesystems, also das Decken des zusätzlichen Bedarfs an Kaffeekapseln, bei der Interessenabwägung unberücksichtigt bleiben. Dies stellt für die Originalherstellerin eine deutliche Niederlage dar.

Kontakt: m.schuster@klinkert.pro