Von Sandra Sfinis, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hamburg
Sonderzahlungen mit Mischcharakter, die zumindest auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellen, können in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31.12. des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Das hat das BAG jetzt entschieden (Urteil vom 13.11.2013 – Az. 10 AZR 848/12).
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall stritten die Parteien über den Anspruch auf Zahlung einer als Weihnachtsgratifikation bezeichneten Sonderzahlung für das Jahr 2010.
Der Kläger war seit 2006 bei der Beklagten beschäftigt. Er erhielt jährlich mit dem Novembergehalt eine ab dem Jahr 2007 jeweils als „Weihnachtsgratifikation“ bezeichnete Sonderzahlung in Höhe des jeweiligen Novembergehalts. Die Beklagte sandte jeweils im Oktober oder November eines Jahres ein Schreiben an alle Mitarbeiter, in dem sie die für die Auszahlung geltende „Richtlinie“ aufführte. Im Schreiben der Beklagten vom 30.09.2010 bestimmte die Richtlinie, dass die Sonderzahlung an Arbeitnehmer erfolge, die sich am 31.12.2010 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden. Die Zahlung solle bei unterjährigem Vertragsbeginn oder unbezahlter Freistellung monatsanteilig erfolgen.
Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Eigenkündigung des Klägers am 30.09.2010. Nachdem die Beklagte die Zahlung verweigerte, klagte der Kläger auf anteilige Zahlung der Weihnachtsgratifikation (9/12).
Die Vorinstanzen wiesen die Klage als unbegründet ab. Das Berufungsgericht folgte in seinem Urteil der bisherigen Rechtsprechung des BAG, wonach einem Arbeitgeber nicht grundsätzlich versagt ist, Sonderzahlungen mit Bindungsklauseln zu versehen, solange die Zahlungen nicht ausschließlich Gegenleistung für bereits erbrachte Arbeitsleistung sind (BAG, Urteil vom 28. 03. 2007 – Az. 10 AZR 261/06). Das Berufungsgericht sah in dem Schreiben der Beklagten vom 30.09.2010 eine wirksame Gesamtzusage, die Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellt. Diese halte einer Überprüfung auf der Grundlage des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) stand. Insbesondere stelle die in dem Schreiben enthaltene Stichtagsklausel keine unangemessene Benachteiligung des Klägers im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB dar, weil die Zahlung nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Bezugszeitraums der Sonderzahlung abhängig gemacht werde.
Entscheidung des Gerichts
Anders als die Vorinstanzen hat das BAG der Klage stattgegeben und die Beklagte zur anteiligen Zahlung der Weihnachtsgratifikation verurteilt. Der 10. Senat hielt die Stichtagsklausel, die die Zahlung vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31.12. des Jahres abhängig macht, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB für unwirksam. Die Klausel benachteilige den Kläger unangemessen. Nach den Richtlinien der Beklagten solle die Sonderzahlung zum einen den Arbeitnehmer über das Jahresende hinaus an das Unternehmen binden und damit die Betriebstreue belohnen, zum anderen diene sie aber zugleich der Vergütung der im Laufe des Jahres geleisteten Arbeit. Letzteres ergebe sich daraus, dass der Vergütungsanspruch nach den Richtlinien monatlich anteilig erworben wird. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Sonderzahlung eine Gegenleistung für Zeiten nach dem Ausscheiden des Klägers oder für besondere – vom Kläger nicht erbrachte – Arbeitsleistungen sein solle. Somit werde dem Kläger durch die Stichtagsregelung ein Vergütungsanspruch für bereits erbrachte Arbeitsleistung genommen. Dies stehe im Widerspruch zum Grundgedanken des § 611 Abs. 1 BGB.
Praxishinweise
Mit dieser Entscheidung entwickelt der 10. Senat des BAG seine geänderte Rechtsprechung zu einer strengen AGB-Kontrolle von Flexibilisierungsregelungen bei Sonderleistungen weiter.
Vor einem Jahr stellte der 10. Senat klar, dass Sonderzuwendungen, die nicht der Vergütung geleisteter Arbeit dienen und lediglich an den Bestand des Arbeitsverhältnisses anknüpfen, keine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 BGB darstellen, wenn der ungekündigte Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungstag als Anspruchsvoraussetzung bestimmt wird (BAG, Urteil vom 18.01.2012 – Az. 10 AZR 667/10). Eine Sonderzuwendung weiche nicht von den gesetzlichen Grundkonzeptionen des § 611 BGB ab, wenn sie nicht im Synallagma zur erbrachten Arbeitsleistung steht, sondern sonstige Zwecke verfolgt. Sonstige Zwecke können zum Beispiel sein, dass sich der Arbeitgeber an den zum Weihnachtsfest typischerweise erhöhten Aufwendungen seiner Arbeitnehmer beteiligen möchte. Die Zahlung solcher Sonderzuwendungen hängt nicht von einer bestimmten Arbeitsleistung, sondern regelmäßig nur vom Bestand des Arbeitsverhältnisses ab. In diesem Fall kann die Zahlung der Sonderzuwendung daher grundsätzlich an den Eintritt weiterer Bedingungen geknüpft werden. Ob der Arbeitgeber erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich vergüten oder sonstige Zwecke verfolgen will, ist durch Auslegung der vertraglichen Bestimmungen zu ermitteln. Die Voraussetzungen für eine Vergütung von Arbeitsleistung setzt der 10. Senat dabei niedrig an. Es genüge ein Zusammenhang zur Arbeitsleistung oder Arbeitsergebnissen. Auch sei die Höhe der Sonderzahlung ein Indiz. Will der Arbeitgeber andere Zwecke verfolgen, müsse sich dies deutlich aus der zugrundeliegenden Vereinbarung ergeben.
In einem weiteren parallel ergangenen Urteil entschied der 10. Senat, dass die Zahlung einer Sonderzuwendung, die zumindest auch Vergütung für erbrachte Arbeitsleistung darstellt, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen abhängig gemacht werden darf. Insbesondere könne die Sonderzahlung nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Bezugszeitraums abhängig gemacht werden (BAG, Urteil vom 18.01.2012 – Az.10 AZR 612/10). Es sei unangemessen, vereinbartes Arbeitsentgelt dem Arbeitnehmer über Stichtagsklauseln oder sonstige Zahlungsbedingungen wieder zu entziehen, wenn der vorleistungsverpflichtete Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung bereits erbracht habe. Eine solche Stichtagsklausel verkürze zudem in nicht zu rechtfertigender Weise die nach Artikel 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers, weil sie die Ausübung des Kündigungsrechts unzulässig erschwere.
Ungeklärt war bisher die Frage, ob Sonderzahlungen, die zumindest auch der Vergütung von Arbeitsleistung dienen, von Stichtagen innerhalb des Bezugszeitraums abhängig gemacht werden können. Diese Lücke hat der 10. Senat mit der vorliegenden Entscheidung geschlossen, indem er die Frage verneint. Der Senat sah den Zweck der Klausel in den Richtlinien der Beklagten – wie sich aus der bisher allein vorliegenden Pressemitteilung des BAG entnehmen lässt – zumindest auch in der Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung. Der Lohn für die bereits erbrachte Arbeitsleistung dürfe dem Arbeitnehmer auch nicht durch eine Bindung an das Arbeitsverhältnis bis zu einem Tag, der innerhalb des Bezugszeitraums liege, genommen werden.
Bewertung
Das Urteil ist für die Praxis von grundlegender Bedeutung. Für Sonderzahlungen mit Mischcharakter sind Stichtagsklauseln – gleich ob sie außerhalb oder innerhalb des Bezugszeitraums liegen – unzulässig. Der Anwendungsbereich für Stichtagsklauseln ist ab jetzt sehr begrenzt. Stichtagsklauseln kommen nur noch bei Leistungen ohne jeglichen Bezug zur Arbeitsleistung in Betracht, die jedoch nur in den seltensten Fällen angenommen werden können.
Kontakt: Sandra.sfinis@luther-lawfirm.com

