Obergrenze statt Kappungsgrenze – Kartellverstöße demnächst billiger?

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Von Nico Just, LL.M. (Auckland), Rechtsanwalt, Osborne Clarke, Köln

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Das Bundeskartellamt sanktioniert kartellrechtswidrige Absprachen insbesondere über Preise, Kunden, Absatzgebiete und Konditionen. Allein in den letzten beiden Jahren wurden Bußgelder in Höhe von rund einer halben Milliarde Euro verhängt. Durch verbesserte Ermittlungsmethoden sowie die 2006 eingeführte Bonusregelung gelingt es dem Bundeskartellamt zudem immer häufiger, anhängige Verfahren abzuschließen und die überführten Kartellanten mit einem Bußgeld zu belegen. Mitte 2012 hat das Bundeskartellamt Bußgelder in Höhe von 124,5 Millionen Euro gegen ThyssenKrupp und drei weitere Unternehmen verhängt, weil diese illegal Preise auf dem Schienenmarkt abgesprochen hatten. Bereits im ersten Quartal 2013 wurden Süßwarenhersteller (60 Millionen Euro), Unternehmen der Mühlenindustrie (41 Millionen Euro), Drogerieartikelhersteller (39 Millionen Euro) sowie die Nestlé Deutschland AG (20 Millionen Euro) mit Bußgeldern belegt. Im April bestätigte der BGH zudem das höchste Bußgeld in der Geschichte des Bundeskartellamts (278,6 Millionen Euro) dem Grunde nach und gewährte aufgrund der langen Verfahrensdauer lediglich einen Abschlag von 5%.

Die Bemessung eines Bußgelds liegt weitgehend im Ermessen des Bundeskartellamts. In Ausübung dieses Ermessens hat das Bundeskartellamt zunächst in Leitlinien aus dem Jahr 2006 festgehalten, wie es bei der Berechnung eines Bußgelds vorgeht. Diese Leitlinien hat das Bundeskartellamt am 25.06.2013 durch neue Leitlinien ersetzt und damit die jüngst ergangene Entscheidung des BGH zum Grauzementkartell (Az. KRB 20/12) berücksichtigt. Die neuen Leitlinien geben Anhaltspunkte dafür wie hoch ein Bußgeld im Falle eines aufgedeckten Kartellverstoßes ausfallen kann.

BGH in „Grauzement“ – zur umsatzbezogenen Obergrenze von Bußgeldern
In § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB ist festgelegt, dass Geldbußen die Höhe von 10% der im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Umsatzerlöse des Unternehmens – bezogen auf den Gesamtkonzern – nicht übersteigen dürfen. Nach dem Grundgesetz kann eine Tat jedoch nur dann bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Dieser Anforderung würde die 10%-Grenze nicht genügen, wenn man sie lediglich als Kappungsgrenze verstehen würde. Der Bußgeldrahmen wäre in diesem Fall nach oben offen, so dass Bußgelder auch über der 10%-Grenze festgesetzt werden könnten und erst in einem zweiten Schritt bei dieser Grenze gekappt werden würden. Hinzu kommt, dass bei einer Kappung nicht nur die denkbar schwersten Fälle, sondern gegebenenfalls auch weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen mit der Höchstgeldbuße geahndet werden und das Bußgeld damit nicht immer proportional zum Unrecht und zur Tatschuld des Kartellanten steht. Teile der kartellrechtlichen Literatur kritisierten daher immer wieder, dass die 10%-Grenze des § 81 Abs. 4 GWB in der Auslegung des Bundeskartellamts verfassungswidrig sei.

Aus diesen Gründen legte der BGH § 81 Abs. 4 GWB verfassungskonform dahingehend aus, dass 10% der erzielten Umsatzerlöse eines Kartellanten den oberen Rahmen eines möglichen Bußgelds – und nicht lediglich eine Kappungsgrenze – bestimmen. Dieser Rahmen diene als Orientierung bei der Bemessung eines Bußgelds. Abweichend hiervon hatte das Bundeskartellamt die 10%-Grenze bislang entsprechend der in der EU vorherrschenden kartellrechtlichen Praxis als Kappungsgrenze ausgelegt, so dass nun die Notwendigkeit bestand, die alten Bußgeldleitlinien der Auslegung des BGH anzupassen.

Bußgeldberechnung nach den neuen Leitlinien
Nach den neuen Leitlinien folgt das Bundeskartellamt bei der Bemessung einer Geldbuße im Wesentlichen fünf Schritten:

(1) Zunächst ermittelt das Bundeskartellamt den gesetzlichen Bußgeldrahmen, welcher bis zu 10% des Gesamtumsatzes des zu sanktionierenden Unternehmens aus dem letzten Geschäftsjahr vor der Behördenentscheidung beträgt. Entscheidend ist dabei der weltweite Konzernumsatz des betroffenen Unternehmens. Für nur fahrlässig begangene Kartellverstöße gilt weiterhin ein verringerter Bußgeldrahmen von 5%.

(2) In einem zweiten Schritt wird nun das Gewinn- und Schadenpotential ermittelt. Dieses berücksichtigt die Möglichkeit, durch den Kartellverstoß Vorteile im Wettbewerb zu erzielen und Dritten oder der Volkswirtschaft insgesamt Nachteile zuzufügen. Das Bundeskartellamt geht dabei von einem Gewinn- und Schadenpotential in Höhe von 10% des während der Dauer des Kartellverstoßes erzielten tatbezogenen Umsatzes aus. Tatbezogener Umsatz ist der mit den Produkten oder Dienstleistungen, die mit dem Kartellverstoß in Zusammenhang stehen, während des gesamten Tatzeitraums erzielte Inlandsumsatz des Unternehmens.

(3) Abhängig von der Umsatzhöhe des zu sanktionierenden Unternehmens wird im Anschluss auf das so festgelegte Gewinn- und Schadenpotential ein Multiplikationsfaktor zwischen 2 (bei Umsatzerlösen unter 100 Millionen Euro) und 6 (bei Umsatzerlösen ab 100 Milliarden Euro) angewendet. Soweit das so errechnete Ergebnis unterhalb der in Schritt (1) errechneten Bußgeldobergrenze liegt, wird diese entsprechend abgesenkt. In allen anderen Fällen bleibt es bei der gesetzlichen Bußgeldobergrenze.

(4) Innerhalb des so festgelegten Bußgeldrahmens bestimmt das Bundeskartellamt nun das eigentliche Bußgeld nach tat- und täterbezogenen Kriterien auf der Grundlage einer Gesamtabwägung. Zu den tatbezogenen Kriterien zählen insbesondere die Art und Dauer der Zuwiderhandlung, ihre Auswirkungen und die Bedeutung der Märkte. Bei besonders schweren Verstößen wie Preis-, Quoten-, Gebiets- und Kundenabsprachen erfolgt die Einordnung in der Regel im oberen Bereich des Bußgeldrahmens. Zu täterbezogenen Kriterien zählen beispielsweise die Rolle des Unternehmens im Kartell, die Stellung des Unternehmens auf dem betroffenen Markt, vorangegangene Kartellverstöße oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens.

(5) Bußgeldreduzierend – bis zu einem vollständigen Erlass des Bußgelds – kann sich schließlich ein positives Nachtatverhalten auswirken, wenn ein Kartellmitglied in Form einer Selbstanzeige (Bonusantrag) wesentlich zur Aufdeckung eines Kartells beiträgt. Ebenso kann eine Bußgeldreduzierung gewährt werden, soweit sich das geständige Unternehmen im Anschluss an einen Bonusantrag auf eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung (Settlement) einlässt.

Ausblick – Wer profitiert von den neuen Leitlinien?
Nach den neuen Leitlinien steckt das Bundeskartellamt in einem ersten Schritt einen auch nach oben abgeschlossenen Bußgeldrahmen ab und berechnet erst in einem zweiten Schritt das konkrete Bußgeld. Wie bisher bleiben vor allem die Schwere und die Dauer des jeweiligen Kartellverstoßes von Bedeutung. Daneben wird das Bundeskartellamt durch die Einführung des Multiplikationsfaktors voraussichtlich stärker auf die Größe des Unternehmens abstellen. Entsprechend erwartet auch Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts, dass die Bußgelder für kleinere Unternehmen, die vorwiegend nur ein Produkt vertreiben, künftig geringer ausfallen. Bei Konzernen, die in einer Vielzahl von Märkten aktiv sind und deren Absprachen nur ein bestimmtes Produkt ihres Portfolios betreffen, könne die angepasste Bußgeldbemessung hingegen künftig zu höheren Summen führen.

Kontakt: Nico.just@osborneclarke.com