Nutzung von Domainnamen und Metatags als Werbung

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Von Dr. Markus Körner, Rechtsanwalt und Thomas Urband, Rechtsanwalt, Bird & Bird LLP, München

In seinem Urteil vom 11.07.2013 (Az. C-657/11) sieht der EuGH die Nutzung von Domainnamen und Metatags als absatzfördernd und damit als „Werbung“ im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 84/450/EWG und Art. 2 der Richtlinie 2006/114/EG an. Die bloße Registrierung einer Domain per se ist hingegen noch kein ausreichendes Mittel zum Kundenfang.

Das Urteil des EuGH beantwortet allein die Frage der „Werbung“ und wirft eine Reihe von Folgefragen auf, welche noch von den nationalen Gerichten zu klären sind. Die stets schwierige Abgrenzung zwischen Marken- und Wettbewerbsrecht könnte wieder neue Diskussionen entfachen. Es bleibt abzuwarten, ob kennzeichenrechtliche Grenzfälle nun national vermehrt auf Wettbewerbsrecht gestützt werden.

Sachverhalt
Im belgischen Ausgangsverfahren streiten die Unternehmen Belgian Electronic Sorting Technology NV (BEST) und Visys NV über die Verwendung der Bezeichnung BEST im Rahmen eines Domainnamens sowie verschiedener Typenbezeichnungen von BEST-Produkten als Metatags. Zur Erinnerung: Metatags sind Begriffe, welche im Quellcode einer Webseite verwendet werden und deren Inhalt beschreiben sollen. Die Begriffe sind für den Nutzer nicht sichtbar, sollen aber zur Einordnung bei den Suchmaschinen führen und das Ranking verbessern.

Visys wurde von einem ehemaligen BEST-Mitarbeiter gegründet. Beide Unternehmen stellen Sortiermaschinen mit Lasertechnologie her. Visys nutzte die Domain bestlasersorter.com, die den gleichen Inhalt wie die Firmenwebseite visys.be hat. Auf der Webseite verwendete Visys unter anderem die Metatags „Helius Sorter, LS9000“ und „Best+Helius“.

BEST rügte im Ausgangsverfahren neben Verletzungen der Marke und des Geschäftskennzeichens auch eine irreführende sowie unzulässige vergleichende Werbung. Die Marke BEST wurde im Rahmen einer Widerklage gelöscht, so dass sich das Verfahren nur mehr auf die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche bezieht.

Position des EuGH
Die bloße Registrierung eines Domainnamens ist noch keine Werbung. Der EuGH sieht darin lediglich einen formalen Akt, der den Domainnamen in einer Datenbank mit der sogenannten IP-Adresse des Servers verbindet.

Mit der Nutzung des sorgfältig ausgewählten Domainnamens hingegen wolle der Inhaber möglichst viele Internetnutzer dazu bewegen, die Webseite zu besuchen und sich für sein Angebot zu interessieren. Die Nutzung eines Domainnamens stelle „eine Äußerung dar, die sich an die potentiellen Verbraucher richtet und diesen suggeriert, dass sie unter diesem Namen eine Website zu diesen Produkten oder Dienstleistungen oder auch zu diesem Unternehmen finden werden“.

Der Einsatz von Metatags ist Werbung in Form einer indirekten Äußerung. Durch die Nutzung von Metatags wird nach Auffassung des EuGH das „natürliche“ Ergebnis einer Suche zugunsten des Nutzers der Metatags beeinflusst. Der Link zu seiner Webseite erscheine in der Ergebnisliste, gegebenenfalls in unmittelbarer Nähe des Links zur Webseite des Mitbewerbers. Dem Internetnutzer werde so suggeriert, dass diese Webseite im Zusammenhang mit seiner Suche stehe.

Der EuGH geht dabei davon aus, dass der Internetnutzer bei seiner Suche meist Informationen oder Angebote zu dem spezifisch gesuchten Produkt oder Unternehmen erhalten wolle. Sofern ihm im Suchergebnis Produkte eines Mitbewerbers angeboten werden, kann der Internetnutzer diese entweder als alternatives Angebot erkennen oder der (falschen) Annahme unterliegen, dass der Link zu Webseiten mit Waren führt, welche den gesuchten Begriff tragen.

Bisherige deutsche Rechtsprechung
Markenrecht
In der deutschen Rechtspraxis wäre die Nutzung von Domains und Metatags typischerweise Gegenstand einer kennzeichenrechtlichen Streitigkeit.

Die aktive Nutzung von Second-Level-Domains (wie bestlasersorter.com) ist dem Markeninhaber vorbehalten. Ob eine Markenverletzung vorliegt, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen zur Verwechslungsgefahr (§§ 14, 15 MarkenG). Auch eine reine Domainweiterleitung wird als markenmäßige Nutzung für den Inhalt der weitergeleiteten Seite angesehen (siehe etwa BGHGRUR, 2009, 1055 – „airdsl“).

Im Hinblick auf Metatags hat der BGH bereits entschieden, dass eine kennzeichenmäßige Benutzung vorliegt. Verwendet ein Dritter ein identisches oder ähnliches Kennzeichen als Metatag, besteht eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dann, wenn das Angebot des Dritten dadurch in den Suchtreffern erscheint (siehe BGHGRUR 2007, 65 – „Impuls“). Es genügt, dass mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise möglicherweise zu der entsprechenden Internetseite geführt wird – unabhängig davon, ob ein Irrtum bei näherer Betrachtung der Internetseite ausgeräumt würde. Die markenrechtliche Grenze bildet der Grundsatz der Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG: So darf etwa ein Händler, der auf einer bestimmten Seite Originalprodukte anbietet, die Marke als Metatag nutzen (BGHGRUR 2007, 784 – „AIDOL“).

Wettbewerbsrecht
Im Wettbewerbsrecht wurde die Werbepraxis von Visys bislang hauptsächlich unter den Aspekten des gezielten Abfangens von Kunden (§ 4 Nr. 10 UWG) sowie der allgemeinen Fallgruppe der Rufausbeutung (§ 3 UWG) diskutiert. Das gezielte Abfangen von Kunden greift regelmäßig nur beim Domaingrabbing durch, wenn eine Vielzahl von Domains mit fremden Bezeichnungen ohne konkreten Benutzungswillen erworben wird (BGH GRUR 2008, 1099 – „afilias.de“). Die Registrierung eines Gattungsbegriffs und die Verwendung als Sachhinweis sind auch dann grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn an dem Begriff gleichzeitig Namens- oder Kennzeichenrechte bestehen (GRUR 2005, 687 – „weltonline.de“). Bei der Fallgruppe der Rufausbeutung gemäß § 3 UWG ist das Verhältnis zum Markenrecht umstritten. Außerdem ist zweifelhaft, inwieweit diese allgemeine Fallgruppe mit der Schaffung des § 4 Nr. 9 UWG noch eine Existenzberechtigung hat.

Auswirkungen des EuGH-Urteils
Bei der bloßen Registrierung von Domains mit fremden Bezeichnungen ergibt sich keine Änderung der derzeitigen deutschen Rechtsprechung. Hiergegen kann nur aus der Firma vorgegangen werden (§ 12 BGB).

Insbesondere bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung von Metatags stellen sich allerdings interessante Folgefragen.

Bei der irreführenden Werbung gemäß § 5 UWG wird etwa zu entscheiden sein, ob es sich bei Metatags um eine „Angabe“ handelt. Man könnte argumentieren, dass die Verwendung etwa des Firmennamens eines Konkurrenten die konkludente Aussage enthält: „Wir gehören zu diesem“ oder „Wir sind der gesuchte Anbieter“. Ferner stellt sich die Frage nach der Irreführung der Verbraucher. Analog zu den markenrechtlichen Entscheidungen könnte auf die Beeinflussung des Suchrankings abgestellt werden. In der Rechtsliteratur wird hingegen vorgebracht, dass sich der Internetnutzer beim Bedienen einer Suchmaschine wenig Gedanken darüber mache, ob nur nach Begriffen gesucht wird, die sich auf der Webseite wiederfinden lassen (Bornkamm, in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl. 2012, § 5 Rn. 4.126).

Bei der vergleichenden Werbung gemäß § 6 UWG kommt es darauf an, ob Mitbewerber im Rahmen des Vergleichs erkennbar gemacht werden. Denn nur, wenn ein Konkurrent einzeln oder als Mitglied einer überschaubaren Gruppe konkret identifiziert wird, sind seine Interessen so schwerwiegend betroffen, dass es gerechtfertigt ist, die Werbung an den strengen Verbotskriterien des § 6 Abs. 2 zu messen (BGHGRUR 1999, 1000 – „Generika-Werbung“). Für die Begründung eines Vergleichs kann letztlich nur auf die räumliche Nähe der Suchergebnisse abgestellt werden. Dies erfordert nach unserer Auffassung jedoch einen hohen Begründungsaufwand. Die fehlende Sichtbarkeit der Metatags dürfte bei der Bewertung durchaus eine Rolle spielen.

Fazit
Nach der aktuellen Entscheidungspraxis der deutschen Gerichte dürfte BEST mit dem Einwand einer Spitzenstellungsbehauptung (§ 4 Nr. 10 UWG) durch die Nutzung der Domain www.bestlasersorter.com durch Visys noch die geringsten Hürden zu überwinden haben. Visys müsste dann nachweisen, dass ein hinreichender Leistungsabstand zur Konkurrenz besteht.

Dies zeigt einmal mehr, dass es aus Sicht der Rechteinhaber sinnvoll ist, auf Prävention zu setzen. Mit einem unterscheidungskräftigen Unternehmenskennzeichen sowie einer konsequenten Anmeldung von Produktmarken hätte BEST wohl bessere Chancen gehabt, die Werbepraxis von Visys zu unterbinden.

Kontakt: markus.koerner@twobirds.com und thomas.urband@twobirds.com