Neue Herausforderungen für die patentrechtliche Praxis

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Von Dr. Anna Wolters, Partnerin, Bird & Bird LLP, Düsseldorf

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Nach Beilegung eines heftigen Streits zwischen Rat und Europäischem Parlament über die Konzeption des künftigen EU-Einheitspatents rückt ein neues, internationales Patentgerichtssystem in greifbare Nähe. Für viele Patentpraktiker sind die vorliegenden Entwürfe zwar alles andere als ausgereift. Dennoch ist aufgrund des beharrlichen politischen Willens von einer baldigen Umsetzung auszugehen.

Verstärkte Zusammenarbeit
Bereits 1975 unterzeichneten die damals noch neun EU-Mitgliedstaaten in Luxemburg ein Gemeinschaftspatentübereinkommen. Das Abkommen trat jedoch nie in Kraft. Es scheiterte an einer Ratifizierung durch Irland und Dänemark. Seitdem gab es immer wieder Versuche, ein EU-Patent zu etablieren. Der Gerichtshof der Europäischen Union verwarf zuletzt den Vorschlag für ein internationales Abkommen zwischen den EU-Mitgliedstaaten, der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) mangels Vereinbarkeit mit dem EU-Recht (Gutachten 1/09 vom 08.03.2011).

Die Kommission präsentierte umgehend einen neuen Vorschlag mit dem Ziel, kostenträchtige, parallele Rechtsstreitigkeiten in verschiedenen Ländern zugunsten von kleineren Unternehmen zu vermeiden. Derzeit müssen die nationalen Teile der vom Europäischen Patentamt (EPA) zentral erteilten Europäischen Patente (EP) jeweils vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden.

Hier soll nun das Einheitspatent Abhilfe schaffen. Allerdings wird es kein Gemeinschaftspatent geben, denn Spanien und Italien machen beim Einheitspatent nicht mit. Sie finden insbesondere ihre Sprachen nicht ausreichend berücksichtigt. Die übrigen 25 Mitgliedstaaten begehen daher den Weg der verstärkten Zusammenarbeit (Art. 20 EUV). Spanien und Italien haben den entsprechenden Ratsbeschluss vor dem Gerichtshof angegriffen (Rechtssache C-274/11 und C-295/11). Mit einer Entscheidung wird Anfang dieses Jahres gerechnet.

Das Einheitspatent soll durch eine EU-Verordnung eingeführt werden (KOM (2011) 215 endg. vom 13.04.2011). Die Durchsetzung oder der Widerruf eines Einheitspatents gilt dann stets für alle 25 Mitgliedstaaten. Es wird wie die „klassischen EPs“ vom EPA erteilt. Auch „gemischte EPs“ können beantragt werden, also solche, die neben den 25 Mitgliedstaaten auch für weitere EPÜ-Vertragsstaaten gelten. Für letztere blieben nach Erteilung die nationalen Gerichte zuständig. Eine weitere Verordnung regelt die Übersetzungserfordernisse für Einheitspatente (KOM (2011) 216 endg. vom 13.04.2011).

Das neue Patentgericht
Zusätzlich wird mit Hilfe eines völkerrechtlichen Vertrages ein neues Patentgerichtssystem geschaffen. Der Vertrag enthält auch materielles Patentrecht, etwa Schadensersatz- und Auskunftsansprüche sowie mögliche Einwendungen des Beklagten. Umfangreiche Verfahrensregeln mit über 500 Vorschriften sind separat geregelt.

Das neue Patentgericht soll sowohl für Klagen aus Einheitspatenten als auch für die Durchsetzung von „klassischen EPs“ und für Nichtigkeitsangriffe zuständig sein. Die Entscheidungen des Gerichts gelten auch bei „klassischen EPs“ für teilnehmende Mitgliedstaaten einheitlich. Sind beispielsweise neben der Türkei und Italien Deutschland und Frankreich als Vertragsstaaten benannt, gelten die Entscheidungen für Deutschland und Frankreich einheitlich. Der türkische und italienische Teil müssen hingegen national geltend gemacht werden.

Die erste Instanz des Patentgerichts gliedert sich in eine Zentralkammer sowie Regional- und Lokalkammern. Die Zentralkammer soll ihren Sitz in Paris mit Zweigstellen in München (u.a. für Maschinenbau) und London (für Chemie, Hüttenwesen, täglicher Lebensbedarf) haben. Das Berufungsgericht wird in Luxemburg sitzen. Der Gerichtshof der Europäischen Union soll über die Auslegung des Unionsrechts wachen.

Je nach Anzahl der Fälle können die Vertragsstaaten bis zu vier Lokalkammern einrichten. Mitgliedstaaten können auch gemeinsam eine Regionalkammer bilden. Die Sprache richtet sich in der Regel nach der Gerichtssprache des Mitgliedstaates, während bei der Zentralkammer die Sprache des Patents Gerichtssprache wird.

Verletzungsverfahren sollen grundsätzlich in den Lokal- oder Regionalkammern geführt werden. Dort kann der Beklagte auf Nichtigerklärung des Patents widerklagen. Die Regional- und Lokalkammern können die Beurteilung der Rechtsbeständigkeit an die Zentralkammer verweisen oder bei einer bereits anhängigen Nichtigkeitsklage den Rechtsstreit aussetzen. Alternativ kann auch der gesamte Rechtsstreit an die Zentralkammer verwiesen werden. Einige Praktiker erwarten daher eine überwiegende Befassung der Zentralkammer. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie sich einzelne Lokal- oder Regionalkammern durch eine effiziente Verfahrensgestaltung und qualitativ hochwertige Urteile positionieren werden. So ist derzeit der deutsche Gerichtsstandort u.a. aufgrund der international anerkannten Expertise der Richter und der vergleichsweise kurzen Verfahrensdauer für Patentinhaber besonders attraktiv. Dies beizubehalten dürfte für die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Patentgerichtsstandortes entscheidend sein.

Höherer Aufwand?
Für die „klassischen EPs“, nicht aber für die Einheitspatente, ist eine Übergangszeit von sieben Jahren vorgesehen, in denen noch nationale Gerichte angerufen werden können. Dazu muss der Patentinhaber ein „opt-out“ registrieren. Derzeit wird erwartet, dass viele Patentinhaber von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden, da die Arbeitsweise der neuen Gerichte nicht vorhersehbar ist. Dabei spielt die Gefahr, dass ein noch nicht erfahrenes Gericht auf den Nichtigkeitseinwand des Beklagten hin ein Patent für alle 25 Mitgliedstaaten auf einmal widerruft, eine wesentliche Rolle. Möglicherweise werden Unternehmen Patente wieder vermehrt national anmelden, um sich der neuen Gerichtsbarkeit zu entziehen.

Tatsächlich kann erwartet werden, dass die Verfahren nach dem neuen Regime aufgrund des Widerrufsrisikos mit sehr viel höherem Aufwand betrieben werden als derzeit deutsche Patentverletzungsverfahren. Dies wird unweigerlich zu langen Verfahrensdauern und hohen Kosten führen. Ob das Ziel, gerade kleineren Unternehmen den Zugang zur Patentgerichtsbarkeit zu erleichtern, mit dem Einheitspatent überhaupt erreicht werden kann, wird daher von Patentpraktikern gemeinhin bezweifelt.

Eine weitere Neuerung ist die Postulationsfähigkeit von Patentanwälten vor dem Einheitspatentgericht. Aufgrund der komplexen Ausgestaltung des Gerichtssystems, einschließlich schwieriger materiell- und prozessrechtlicher Fragestellungen, ist Unternehmen jedoch zu empfehlen, weiterhin Rechtsanwälte einzuschalten. Demgegenüber sollte wegen der Möglichkeit einer Vernichtung des Patents im Verletzungsverfahren die patentanwaltliche Beratung ebensowenig fehlen, selbst wenn der Verletzungstatbestand einfach gelagert ist.

Fazit
Insgesamt wird die Konstruktion des Einheitspatents und des Gerichtssystems samt 500 Verfahrensregeln vielfach von Patentrechtlern kritisiert. Mit den Entwürfen wird versucht, den Besonderheiten der größeren Patentjurisdiktionen gleichermaßen gerecht zu werden. Dies führt aufgrund der Unterschiede insbesondere zwischen dem britischen „Common Law“-System und dem deutschen Zivilrecht zu ungewöhnlichen Ergebnissen für beide Seiten.

In jedem Fall dürften sich interessante Herausforderungen für Unternehmen und Anwälte stellen, die reichlich Raum für neue, kreative Prozessstrategien in Patentsachen bieten werden.

Kontakt: anna.wolters@twobirds.com