Von Jürgen Busch, Senior Counsel, Rechtsanwalt und Katharina Sellin, Rechtsanwältin, Mannheimer Swartling, Berlin
In Deutschland ist die Teilnahme von Kartellanten an Kronzeugenverfahren weiterhin lohnend. Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 22.08.2012 – Az. V-4 Kart 5+6/11 (OWi) im sogenannten „Kaffeeröster-Verfahren“ bestätigt, dass Geschädigte kein Einsichtsrecht in im Rahmen eines Kronzeugenprogramms von Kartellanten abgegebene Kronzeugenerklärungen haben. Kartellanten müssen demnach nicht befürchten, dass ihre Kronzeugenerklärungen Geschädigten bekanntgegeben werden. Es besteht keine Gefahr, dass sie durch ihre Kronzeugenerklärungen den Geschädigten die Substantiierung hoher Schadenersatzklagen erst ermöglichen.
Hintergrund
Die Akteneinsicht in Kronzeugenerklärungen war bereits Gegenstand der sogenannten „Pfleiderer-Entscheidung“ des EuGH vom 14.06.2011 (Rs. C-360/09). Darin hat der EuGH entschieden, dass auf europäischer Ebene kein Rangverhältnis zwischen Public Enforcement und Private Enforcement besteht. Der EuGH hatte damit offengelassen, ob Kartellgeschädigte Einsicht in Kronzeugenerklärungen von Kartellanten erhalten dürfen. Die Gerichte der Mitgliedstaaten müssen nach dem Urteil des EuGH unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls selbst entscheiden, ob die Effektivität von Kronzeugenverfahren die Einsicht in Kronzeugenerklärungen rechtfertigt oder ob das Interesse der Kartellgeschädigten überwiege, für die Substantiierung von Schadenersatzklagen die Kronzeugenerklärungen einzusehen.
Aufgrund dieser Entscheidung hat das AG Bonn am 18.01.2012 – 51 GS 53/09 ein Einsichtsrecht in Kronzeugenerklärungen und Geschäftsgeheimnisse abgelehnt. Begründet hat es seine Entscheidung vorwiegend mit der Effektivität der Kartellaufdeckung.
Das OLG Düsseldorf schließt sich im Ergebnis der Entscheidung des AG Bonn an. Trotz leicht abweichender Begründung kommt es dabei allerdings den Vorgaben des EuGH nicht weiter nach. Denn die Versagung der Akteneinsicht in Kronzeugenerklärungen stützt es ebenfalls überwiegend auf allgemeine Erwägungen, ohne auf die Einzelfallumstände genauer einzugehen.
Die Entscheidung
Das Bundeskartellamt hat 2009 im Rahmen des „Kaffeeröster-Verfahrens“ gegen vier große Kaffeehersteller Bußgeldbescheide erlassen, gegen die zwei der Kartellanten Einspruch einlegten. Noch bevor das OLG Düsseldorf über diese Einsprüche entscheiden konnte, beantragte ein Geschädigter in allen vier Kartellverfahren umfassende Akteneinsicht. Das Gericht, das originär nur für die Akteneinsichtsanträge in den noch anhängigen Verfahren zuständig ist, hat aus prozessökonomischen Erwägungen seine Zuständigkeit auf alle vier Verfahren erweitert.
Inhaltlich verweigert das OLG Düsseldorf die Einsicht in Kronzeugenerklärungen. Hierzu wägt es das öffentliche Interesse der Effektivität der Verfolgung von Kartellverstößen gegen das private Entschädigungsinteresse ab. In einem ersten Schritt erkennt das Gericht dabei an, dass auch private Schadenersatzklagen abschreckende Wirkung auf Kartellanten haben und deshalb ebenfalls der Kartellbekämpfung dienen. Allerdings stellt es in einem zweiten Schritt fest, dass Kronzeugenerklärungen für die Substantiierung von Schadenersatzklagen bereits keine ergiebigen Angaben enthalten. Denn seit der 7. GWB-Novelle bemisst das Bundeskartellamt Geldbußen nicht anhand eines auf einer Kartellabsprache beruhenden Mehrerlöses, der wiederum Rückschlüsse auf die Höhe eines Kartellschadens zuließe. Die Geldbußen bemessen sich vielmehr anhand des von dem Kartellanten erzielten Umsatzes. Dementsprechend verlangt das Bundeskartellamt von Kartellanten auch keine Angaben zu kartellbedingten Mehrerlösen. Ferner berücksichtigt das OLG Düsseldorf hier, wie bereits das AG Bonn, dass die Geschädigten das Bestehen eines Kartells bei Vorliegen eines rechtskräftigen Bußgeldbescheids nicht nachweisen müssen. Demgegenüber sei das Vertrauen der Kartellanten auf die Vertraulichkeit von Kronzeugenerklärungen höher zu gewichten. Diese Vertraulichkeit sei ein elementarer Bestandteil der Kronzeugenverfahren und durch das öffentliche Interesse an dem Bestehen einer effektiven Kartellverfolgung gerechtfertigt.
Zu der Frage, in welchem Umfang Geschädigte künftig die um Geschäftsgeheimnisse bereinigte Fassung der Verfahrensakte einsehen dürfen, fällt das Gericht hingegen keine allgemeine Entscheidung. Den umfassenden Einsichtsantrag hat es in diesem Fall mit der Begründung der Verfahrensverzögerung abgelehnt und hierbei den erheblichen Aktenumfang berücksichtigt. Gleichzeitig stellt es in Aussicht, dass ein Einsichtsantrag in Bezug auf einzeln ausgewählte Asservate zukünftig Erfolg haben könnte.
Fazit
Mit seiner Begründung fällt das OLG Düsseldorf hinsichtlich der Akteneinsicht in Kronzeugenerklärungen keine Einzelfallentscheidung. Es geht nicht darauf ein, ob die vorliegenden Kronzeugenerklärungen tatsächlich Angaben zu Mehrerlösen enthalten, sondern lehnt die Einsicht in Kronzeugenerklärungen generell ab. Die Entscheidung lässt deshalb den Schluss zu, dass Geschädigte auch in Zukunft in Deutschland keine Akteneinsicht in Kronzeugenerklärungen erhalten werden; dies gilt nun auch für Bußgeldverfahren, die Gegenstand einer gerichtlichen Nachprüfung sind. Das OLG Düsseldorf folgt damit der Entscheidung des AG Bonn und verstärkt sowohl für Kartellanten als auch für Geschädigte Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Kronzeugenerklärungen dürften in Deutschland damit zurzeit generell geschützt sein.
Die Einsicht in Asservate hat das OLG Düsseldorf – zumindest in diesem Fall und im Gegensatz zum AG Bonn – hingegen abgelehnt. Es steht den Geschädigten jedoch frei, ihre Akteneinsichtsanträge auf einzelne ausgewählte Asservate zu beschränken. Insbesondere wenn diese Anträge detailliert begründet werden, könnte das OLG Düsseldorf ihnen ebenfalls stattgeben.
Aussichten
Ob das AG Bonn infolge der Entscheidung des OLG Düsseldorf künftig auch höhere Anforderungen an die Begründung der Akteneinsicht in Asservate stellen wird, bleibt abzuwarten. Für Kartellgeschädigte ist es zunächst jedenfalls empfehlenswert, Einsicht in Asservate erst nach rechtskräftigem Abschluss eines Bußgeldverfahrens zu beantragen.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt scheint jedoch mit den beiden Urteilen des AG Bonn („Pfleiderer“) und OLG Düsseldorf („Kaffeeröster“) das Vertrauen in die Vertraulichkeit von Kronzeugenerklärungen in Deutschland geschützt. Vollständige Entwarnung kann allerdings nicht gegeben werden. Zum einen kann die zu erwartende Entscheidung des EuGH in Sachen Donau-Chemie-AG, in welcher das OLG Wien unter anderem die Frage vorgelegt hat, ob ein generelles Verbot der Akteneinsicht mit dem Europarecht vereinbar sei, Einfluss darauf haben, ob generelle, nicht einzelfallbezogene Entscheidungen in der Art der „Pfleiderer-Entscheidung“ und der „Kaffeeröster-Entscheidung“ Bestand haben können. Zum anderen besteht bei länderübergreifenden Kartellen die Gefahr, dass Geschädigte in anderen Ländern in einem größeren Umfang Akteneinsicht erhalten, als es bisher deutsche Gerichte zugelassen haben, da es noch immer an einer einheitlichen Handhabung der Akteneinsichtsgesuche in der Europäischen Union mangelt. Das Netzwerk der Europäischen Wettbewerbsbehörden hat sich zwar mit Beschluss vom 23.05.2012 dafür ausgesprochen, Kronzeugenerklärungen zu schützen. Auch die Europäische Kommission beschäftigt sich mit diesem Thema. Bisher fehlt jedoch eine einheitliche, verbindliche Regelung innerhalb der Europäischen Union.
Kontakt: jbu@msa.se und kase@msa.se

