Im Blickpunkt: Gesetzentwurf zur Erleichterung der Bewältigung von Konzern-Insolvenzen
Von Prof. Dr. Peter Fissenewert
Das deutsche Insolvenzrecht kennt kein gemeinsames Insolvenzverfahren von Unternehmen, die zu einem Konzern verbunden sind. Dies war in der Vergangenheit und in der Historie des Insolvenzrechts auch ein eher zu vernachlässigendes Problem und wurde insofern auch als „fernliegende Ausnahmeerscheinung“ abgetan. Die spektakulären Konzern-Insolvenzen der vergangenen Jahre, wie etwa Kirch Media, Babcock Borsig, BenQ und Arcandor/Quelle sowie Praktiker, verdeutlichen, dass hier dringender Regelungsbedarf ist, denn bei der Insolvenz von mehreren Konzernunternehmen musste bisher jedes Tochterunternehmen einen eigenen Antrag an dem Sitz des Tochterunternehmens stellen und bekam je einen eigenen Insolvenzrichter und -verwalter. Konzerninteressen konnten kaum berücksichtigt werden. Dies soll künftig besser gemanagt werden, unter anderem durch die Bearbeitung der diversen Insolvenzverfahren an einem einzigen Gerichtsstand.
Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzesentwurf zur „Erleichterung der Bewältigung von Konzern-Insolvenzen“ vorgelegt. Erklärtes Ziel soll eine koordinierte Insolvenzabwicklung im Konzernkontext sein.
Geplante inhaltliche Änderungen
Für die bessere Abstimmung der Konzerninteressen verfolgt der Gesetzesentwurf zwei Ansätze: Zum einen knüpft er an die Praxis geltenden Rechts an und schafft bislang noch nicht oder nur unzulänglich vorhandene Rechtsgrundlagen, die für eine koordinierte Insolvenzabwicklung im Konzernkontext benötigt werden, wie etwa Gerichtsstandsregelungen, die es ermöglichen sollen, dass sämtliche Verfahren an einem Insolvenzgericht anhängig gemacht werden können. So wird die Möglichkeit einer Verweisung an ein einziges Gericht geschaffen, sollten Verfahren an mehreren Gerichten geführt werden müssen. Diese Zuständigkeitskonzentration wird durch eine einheitliche Richterzuständigkeit ergänzt. Für Fälle, in denen bereits mehrere Verwalter bestellt worden sind, wird die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltern und den Gerichten geregelt.
Ziel des Entwurfs ist es weiterhin, die unterschiedlichen Verfahren und Interessen zu koordinieren, ohne die Einzelverfahren in Frage zu stellen. Hier soll eine Person als Koordinationsverwalter tätig werden, dessen Aufgabe darin besteht, Vorschläge für die abgestimmte Insolvenzverwaltung auszuarbeiten.
Koordination vor Konsolidierung
Der Entwurf basiert auf dem Prinzip von „Koordination vor Konsolidierung“. Begründet wird dies zu Recht mit der Tatsache, dass Koordinierungsmaßnahmen zur Vermeidung eines insolvenzbedingten Auseinanderreißens der durch den Konzern gebildeten wirtschaftlichen Einheiten vielversprechender und effizienter sind als eine gesetzliche Einheitslösung. Ein für sämtliche Konzernfälle verbindlicher Verfahrensrahmen würde insbesondere in Fällen, in denen die Konzernverbindungen nur lose über reine Beteiligungsverhältnisse vermittelt werden oder in denen von der Insolvenz nur einzelne entlegene Konzernteile betroffen sind, übertrieben erscheinen. Das Koordinierungsverfahren ist auch dann flexibler, wenn unter dem Dach einer Konzernspitze eine Vielzahl unterschiedlicher Sparten zusammengeführt sind, die voneinander unabhängig organisiert sind und selbständig geführt werden oder geführt werden können. Die Koordinierungslösung berücksichtigt auch besser das Überleben nicht insolventer Konzerngesellschaften.
Konzentration von Verfahren bei einem Gericht
Auch bei der Neuregelung von Konzern-Insolvenzen bleibt es bei dem Grundsatz, dass für jede insolvente Konzerngesellschaft ein Insolvenzverfahren zu eröffnen ist. Ziel der neuen gesetzlichen Regelung ist es aber, diese Einzelverfahren auf der Grundlage geeigneter Koordinationsinstrumente aufeinander abzustimmen.
Es liegt auf der Hand, dass ein Verfahren effektiver und einfacher geführt werden kann, je mehr Verfahren an eben einem Gericht zusammengeführt werden. Dies war nach geltendem Recht bislang nur eingeschränkt möglich, da § 3 Abs. 1 InsO eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts regelt, in dessen Bezirk der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners liegt oder in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Zukünftig sieht § 3a InsO bei einem eigenantragstellen-den Unternehmen die Möglichkeit vor, für die weiteren Verfahren über gruppenangehörige Schuldner eine Zuständigkeit bei dem angerufenen Gericht zu begründen.
Bestellung eines Insolvenzverwalters
Die Insolvenzgerichte sollen sich auf Grundlage eines neu einzufügenden § 56b InsO-E bei der Beantwortung der Frage abstimmen, ob es im Interesse der Gläubiger liegt, eine Person zum Verwalter in mehreren oder sämtlichen Verfahren zu bestellen. Das Gesetz postuliert also nicht, wie von einigen verlangt, eine grundsätzliche Pflicht zur Bestellung lediglich eines Verwalters, sondern überlässt es der Beurteilung und dem Ermessen der Gerichte, ob sich die Bestellung derselben Person zum Verwalter in mehreren oder gar allen Verfahren empfiehlt. Dabei muss sich das Gericht auch mit der Frage auseinandersetzen, ob eine in Betracht kommende Person über die erforderliche Unabhängigkeit in Bezug auf jedes der beantragten oder eröffneten, aber auch in Bezug auf möglicherweise noch zu erwartende Verfahren verfügt.
Allgemeine Bestimmungen zur Zusammenarbeit von Gerichten, Verwaltern und Gläubigerausschüssen
In Fällen, in denen mehrere Gerichte mit den Verfahren befasst sind oder mehrere Insolvenzverwalter bestellt sind, werden durch neu einzuführende §§ 269a und 269b InsO-E die Verwalter und die Gerichte zur Zusammenarbeit, insbesondere zum Informationsaustausch verpflichtet. Über § 269c InsO-E kann überdies ein Gruppen-Gläubigerausschuss gebildet werden, in dem sich die in den Einzelverfahren bestellten Gläubigerausschüsse abstimmen können.
Mit der Verpflichtung der Insolvenzverwalter zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit geht der Entwurf über die bereits unter geltendem Recht bestehenden Kooperationspflichten hinaus. Die Grundlage der Kooperation basiert auf der Pflicht, den Wert der Masse in bestmöglicher Weise zu maximieren. Zugleich findet sie dort ihre Grenze, wo es um Kooperationsmaßnahmen geht, die der Masse zum Nachteil gereichen. Nach § 269a InsO-E besteht eine Pflicht zur Zusammenarbeit auch in den Fällen, in denen sie für die Masse neutral ist, d.h. ihr weder Vor- noch Nachteile einbringen.
Die Pflicht der Gerichte zur zwischengerichtlichen Zusammenarbeit wird nunmehr ausdrücklich durch § 269b InsO-E statuiert. Auf die Zusammenarbeit der Gerichte wird es insbesondere bei der Bestellung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters ankommen, da sich die Gerichte hier nach § 56b InsO-E im Hinblick auf die Möglichkeit einer einheitlichen Bestellung abstimmen müssen.
Zusammenarbeit der Gläubigerorgane
Auf Antrag eines (vorläufigen) Gläubigerausschusses können nach dem neu zu schaffenden § 269c InsO-E Gruppen-Gläubigerausschüsse gebildet werden, die sich aus Vertretern der jeweiligen (vorläufigen) Gläubigerausschüsse zusammensetzen. § 269c InsO-E begründet keine Pflicht der Gläubigerorgane oder Gläubiger zur Zusammenarbeit.
Fazit: Ein gelungener, längst überfälliger Entwurf, dessen Praxistauglichkeit – ähnlich wie beim ESUG – sicher noch zu Feinabstimmungen führen wird.

