Von Dr. Axel Smend, Vorsitzender des Beirates und Gründer der Deutschen Agentur für Aufsichtsräte, Berlin
Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex hat am 15.05.2012, nachdem im Vorjahr keine Änderungen vorgenommen wurden, Anpassungen beschlossen sowie Gesetzesänderungen im Kodex nachvollzogen. Anlässlich der Vorlage der jüngsten Kodexregelungen verdienen drei Aspekte, besonders hervorgehoben und diskutiert zu werden: Interessierte
Stakeholder hatten vorab in einem Konsultationsverfahren erstmalig die Möglichkeit, die neuen Kodexvorschläge transparent zu diskutieren. Zum Zweiten betrafen die materiellen Änderungen insbesondere das in der Praxis so relevante Thema der „Unabhängigkeit der Aufsichtsräte“ – Konfliktstoff bei zahlreichen Effizienzprüfungen gem. Ziff. 5.6 Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) – wie auch den besonderen Hinweis in der Präambel auf den Wert einer zu lebenden Abweichungskultur bei der Anwendung der Kodexempfehlungen. Und schließlich hat der Report 2012 des Berlin Center of Corporate Governance (BCCG) erstmalig einen Befund über die Einstellung der Wirtschaft zum Kodex als Instrument der Selbstregulierung präsentiert.
Das Konsultationsverfahren
Im Sommer 2011 hat die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex die Einführung des schriftlichen Konsultationsverfahrens beschlossen. So wurden die neuen Formulierungsvorschläge für Änderungen am Kodex für börsennotierte deutsche Aktiengesellschaften – abgestimmt in der Kommission am 17.01.2012 – auf der Kodexwebsite (www.corporate-governance-code.de) am 01.02.2012 veröffentlicht und umfassend erläutert. Die interessierte Öffentlichkeit war bis zum 02.03.2012 eingeladen, die vorgeschlagenen Kodexanpassungen schriftlich zu kommentieren.
Der „Geist“ eines solchen Konsultationsverfahrens entspricht ganz dem „Geist“ des Kodexes, der selbst mit seinen Empfehlungen insbesondere die Diskussionskultur zwischen den Organen fördern möchte. So wundert es auch nicht, dass mehr als 70 Stellungnahmen von Unternehmen, Aufsichtsräten, Anwälten und Vertretern aus Wissenschaft und Verbänden bei der Regierungskommission eingegangen sind. Die Meinungsäußerungen waren qualitativ hochwertig, so dass viele gute Impulse für die Beratung innerhalb der Kommission haben berücksichtigt werden können. Weiterhin gab es auch Anregungen zu übrigen Kodexthemen, die in diesem Jahr nicht auf der Agenda der Kommission standen, aber sicherlich „Steilvorlagen“ für zukünftige Kodexthemen sind (z.B. Struktur von Vorstandsvergütungen).
Fazit: Das erstmals durchgeführte Konsultationsverfahren sollte zukünftig als fester Bestandteil in die Diskussion der Regierungskommission einfließen. Das Verfahren ist ein adäquater Schritt zur weiteren Teilhabe und Transparenz und wird zu einer noch höheren Akzeptanz des Kodexes in allen Wirtschaftsbereichen beitragen.
Materielle Änderungen im Kodex
Abweichungen von Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodexes können durchaus im Interesse einer guten Unternehmensführung liegen. Das hat die Regierungskommission jetzt in der Präambel zum Regelwerk neu hervorgehoben, wobei die Abweichungen „gut begründet“ sein müssen. Vorstand und Aufsichtsrat werden also aufgefordert, die Abweichungskultur – bislang lediglich manifestiert im „comply or explain“-Prinzip – noch bewusster zu „leben“.
Beide Organe haben sich daher im Einzelfall kritisch zu fragen, ob die Akzeptanz einer Kodexempfehlung im Interesse einer guten Unternehmensführung und damit auch im Interesse des Unternehmens liegt.
Beispiel: In Ziff. 5.1.2 Abs. 2 Satz 3 DCGK 2012 wird eine Altersgrenze für den Vorstand empfohlen („soll“). Im Einzelfall mag es sinnvoll sein, die Befolgung dieser Empfehlung zu „dosieren“, etwa bei einem/einer verdienten Vorstandsvorsitzenden, und sich daher eben nicht bei allen Vorstandsmitgliedern an eine festgelegte, starre Altersgrenze zu halten. Solche „Toleranzbereiche“ müssen in den Organen evaluiert und diskutiert werden.
Also: „Ist es im Interesse einer guten Governance, wenn der/die derzeitige Vorstandsvorsitzende, auch wenn er/sie die Altersgrenze überschreitet, für eine weitere Bestelldauer zur Verfügung steht?“
Eine gut begründete Abweichung von einer hier nur beispielhaft genannten Empfehlung des DCGK bietet keinen Anlass, die Entsprechenserklärung einzuschränken. Im Gegenteil: Der Prozess der Meinungsfindung innerhalb des Aufsichtsratsgremiums spiegelt die von der Kodexkommission gewünschte Diskussions- und Abweichungskultur wider und ist daher sehr zu begrüßen.
Professionalisierung der Arbeit des Aufsichtsrats
Der Wunsch nach zu verstärkender Professionalisierung der Aufsichtsräte stand auch bei den jüngsten materiellen Änderungen des Kodexes (zuletzt Mai 2010) im Fokus der Arbeit der Regierungskommission. In der jetzigen Fassung (2012) sind einige Anregungen (Kann- bzw. Sollte-Bestimmungen) „umgewidmet“ worden in Empfehlungen (Soll-Bestimmungen) mit der Folge, dass Abweichungen von diesen Empfehlungen zu begründen sind (Präambel).
Folgende Regelungen sind betroffen: Gem. Ziff. 3.6 Abs. 2 „soll“ (bisher „sollte“) der Aufsichtsrat bei Bedarf ohne den Vorstand tagen; ferner „soll“ (bisher „sollte“) der/die Aufsichtsratsvorsitzende nicht den Vorsitz im Prüfungsausschuss innehaben (Ziff. 5.2 Abs. 2); der/die Vorsitzende im Prüfungsausschuss „soll“ (bisher „sollte“) auch unabhängig sein (Ziff. 5.3.2).
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Sollten die Aufseher neben einer festen auch eine erfolgsorientierte Vergütung erhalten, so wird nach der Neufassung (Ziff. 5.4.6 Abs. 2) empfohlen, diese auf eine „nachhaltige Unternehmensentwicklung“ auszurichten und sie nicht mehr – wie bisher – in Relation zu „Bestandteilen“ zu setzen, die auf den „langfristigen Unternehmenserfolg“ abzielen. Pate bei dieser Neuformulierung mag der Gedanke gewesen sein, den Fokus des Aufsichtsrats eindeutiger auf Kontrolle und Beratung zu setzen und nicht auf Renditeüberlegungen.
Unabhängigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern
Dieses Thema hat auch im Konsultationsverfahren einen breiten Raum eingenommen, offenbar mit dem Ergebnis, dass die Regierungskommission nach umfassender Beratung ihre ursprünglichen Pläne hat fallenlassen, konkrete Kriterien für die Unabhängigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern festzulegen wie auch eine objektiv angemessene Zahl von Unabhängigen, sondern sich in dieser Frage hat leiten lassen vom Motiv „Transparenz und Klarheit gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber der Hauptversammlung und den Aktionären“.
So soll zukünftig der Aufsichtsrat selber – in eigener subjektiver Formulierung – die konkrete Anzahl der unabhängigen Aufsichtsratsmitglieder festlegen, analog z.B. zur konkreten Zielvorgabe für eine angemessene Teilhabe von Frauen (Ziff. 5.4.1 Abs. 2 ff.; Ziff. 5.4.2 Satz 1). Diese Forderung nach einem subjektiv zu definierenden Ziel wird die Folge haben, dass auch ein für manches Gremium „unbequemes“ Thema (Interessenkonflikte, Unabhängigkeit) auf der Agenda der Aufsichtsratssitzung erscheinen und somit dazu beitragen wird, die Diskussionskultur im Aufsichtsrat zu fördern. Effizienzprüfungen zeigen nämlich, dass dieses Thema selbst in Vieraugengesprächen gerne vermieden wird; jetzt wird es im Plenum diskutiert.
Aufsichtsratsmitglieder sind gemäß Neufassung der Ziff. 5.4.2 Satz 2 DCGK dann als nicht unabhängig anzusehen, wenn sie „in einer persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft, deren Organen, einem kontrollierenden Aktionär oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen stehen, die einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründen kann.“
Aufsichtsratsmitglieder, die nach dieser Definition als abhängig gelten, dürfen aber nicht stigmatisiert werden. Häufig haben gerade sie sich aus naheliegenden Gründen intensivst mit dem Unternehmen auseinandergesetzt, stellen dem Vorstand auch unbequeme und kritische Fragen, fordern Maßnahmen ein und beteiligen sich vor allem ex ante mit der Strategie und der Langfristplanung des Unternehmens. Auf sie zu verzichten ist falsch. Andererseits muss mit der Beteiligung von unabhängigen Aufsichtsräten verhindert werden, dass ein Großaktionär mit beispielsweise mehr als 50% der Aktien sämtliche Aufsichtsratssitze mit eigenen Vertretern besetzt. Ein gesunder Mix von unabhängigen und nicht unabhängigen Aufsehern bietet oft – gerade bei börsennotierten Familienunternehmen – eine komfortable Basis für „handfeste“ und „zielführende“ Plenumsdiskussionen und damit für gute Beratung und Kontrolle des Vorstands.
Auch wenn der ursprünglich vorgeschlagene Katalog, wann ein Mitglied des Aufsichtsrats als unabhängig gelten soll, nach umfassender Beratung in der Kommission wieder gestrichen wurde, hat sie dennoch die Anforderungen, um Interessenkonflikten besser vorzubeugen, deutlich verschärft: So soll nach der Neufassung des Kodexes (Ziff. 5.4.1 Abs. 2 ff.) der Aufsichtsrat „bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung die persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär offen legen“. Gelten soll das für „solche Umstände“, die ein „objektiv urteilender Aktionär als maßgebend für seine Wahlentscheidung ansehen würde“. Als wesentlich gilt hier eine Beteiligung, wenn sie „direkt oder indirekt 10% der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft“ übersteigt.
Diese klare Empfehlung schafft gesunde Transparenz und hilft erfolgreich beim weiteren Abbau von Vorurteilen der Aktionäre gegenüber dem Aufsichtsratsplenum („Family and Friends“; „Closed Shop“). Solche Maßnahmen mögen mittelbar sogar dazu beitragen, die in der breiten Öffentlichkeit vorherrschende eher negative Meinung zur Qualität von Aufsichtsgremien börsennotierter Aktiengesellschaften zu reduzieren und zu mehr Sachlichkeit in der Diskussion zurückzufinden.
BCCG-Report 2012
Die Erstfassung des DCGK wurde am 26.02.2002 von der damaligen Regierungskommission DCGK verabschiedet. Zehn Jahre nach seiner Einführung hat das Berlin Center of Corporate Governance (BCCG) erstmals das „Kodexklima“ gemessen, d.h. die Einstellung der Wirtschaft zum Kodex als Instrument der Selbstregulierung wie auch zum Inhalt aller Empfehlungen und Anregungen. Für diesen sehr lesenswerten Report (Sonderdruck in DER BETRIEB Corporate Governance Report 2012; Professor Dr. A. von Werder, Dipl.Kffr. J. Bartz) schrieb das Institut im Zeitraum Oktober 2011 bis Februar 2012 alle Aufsichtsratsvorsitzenden und Vorstandsvorsitzenden der 487 in Frankfurt am Main börsennotierten Unternehmen an. Die Ergebnisse basieren auf den Antworten von u.a. ca. 83% aller DAX-30 und 64% aller MDAX-Unternehmen.
Aus diesem Report sind sieben Befunde festzuhalten:
Der Deutsche Corporate Governance Kodex hat seine Aufgabe zur Verbesserung der Unternehmensführung erfüllt. Gleichzeitig hat er das Ansehen deutscher Unternehmen im Ausland durch die Information der internationalen Kapitalmärkte über das deutsche Governance-System verbessert.
Eine klare Mehrheit spricht sich für die Beibehaltung der Regelungskompetenz bei der Regierungskommission DCGK und gegen eine Übertragung auf den Gesetzgeber aus.
Mit großer Mehrheit begrüßen die Aufsichtsrats- und Vorstandsvorsitzenden das im vergangenen Jahr von der Regierungskommission beschlossene Konsultationsverfahren bei Kodexänderungen.
Negativ auf das Kodexklima wirkt sich der von den Unternehmen verspürte starke Befolgungsdruck aus. 41% der Studienteilnehmer sehen für sich aufgrund der hohen Erwartungshaltung (Medien, Eigenkapitalgeber, Berater) einen faktischen Zwang zur Umsetzung der Kodexbestimmung. Dies steht im Gegensatz zur Aufforderung der Regierungskommission, in begründeten Fällen eine gesunde Abweichungskultur zu leben.
Belastend für die Gesamtbeurteilung des Kodexes wirkt ebenfalls die Gefahr von Anfechtungsklagen.
Ein weiterer Kritikpunkt ist für die Mehrheit der Befragten die Häufigkeit der Kodexänderungen. So plädieren ca. 50% für eine geringere Änderungsfrequenz.
Prof. Dr. v. Werder, Leiter des BCCG, sagt: „Die Studienergebnisse zeigen insgesamt, dass in den Unternehmen zehn Jahre nach Einführung ein sehr differenziertes Bild über den Deutschen Corporate Governance Kodex vorherrscht. Einzelaspekte wie die Änderungsfrequenz oder der wahrgenommene hohe Befolgungsdruck werden zwar teilweise kritisch gesehen, die Kodexinhalte aber insgesamt recht positiv bewertet.“
Kontakt: a.smend@aufsichtsrats-agentur.de

