Kein Vertrieb von Microsoft-Echtheitszertifikaten als Lizenzen

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Von Caroline Gaul, LL.M. (Capital Univ.), Rechtsanwältin bei FPS Rechtsanwälte & Notare, Frankfurt am Main

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27.09.2012 (Az. 2-03 O 27/12, nicht rechtskräftig) entschieden, dass Microsoft-Echtheitszertifikate nicht als Lizenzen verkauft werden dürfen. Das Landgericht hielt die jüngste Entscheidung des EuGH in Sachen Oracle (EuGH, Urt. v. 03.07.2012 – C-128/11) für nicht anwendbar, weil bei dem Verkauf einzelner Echtheitszertifikate kein Vervielfältigungsstück des Programms körperlich oder unkörperlich überlassen werde, gab aber richtungweisende Hinweise.

Sachverhalt
In dem entschiedenen Fall hatte ein Händler über das Internet einzelne Microsoft-Echtheitszertifikate (sogenannte Certificates of Authenticity, kurz: COAs) als angebliche Lizenzen zu dem Computerprogramm „Microsoft Windows XP Professional“ angeboten. Er berief sich in dem Verfahren darauf, dass infolge der Entscheidung des EuGH in Sachen Oracle auch ursprünglich nichtkörperlich verkaufte Software weiterveräußert werden dürfe. Seiner Auffassung nach sei das Vertriebsrecht des Urhebers dann durch den ersten nichtkörperlichen Verkauf erschöpft. Die Echtheitszertifikate (COAs) seien Programmlizenzen und nicht bloß Mittel zur Fälschungssicherung.

Das Urteil des Landgerichts
Das Landgericht hat unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH klargestellt, dass Microsoft-Echtheitszertifikate nach ihrer Funktion und Konzeption, welche allein Microsoft bestimme und die auch vom Verkehr nicht umgewidmet werden könne, keine Lizenz darstellten. Vielmehr handele es sich lediglich um Kennzeichnungsmittel im Sinne des Markengesetzes. Im Hinblick auf die Gefahr, dass echte Echtheitszertifikate zur Kennzeichnung illegaler Softwarekopien eingesetzt werden würden, sei der Verkauf einzelner COAs als Lizenzen nicht nur urheberrechtswidrig, sondern auch markenrechtswidrig.

Zukunft des „Gebrauchtsoftwarehandels“ – keine Aufspaltung von Volumenlizenzen
Im Rahmen seiner Entscheidung ging das Landgericht auf das Urteil des EuGH ein und verwies darauf, dass eine Trennung der Lizenz von der Programmkopie des Ersterwerbers ohnehin nicht zur Erschöpfung führe (S. 11 des Urteils des Landgerichts mit Verweis auf EuGH a.a.O., Rn. 44: Die heruntergeladene Programmkopie und die Lizenz zur Nutzung dieser Kopie sind ein „unteilbares Ganzes“). Zudem stellte das Gericht fest, dass es Sache des Händlers gewesen wäre, die Voraussetzungen der für ihn günstigen Erschöpfung darzulegen. Das Landgericht erklärte dabei ausdrücklich, dazu gehöre auch der Nachweis, dass kein Fall der nach dem EuGH nicht zur Erschöpfung führenden Aufspaltung von Volumenlizenzen oder von Lizenzpaketen vorläge.

Neben diesen urheberrechtlichen Gesichtspunkten hat das Gericht in markenrechtlicher Hinsicht erneut bestätigt, dass es sich bei Microsoft-Echtheitszertifikaten (COAs) um Kennzeichnungsmittel im Sinne des Markengesetzes handelt, die ohne die Zustimmung von Microsoft als solche nicht isoliert angeboten, in den Verkehr gebracht oder zu diesen Zwecken besessen werden dürfen (vgl. hierzu auch schon Beschluss des LG Frankfurt am Main vom 27.01.2009 und Urteil vom 16.07.2009 in Sachen Az. 2/3 O 599/98; bestätigt durch Beschlüsse des OLG Frankfurt am Main vom 12.05.2009, Az. 11W 15/09 und 04.02.2010, Az. 11 U 50/09). Derartige Echtheitszertifikate dürfen aber auch nicht zusammen mit nicht zugehörigen Datenträgern verkauft werden (vgl. den Fall des Verkaufs von sogenannten Recovery-CDs zusammen mit Echtheitszertifikaten: BGH, Urteil vom 06.10.2011 – I ZR 6/10 – Echtheitszertifikat).

Praxishinweise
Das Urteil macht klar, dass nicht alles, was unter dem Deckmantel „gebrauchte Software“ verkauft wird, auch tatsächlich gebrauchte Software ist. Unternehmen sollten sich daher idealerweise vor dem Kauf von „gebrauchter Software“ informieren, ob diese überhaupt rechtmäßig genutzt werden darf. IT-Compliance ist kein Selbstzweck. IT-Compliance dient nicht nur der Vermeidung unnötiger Kosten für wertlose Lizenzen, sondern auch der Vermeidung von (unter Umständen auch persönlicher) Haftung, denn jede Installation stellt eine Vervielfältigungshandlung im Sinne des Urheberrechts dar, für die das Unternehmen eine Lizenz besitzen muss – ansonsten drohen unter anderem Unterlassungsansprüche und Schadenersatzansprüche durch die Rechte­inhaber. Vorsätzliche Verwendung nicht rechtmäßig lizenzierter Software kann sogar eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen. Nicht nur der Erwerber „gebrauchter Software“, sondern jedes Unternehmen, das Software im Einsatz hat, sollte deswegen regelmäßig eine Bestandsaufnahme der verwendeten Software und eine rechtliche Prüfung der dafür bestehenden Lizenzen vornehmen. Ob die jüngste Entscheidung des EuGH im Fall gebrauchter Software zugunsten des Unternehmens einschlägig ist, hängt davon ab, was das Unternehmen übertragen bekommen soll bzw. übertragen bekommen hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch die Entscheidung des EuGH lediglich eine Antwort auf eine Vorlagefrage des BGH war. Das letzte Wort in dieser Sache hat immer noch der BGH, und diese Entscheidung steht noch aus. Unternehmen sollten sich vor dem Kauf bzw. im Rahmen einer Bestandsaufnahme ihrer IT insbesondere die folgenden Fragen stellen:

  • Was für ein Produkt/eine Lizenz soll mir überhaupt verkauft werden/ist mir verkauft worden?
  • Handelt es sich um Software, die ursprünglich per Download in den Verkehr gebracht wurde?
  • Wird/wurde ein Datenträger mitgeliefert?
  • Stammt die Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag oder aus einem einheitlichen Lizenzpaket?
  • Liegt auch keine Aufspaltung der Lizenz vor?
  • Ist der Nachweis der Rechtekette vom ursprünglichen Lizenznehmer bis hin zu mir erbracht?
  • Habe ich einen Nachweis dafür, dass jeder Erwerber vor mir die Software auch gelöscht hat?

Kontakt: gaul@fps-law.de