Von Dr. Anne Deike Riewe, Rechtsanwältin, Beiten Burkhardt, Düsseldorf
Zu den wesentlichen Aufgaben des Insolvenzverwalters gehört die Geltendmachung von Insolvenzanfechtungsansprüchen. Während die 1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung die Anfechtungsgründe deutlich ausgedehnt hat, fehlt ein umfassender gesetzlicher Anspruch gegen mögliche Anfechtungsgegner auf Auskunftserteilung. Wie für jeden (vermeintlichen) Anspruchsinhaber gilt aber auch für den Insolvenzverwalter, dass er im Rahmen eines Prozesses die Darlegungs- und Beweislast für die seinen Anspruch begründenden Tatsachen trägt. Zu den wesentlichen Problemen des Insolvenzverwalters im Rahmen der Abwicklung des Insolvenzverfahrens gehört daher die Erlangung von Informationen. Die Schuldner persönlich oder ihre Geschäftsführer sind trotz gesetzlicher Auskunftspflichten oft wenig kooperationsbereit oder nicht erreichbar. Gleichzeitig sind Buchführung und Dokumentenlage bei insolventen Unternehmen häufig in einem schlechten Zustand. In vielen Fällen können daher Ansprüche nicht geltend gemacht werden, weil die erforderlichen Tatsachen nicht ermittelt werden können. Darüber hinaus spielt gerade bei Anfechtungsansprüchen auch die Kenntnis des Anfechtungsgegners von bestimmten Umständen eine bedeutsame Rolle. Es liegt daher im Interesse des Insolvenzverwalters, Auskünfte unmittelbar von einem möglichen Anfechtungsgegner zu erhalten.
Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters bei bestehendem Anfechtungsrecht
Nach der Rechtsprechung sowohl des BGH als auch des BFH ist anerkannt, dass ein Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters dann besteht, wenn ein Anfechtungsrecht dem Grunde nach feststeht. In diesem Fall bildet das Auskunftsrecht, das der näheren Bestimmung des Rückgewähranspruchs dient, einen Teil des entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses.
Schwieriger gestaltet sich die Situation für den Insolvenzverwalter, solange es gerade darum geht, mit den erhofften Informationen das Vorliegen eines Anfechtungsanspruchs dem Grunde nach erst belegen zu können, also eine Ausforschung des möglichen Anspruchsgegners erfolgen soll. Zivilrechtlich besteht keine allgemeine Verpflichtung, Umstände offenzulegen, aus denen Ansprüche gegen den Offenlegenden hergeleitet werden können. Auch in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich daher aus den zivilrechtlich zu qualifizierenden Anfechtungsregelungen der Insolvenzordnung kein Auskunftsrecht, ehe der Anfechtungsanspruch nicht dem Grunde nach bereits feststeht. Auch ein vertraglich geregelter Auskunftsanspruch wird dem Insolvenzverwalter nur in Ausnahmefällen zur Verfügung stehen. Es stellt sich daher die Frage nach möglichen, außerhalb der Insolvenzordnung liegenden gesetzlichen Anspruchsgrundlagen.
Öffentlich-rechtliche Gläubiger als Anfechtungsgegner
Aus Sicht der Insolvenzverwalter sind der Fiskus und Sozialversicherungsträger besonders interessante Anfechtungsgegner. Zunächst handelt es sich hier um sicher zahlungsfähige Anspruchsgegner. Darüber hinaus leisten Schuldner gerade in länger andauernden Krisenphasen zumindest gewisse Zahlungen auf die laufend neu entstehenden Steuerforderungen und Sozialversicherungsbeiträge. Im Zusammenwirken mit der verwalterfreundlichen Rechtsprechung des BGH zur Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung können solche Zahlungen oft zeitlich weit zurückreichend und damit in erheblicher Größenordnung angefochten werden. Denn gerade bei öffentlich-rechtlichen Gläubigern wird oft die Kenntnis von Umständen bestehen, die auf eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Dies kann aber für eine Kenntnis von einem bestehenden Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und damit für eine erfolgreiche Vorsatzanfechtung bereits ausreichen. Insolvenzverwalter suchen daher verstärkt nach Wegen, von den Finanzämtern und Sozialversicherungsträgern Auskünfte zu erlangen. Seitens der öffentlich-rechtlichen Gläubiger besteht andererseits kein Interesse, den Insolvenzverwalter mit Informationen zu versorgen, die gerade dazu genutzt werden sollen, Rückgewähransprüche zugunsten der Insolvenzmasse geltend zu machen.
Instrumentalisierung der Informationsfreiheitsgesetze
Eine erhebliche Erleichterung für die Insolvenzverwalter stellte die Schaffung der Informationsfreiheitsgesetze (IFG) bzw. Informationszugangsgesetze durch den Bund mit Wirkung ab 01.01.2006 und nachfolgend in verschiedenen Bundesländern dar. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte gewähren diese Gesetze auch dem Insolvenzverwalter einen Anspruch auf Information, der auch dann greift, wenn diese zur Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen genutzt werden soll. Zunächst war allerdings unklar, ob nicht die Finanzgerichtsbarkeit die Zuständigkeit auch für Ansprüche gegenüber den Finanzämtern aufgrund eines IFG beansprucht und möglicherweise strenger entscheidet. Nachdem das BVerwG zu dieser Frage den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes angerufen hatte, hat der BFH sich jedoch der Auffassung des BVerwG angeschlossen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.04.2013 – Az. 7 B 6/13). Damit steht fest, dass die Zuständigkeit bei den Verwaltungsgerichten liegt. Der Insolvenzverwalter muss hiernach im Anwendungsbereich eines IFG nur noch darauf achten, dass er sich auf das IFG als Anspruchsgrundlage beruft und das vorgesehene Verwaltungsverfahren durchführt, um an die gewünschten Informationen über Zahlungseingänge, die durch den Insolvenzschuldner bewirkt wurden, zu gelangen.
Schutz der Finanzverwaltung durch den BFH
Da die Steuerverwaltung weitgehend Landesangelegenheit ist, fehlt es aber an einem Anspruch nach einem IFG, wenn das betroffene Bundesland ein solches nicht erlassen hat. Dann stellt sich die Frage, ob aus anderen Rechtsnormen ein Anspruch des Insolvenzverwalters, insbesondere auf Erteilung eines Kontoauszugs für den Schuldner, hergeleitet werden kann. Der BFH hat dies nun im Einklang mit der vorhergehenden Entscheidung des FG Hessen (Urteil vom 31.08.2010 – Az. 7 K 3725/06) mit Urteil vom 19.03.2013 (Az. II R 17/11) verneint. Dem Insolvenzverwalter stehe lediglich ein Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung zu.
Maßgeblich im Rahmen der Ermessensentscheidung sind danach das Interesse des Insolvenzverwalters an der beantragten Auskunft und deren steuerrechtlicher Charakter. Der Insolvenzverwalter müsse darlegen, dass er die Auskunft gerade zur Erfüllung steuerlicher Pflichten oder zur Prüfung der vom Finanzamt angemeldeten Forderungen benötigt. Kann er dies nicht, kann das Finanzamt schon aus diesem Grunde die Erteilung eines Kontoauszugs ablehnen. Hierzu hatte das FG Hessen festgestellt, dass für die Abgabe von Steuererklärungen, die Berichtigung fehlerhafter Erklärungen, Buchführung und Bilanzerstellung gerade kein Kontoauszug benötigt werde, sondern die entsprechenden Grundaufzeichnungen, gegebenenfalls mit Kopien der Einkommensteuererklärungen und der Einkommensteuerbescheide. Ob sich durch die begehrte Auskunft Anhaltspunkte für mögliche Anfechtungsgründe ergeben können, soll andererseits zu Lasten des Insolvenzverwalters berücksichtigt werden.
Die Konsequenz
Im Ergebnis führt die Entscheidung zu einer fortdauernden Ungleichbehandlung der Insolvenzverwalter und damit der Gläubiger in den jeweils betroffenen Insolvenzverfahren zwischen verschiedenen Bundesländern, solange nicht überall Informationsfreiheitsgesetze erlassen wurden und diese übereinstimmend interpretiert werden. Wo ein IFG besteht, muss der Insolvenzverwalter dieses nutzen und kann so vielfach höhere Quotenzahlungen für die Gläubiger realisieren.
Kontakt: Annedeike.riewe@bblaw.com

