Handelsvertreter der ersten Stunde

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Von Rechtsanwalt, Dr. Christian Andrelang, LL.M., Osborne Clarke, München

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Die Rechtsprechung hatte sich in der Vergangenheit wiederholt mit der rechtlichen Behandlung einer Insolvenz im Zusammenhang mit dem handelsvertreterrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB zu befassen. Der BGH hat mit seiner jüngsten Entscheidung vom 26.10.2011 (Az. VIII ZR 222/10) den Reigen der handelsvertreterfreundlichen Rechtsprechung erweitert.

In der Sache behandelte der BGH die Frage, wie sich die Übernahme eines Handelsvertreterverhältnisses und der „Kundenverhältnisse“ aus der Insolvenzmasse eines Unternehmens auf den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gegen das übernehmende Unternehmen auswirkt.

Der Sachverhalt
Der spätere Kläger war für das insolvent gegangene Unternehmen als Handelsvertreter tätig. Die nach der Insolvenz neu gegründete Beklagte übernahm den Geschäftsbetrieb des insolventen Unternehmens, insbesondere die „Kundenverhältnisse“. Der Kläger schloss mit der Beklagten einen Handelsvertretervertrag. Danach sollte der Handelsvertreter die übernommenen Kundenverhältnisse weiter betreuen. Soweit es ihm gelänge, die Geschäftsverbindungen mit diesem übernommenen Kunden zu intensivieren, sollten sie als Neukunden im Sinne von § 89b Abs. 1 HGB anzusehen sein. Damit wollten die Parteien erreichen, dass nur intensivierte Altkunden, nicht aber Altkunden per se als Neukunden qualifiziert würden.

Die Entscheidung des BGH
Dem hat der BGH jedoch einen Riegel vorgeschoben: Übernimmt eine neugegründete Gesellschaft sowohl die Kunden als auch den Handelsvertreter eines insolvent gewordenen Unternehmens, so sind die bisherigen Kunden des insolventen Unternehmens, die aufgrund der Tätigkeit des Handelsvertreters erstmals ein Geschäft mit dem neugegründeten Unternehmen abgeschlossen haben, als vom Handelsvertreter geworbene Neukunden dieses Unternehmens anzusehen. Eine vertragliche Beschränkung des Ausgleichsanspruchs auf intensivierte Altkunden ist nicht zulässig. Dass der Handelsvertreter auf die Daten seiner Altkunden zurückgreifen kann, kann im Verhältnis zum übernehmenden Unternehmen lediglich unter Billigkeitsgesichtspunkten zu einer Kürzung des Ausgleichsanspruchs führen, wenn dem Handelsvertreter dadurch die Werbung dieser Kunden für das neugegründete Unternehmen erleichtert wird.

Die Begründung
Im Kern hatte sich der BGH in seiner Entscheidung mit dem Begriff des „neuen“ Kunden im Sinne des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB auseinanderzusetzen. Nach dem BGH sind neue Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, alle Kunden, die mit dem Unternehmer noch nicht in geschäftlicher Beziehung standen, sondern erstmals unter Einschaltung des Handelsvertreters ein Geschäft mit dem Unternehmer abgeschlossen haben. Das soll nach dem neuen BGH-Urteil vom 26.10.2011 gerade auch für Kunden gelten, die der Handelsvertreter aus einer früheren Vertretung in das neue Vertragsverhältnis einbringt. Ein Handelsvertreter „der ersten Stunde“ wirbt notwendigerweise Neukunden.

Übernimmt demnach eine neu gegründete Gesellschaft sowohl die Kunden als auch den Handelsvertreter eines insolvent gewordenen Unternehmens, so sind die bisherigen Kunden des insolventen Unternehmens, die aufgrund der Tätigkeit des Handelsvertreters erstmals ein Geschäft mit dem neugegründeten Unternehmen abgeschlossen haben, als vom Handelsvertreter geworbene Neukunden dieses Unternehmens anzusehen. Ein neugegründetes Unternehmen hat noch keine Alt- oder Bestandskunden und kann diese aufgrund der Neugründung auch noch nicht haben.

Das übernehmende Unternehmen kann nicht argumentieren, dass die vom Insolvenzverwalter gewonnenen Informationen über die Stammkunden des insolventen Unternehmens bereits eine Geschäftsbeziehung des neuen Unternehmens mit diesen Kunden begründen; die Information eröffnet nur die Möglichkeit, dass die Stammkunden des insolventen Unternehmens auch mit dem neugegründeten Unternehmen eine Geschäftsbeziehung eingehen werden. Begründet wird die Geschäftsbeziehung selbst aber erst durch den Abschluss entsprechender Kaufverträge. Kommen diese Verträge durch Vermittlung des Handelsvertreters zustande, so ist er es, der die Kunden des insolventen Unternehmens als (neue) Stammkunden des Nachfolgeunternehmens geworben hat.

Der Gesichtspunkt, dass der Inhaber des neugegründeten Unternehmens dem Handelsvertreter die Werbung von Kunden für dieses Unternehmen dadurch erleichtert, dass er ihm Informationen über anzusprechende Kunden des übernommenen Unternehmens zur Verfügung stellt, ist allerdings für den späteren Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nicht bedeutungslos. Er kann jedoch allenfalls bei der Prüfung, ob und inwieweit die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs der Billigkeit entspricht (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB) zu berücksichtigen sein und zu einer entsprechenden Kürzung des Ausgleichsanspruchs führen.

Folgen für die Vertragsgestaltung
Die Übernahme von Handelsvertreterverhältnissen und die Übernahme von Goodwill, insbesondere Kundendaten, sind gerade im Rahmen von Assetdeals übliche und bewährte Praxis. Hier droht dem übernehmenden Unternehmen jedoch bei Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses, also möglicherweise erst viele Jahre nach dem Assetdeal, die böse Überraschung, nämlich die Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichsanspruchs für Kunden, die dem Handelsvertreter bereits lange bekannt waren. Hierauf kommt es jedoch nach dem neuesten BGH-Urteil nicht an. Maßgeblich ist allein, ob die Kunden neu für das Unternehmen sind. Eine hiervon abweichende Regelung im Assetdeal-Vertrag dürfte nach dem BGH-Urteil als unzulässige Beschränkung des Ausgleichsanspruchs anzusehen und damit unwirksam sein. Auf eine entsprechende Konkretisierung im Handelsvertretervertrag kann sich der Unternehmer daher nicht verlassen.

Kontakt: christian.andrelang@osborneclarke.de