Doppelte Haftung

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Von Dr. Wendt Nassall, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof, Karlsruhe

Darlehen sind riskante Geschäfte: Der Darlehensgeber gibt Geld gegen die Hoffnung, es zum verabredeten Zeitpunkt wiederzubekommen. Die Bezeichnung seines Vertragspartners als „Darlehensnehmer“ erscheint deshalb bei genauerer Betrachtung als Euphemismus: Hoffnungsgeber passte besser.

Dass ein Darlehen jedoch nicht nur für den Darlehensgeber ein riskantes Geschäft darstellen kann, sondern auch für den – nun, tradition oblige – Darlehensnehmer, lehrt das BGH-Urteil vom 23.04.2012 (Az. II ZR 252/10). In dem ihm zugrundeliegenden Fall hatte eine GmbH ihren Gesellschaftern Darlehen gewährt. Die daraus resultierenden Forderungen hatte sie in ihren Bilanzen als vollwertig aktiviert, weshalb die Gesellschafter am Ende eines – wie sie meinten – guten Jahres eine Vorabgewinnausschüttung beschlossen und auch ausführten. In der Folgezeit zahlten sie zwar die Darlehen nahezu vollständig zurück, die GmbH aber geriet in die Insolvenz. Der Insolvenzverwalter nimmt die Gesellschafter auf Rückerstattung der Gewinnausschüttung in Anspruch, weil die Darlehen nicht werthaltig gewesen seien.

Der BGH hält dieses Begehren für schlüssig: Darlehen der GmbH an ihre Gesellschafter sind grundsätzlich zu aktivieren – freilich nur mit ihrem wahren Wert. Werden sie in der Bilanz zu hoch aktiviert, und erfolgt sodann eine Auszahlung an die Gesellschafter, die bei zutreffender Bilanzierung nur unter Angriff auf das Stammkapital geleistet werden kann, erwirbt die GmbH neben dem bereits bestehenden Darlehensrückzahlungsanspruch auch einen Erstattungsanspruch nach § 31 Abs. 1 GmbHG. Diese Ansprüche bestehen völlig unabhängig nebeneinander. Zahlt der Gesellschafter in der Folgezeit das Darlehen zurück, berührt dies den Erstattungsanspruch der GmbH gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG deshalb nicht; Gleiches gilt, wenn bereits die Darlehensvalutierung als solche nur unter Verstoß gegen das Rückzahlungsverbot des § 30 GmbHG erfolgen kann. Denn der einmal entstandene Rückerstattungsanspruch der GmbH nach § 31 Abs. 1 GmbHG erlischt nur durch Erfüllung, nicht durch anderweitige Wiederherstellung des Gesellschaftskapitals bis zur Höhe der Stammkapitalziffer.

Die Konsequenz dieser Sichtweise liegt auf der Hand: Der Gesellschafter muss in solchen Fällen zweimal bezahlen: Sein Darlehen und die Erstattungsforderung der GmbH aus § 31 GmbHG. Mit ihm haftet zugleich der Geschäftsführer, der das alles zugelassen hat: Seine Haftung ergibt sich aus § 43 Abs. 3 GmbHG und, wenn er selbst Darlehensnehmer ist, im Falle der Darlehensgewährung unter Angriff auf das Stammkapital aus § 43a GmbHG.

Die Konsequenz dieser Konsequenz ist auch klar: Da niemand gerne mehr zahlt, als er erhalten hat, werden die von der unverhofften Doppelhaftung betroffenen Gesellschafter und Geschäftsführer sich an denjenigen halten wollen, der es versäumt hat, sie davor zu bewahren.

Rechts-, Wirtschafts- und Steuerberater sollten die Entscheidung – einschließlich der in ihr erwähnten Referenzentscheidungen – deshalb sorgfältig lesen: Andernfalls bleibt gegebenenfalls nur die Hoffnung auf einen guten Haftpflichtversicherer.

Kontakt: info@ra-nassall.de