Von Dr. Sabine Otte, LL.M., Rechtsanwältin, FPS Rechtsanwälte & Notare, Düsseldorf
Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 19.06.2012 (Az. II ZR 243/11) erneut mit der Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Zahlungen der Gesellschaft nach Eintritt der Insolvenzreife befasst. § 64 GmbHG verbietet Geschäftsführern, die Insolvenzmasse durch Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nach Eintritt der Insolvenzreife zu verringern. Diese Regelung erlaubt eine persönliche Inanspruchnahme der Geschäftsführer für Zahlungen der Gesellschaft nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Die Frage, welche Zahlungen mit diesem Sorgfaltsmaßstab vereinbar sind, sofern die Gesellschaft objektiv insolvenzreif ist, ist schwierig abzugrenzen und beschäftigt die Rechtsprechung daher immer wieder.
Der Sachverhalt
Der Beklagte war Geschäftsführer einer GmbH, über deren Vermögen im Jahre 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Kläger, Insolvenzverwalter, nahm den Beklagten auf Zahlung von über 500.000 Euro in Anspruch mit der Begründung, dieser Betrag sei aus dem Gesellschaftsvermögen der GmbH im Jahre 2004 geleistet worden, als die GmbH bereits zahlungsunfähig und überschuldet gewesen sei.
Das LG Berlin hatte der Klage stattgegeben, das KG Berlin als Berufungsgericht hatte sie mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte habe eine etwaige Überschuldung der GmbH jedenfalls nicht anhand der betriebswirtschaftlichen Auswertungen („BWA“) erkennen können, die im Jahre 2004 nur vorgelegen hätten. Daher fehle es an einem Verschulden des Geschäftsführers.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH teilte die Auffassung des KG Berlin nicht und verwies die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Berufungsgericht zurück. Für das Revisionsverfahren unterstellte der BGH, dass die GmbH Ende 2003 bereits überschuldet gewesen sei, so dass die objektiven Voraussetzungen für eine Haftung des Geschäftsführers vorlägen. Bei Annahme einer Überschuldung zum 31.12.2003 spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die GmbH auch in der Folgezeit bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens im November 2004 überschuldet gewesen sei. Zudem komme eine Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft in Betracht: Eine solche könne bereits bei Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit vorliegen, sofern diese Verbindlichkeit insgesamt von beträchtlicher Höhe sei (so auch BGH, Urteil vom 30.06.2011 – Az. IX ZR 134/10).
Darüber hinaus treffe den Geschäftsführer ein Verschulden: Zu Lasten des Geschäftsführers werde dessen Verschulden bei – bloßer – Erkennbarkeit der Insolvenzreife der Gesellschaft vermutet. Ebenfalls werde vermutet, dass die Insolvenzreife selbst für den Geschäftsführer erkennbar gewesen sei. Bei Anzeichen einer Krise müsse sich der Geschäftsführer durch Aufstellung eines Vermögensstatus einen Überblick über den Vermögensstand der Gesellschaft verschaffen. Er habe für eine Organisation zu sorgen, die ihm die erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation jederzeit ermögliche. Sollte er selbst nicht über ausreichende Kenntnisse verfügen, müsse er sich fachkundig beraten lassen.
Um die Vermutung seines schuldhaften Verhaltens zu widerlegen, müsse der Geschäftsführer Gründe vortragen und erläutern, warum er eine tatsächlich bestehende Insolvenzreife nicht habe erkennen können. Dies sei dem beklagten Geschäftsführer im vorliegenden Fall nicht gelungen, denn eine mögliche Überschuldung könne auch dann aus den BWA erkennbar sein, wenn darin keine Rückstellungen für künftige Verbindlichkeiten ausgewiesen seien. Derartige Rückstellungen müssten einem Geschäftsführer, der mit der gebotenen Sorgfalt handelt, ohnehin bekannt sein. Daher müsse der Geschäftsführer darlegen und beweisen, dass sich trotz seines Kenntnisstands, der von ihm zu erwarten sei, sowie aus den BWA kein Anhaltspunkt für eine Überschuldung ergeben habe.
Praxisfolgen und Bewertung
Die Entscheidung des BGH fügt sich stringent in die Rechtsprechungslinie zur strengen Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft ein und konkretisiert noch einmal die Voraussetzungen für eine solche Haftung gegenüber der Gesellschaft.
Der BGH bestätigt, dass es dem Geschäftsführer angesichts der gesetzlichen Vermutung seines Verschuldens in der Praxis regelmäßig nur schwer gelingt, einer persönlichen Haftung bei Zahlungen nach Insolvenzreife der Gesellschaft zu entkommen. Der Geschäftsführer muss sich laufend durch Vorhalten einer entsprechenden Organisation über die finanzielle und wirtschaftliche Situation der Gesellschaft informiert halten. Angesichts des enormen Umfangs der Rechtsprechung und der zugleich geforderten wirtschaftlichen Kenntnisse ist die Mehrzahl der Geschäftsführer, insbesondere aus dem Mittelstand, auf externe professionelle Beratung angewiesen, um ihre drastischen Haftungsrisiken zu minimieren. Der unabhängige, fachlich qualifizierte Berater muss nicht notwendig einer bestimmten Berufsgruppe angehören; regelmäßig kommen jedoch insbesondere Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte in Betracht. Der Geschäftsführer kann sich auf der Basis einer professionellen Beratung nur dann exkulpieren, wenn er darlegen und beweisen kann, dass er seine Handlung auf die Empfehlung eines qualifizierten und unabhängigen Beraters gestützt hat, er diesem Berater sämtliche erforderlichen Informationen zugänglich gemacht und die Beratung hinterfragt sowie auf Plausibilität überprüft hat. Zudem muss er nach einer neueren Entscheidung des BGH (Urteil vom 27.03.2012 – Az. II ZR 171/10) auf eine unverzügliche Vorlage des Prüfungsergebnisses des hinzugezogenen Experten hinwirken. Dies sollte er möglichst auch schriftlich dokumentieren.
Sofern die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer hat, ist es üblich, eine Ressortverteilung vorzunehmen, in der die wirtschaftliche Selbstkontrolle nur einem der Geschäftsführer übertragen wird. Die übrigen Geschäftsführer bleiben jedoch zur Überwachung verpflichtet und haften, soweit sie ihre Pflicht zur Überwachung schuldhaft verletzen. Sofern erforderlich, muss der unzuständige Geschäftsführer die Tätigkeit seines Mitgeschäftsführers übernehmen, um eine Schmälerung der Insolvenzmasse durch Zahlungen nach Eintritt der Krise der Gesellschaft zu vermeiden. Jedenfalls sollte der Geschäftsführer auch seine Überwachungstätigkeit sorgfältig schriftlich dokumentieren.
Folglich schiebt die Rechtsprechung die externe Beratung des Geschäftsführers zunehmend in den Vordergrund. Die kurzfristige Beratung durch einen unabhängigen Experten zu der Frage, ob die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist, ist insbesondere auch im Hinblick auf die straf- und schadensersatzbewehrte Insolvenzantragspflicht sinnvoll. Haftungsrisiken lauern für den Geschäftsführer nicht nur bei der Beurteilung, ob Insolvenzantrag gestellt werden muss, sondern etwa auch bei der Ausgestaltung eines Eigenantrags: Seit dem 01.03.2012 ist der Geschäftsführer bei Eigenantrag verpflichtet, Angaben zu Unternehmensdaten und Forderungen der Gläubiger vorzulegen. Sind diese Angaben falsch oder unvollständig, kann dies ebenfalls zu einer Haftung des Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung führen.
Die strengen Anforderungen an die Entlastung des Geschäftsführers sind auch für die Haftung anderer Organe, insbesondere von Vorständen und Aufsichtsräten, relevant. Sie belasten die Unternehmen, die sich ohnehin schon in einer Krisensituation befinden, erheblich und stellen die Organe vor große Herausforderungen. Diese Rechtsprechung überzeugt nicht, denn sie schießt über das Ziel des Gläubigerschutzes weit hinaus.
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