Der gläserne Geldbeutel

Artikel anhören
Artikel zusammenfassen
Teilen auf LinkedIn
Teilen per Mail
URL kopieren
Drucken

Von Martina Rothe, Rechtsanwältin, Ashurst LLP, Frankfurt am Main

Am 05.02.2013 hat die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex („Kodexkomission“) die Formulierungsvorschläge für Änderungen am Deutschen Corporate Governance Kodex („Kodex“) zusammen mit umfassenden Erläuterungen veröffentlicht.

Neben einer Verschlankung und einer besseren Lesbarkeit des Kodex durch Streichung von sechs Empfehlungen und einer Anregung liegt der Schwerpunkt der vorgeschlagenen Änderungen auf neuen Empfehlungen, wie die Angaben zur Vorstandsvergütung transparenter und vergleichbarer gestaltet werden sollen.

Erläuterungen zur Festlegung der Vorstandsvergütung
Die öffentliche Diskussion über die Höhe und die Verhältnismäßigkeit der einzelnen Bestandteile der Vorstandsvergütung haben offensichtlich auch die Kodexkommission beschäftigt. Das Herzstück der Änderungsvorschläge betrifft die Relation zwischen der Vergütung von Vorstandsmitgliedern und der Vergütung der übrigen Beschäftigten im Unternehmen sowie die transparente Darstellung der einzelnen Vergütungsbestandteile.

Die vorgeschlagenen Änderungen in Ziffer 4.2 des Kodex zielen laut Kodexkommission nicht darauf ab, in die „unternehmensspezifisch festzulegenden Methoden und Systeme der Vorstandsvergütungen einzugreifen“, sondern dafür zu sorgen, dass die vereinbarten Vergütungsbestandteile in transparenter und vergleichbarer Art und Weise veröffentlicht werden.

Die folgenden Empfehlungen sind vorgeschlagen:
Die Vergütung soll insgesamt, aber auch in den einzelnen Bestandteilen der Vergütung nach oben begrenzt sein (Ziffer 4.2.3).
Der Vergütungsbericht soll nicht nur die einzelnen Bestandteile darstellen, sondern auch die erreichbare Maximal- und Minimalvergütung. Bei der langfristigen variablen Vergütung soll darüber hinaus nach den jeweiligen Bezugsjahren differenziert werden. Für eine mehrjährige variable Vergütung und bei der Altersversorgung soll der Aufwand für das Berichtsjahr dargestellt werden (Ziffer 4.2.5).

Obwohl die betreffenden Zahlen und Informationen bereits in den Unternehmen vorhanden sein sollten, geht die Kodexkommission doch von Mehraufwand bei der Dokumentation aus, so dass sie vorschlägt, die Änderungen in Ziffer 4.2.5 erst ab dem Jahr 2014 in Kraft zu setzen.

Um zu gewährleisten, dass die Informationen übersichtlich und vor allem vergleichbar dargestellt werden, regt die Kodexkommission an, dass alle Unternehmen Mustertabellen verwenden. Die Kodexkommission hat drei Mustertabellen entworfen und den Erläuterungen der Änderungsvorschläge beigefügt. Die Tabellen differenzieren zwischen dem „Wert der gewährten Zuwendungen für das Berichtsjahr“ (Tabelle 1), dem „Zufluss im bzw. für das Berichtsjahr“ (Tabelle 2) und dem „Aufwand aus mehrjährigen variablen Vergütungen“ (Tabelle 3).

Darüber hinaus verlangen die Änderungsvorschläge, dass der Aufsichtsrat stärker auf die Verhältnismäßigkeit der Vergütung achtet. Diesbezüglich schlägt die Kodexkommission in Ziffer 4.2.2 vor, „das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der relevanten Gesamtbelegschaft insbesondere in der zeitlichen Entwicklung [zu] berücksichtigen“. Dabei bleibt es dem Aufsichtsrat überlassen, den oberen Führungskreis und die Gesamtbelegschaft abzugrenzen. Es ist davon auszugehen, dass kein Unternehmen von einer solchen Empfehlung eine Abweichung melden würde. Allerdings ist unklar, wie die dokumentiert oder wie überprüft werden kann, ob die Relation gewahrt wurde.
Im Kontext einer Überprüfung der Verhältnismäßigkeit schlägt die Kodexkommission zusätzlich in einer Empfehlung vor, dass der Aufsichtsrat bei der Vereinbarung von Versorgungszusagen für Vorstandsmitglieder das angestrebte Versorgungsniveau und den langfristigen Aufwand für die Gesellschaft berücksichtigen soll.

Sonstige Änderungen
Hervorzuheben sind drei weitere Änderungen: In Ziffer 3.7 wird nun angeregt, dass der Vorstand in allen Fällen eines Übernahmeangebots eine außerordentliche Hauptversammlung der Zielgesellschaft einberufen sollte. Ob dies bei einer kurzen Annahmefrist von vier Wochen praktikabel und tatsächlich in jedem Fall erforderlich oder sachdienlich ist, bleibt fraglich.

In Ziffer 5.2 soll die Empfehlung gestrichen werden, dass der Aufsichtsratsvorsitzende gleichzeitig der Vorsitzende der Ausschüsse des Aufsichtsrats sein soll, die die Vorstandsverträge behandeln. Begründet wird die Streichung damit, dass eine solche Häufung der Posi­tionen aus Gesichtspunkten der Corporate Governance nicht erforderlich ist. In den Erläuterungen zu den Änderungsvorschlägen ergeht auch der Hinweis auf den UK Corporate Governance Code, der von einer Kumulation der Vorsitze sogar abrät. Durch die bloße Streichung der Empfehlung bleibt es nun jedem Aufsichtsrat selbst überlassen, wie der Vorsitz des entsprechenden Ausschusses besetzt wird. Es ist davon auszugehen, dass die verbreitete Praxis der Personalunion beibehalten wird und Aufsichtsratsvorsitzende auf das politische Thema der Vorstandsverträge weiterhin Einfluss nehmen wollen.

In Ziffer 6.3 (Ziffer 6.6 a. F.) wurde wieder eingefügt, dass im Corporate-Governance-Bericht die Veröffentlichung des Aktienbesitzes von Vorstand und Aufsichtsrat erfolgen soll. Im Jahr 2012 war diese Regelung gestrichen worden. Um die seither bestehende Unsicherheit, wo die Angaben zum Aktienbesitz zu veröffentlichen sind, zu beseitigen, hat die Kodexkommission hier wieder Klarheit geschaffen.

Daneben regt die Kodexkommission eine Reihe rein sprachlicher Änderungen und Streichungen an, etwa von Empfehlungen, zu denen sich eine feststehende Praxis herausgebildet hat. Hierzu gehören etwa die Einladung zur Hauptversammlung und die Übermittlung der Einladungsunterlagen auf elektronischem Weg. Andere Empfehlungen wurden gestrichen, da sie lediglich das Aktiengesetz wiederholt haben.

Fazit
Zu begrüßen sind die Kodexpflege und die Bemühungen, Überflüssiges wie die Wiederholung von gesetzlichen Regelungen und Empfehlungen, zu denen sich eine selbstverständliche Praxis durchgesetzt hat, zu streichen und den Kodex möglichst schlank und übersichtlich zu halten.
Ob sich die vorgeschlagenen Änderungen zur Erläuterung der Vorstandsvergütung und insbesondere die umfangreichen Tabellen durchsetzen werden, bleibt abzuwarten. Ein Mehr an Transparenz vor allem hinsichtlich der langfristigen Vergütungsbestandteile ist wünschenswert. Mit der detaillierten Aufschlüsselung der Erfolgsziele der einzelnen Programme und Zielvereinbarungen für die betreffenden Jahre kann der „gläserne“ Vorstand geschaffen werden. Ob sich jeder Aktionär mit den umfangreichen Angaben in Tabellenform aber auseinandersetzen will und wird und ob damit das Transparenzziel tatsächlich erreicht werden kann, ist fraglich. Bis zum 15.03.2013 haben nun alle die Möglichkeit, in einem öffentlichen Konsultationsverfahren zu den Änderungsvorschlägen Stellung zu nehmen.

Kontakt: martina.rothe@ashurst.com