Von Dr. Eva Rütz, LL.M. Medizinrecht, Rechtsanwältin, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln
Im Jahr 2008 wurde „medsonet. – Die Gesundheitsgewerkschaft“ in Fulda gegründet. Ausweislich ihrer ursprünglichen Satzung sollte sie im gesamten Bereich der Bundesrepublik alle Bereiche des Gesundheitswesens und der sozialen Dienste, unabhängig von ihrer Trägerschaft, repräsentieren. Der Geltungsbereich von medsonet sollte damit rund 2,2 Millionen Arbeitnehmer in Deutschland erfassen, während medsonet selbst nach eigenen Angaben lediglich rund 7.000 Arbeitnehmer als Mitglieder aufzuweisen hatte. In ihrem Organisationsbereich belief sich ihr Organisationsgrad damit auf etwa 0,32%. Nach einer Satzungsänderung beschränkte sie ihren Zuständigkeitsbereich auf Einrichtungen in privater und gemeinnütziger Trägerschaft und erhöhte dadurch ihren Organisationsgrad auf etwa 1%.
Sie ist Mitglied im CGB (Christlicher Gewerkschaftsbund). Die Betreuung ihrer Mitglieder hatte sie der gleichfalls dem CGB angehörenden „DHV – Die Berufsgewerkschaft“ übertragen. medsonet schloss seit ihrer Gründung rund 100 Haustarifverträge mit (Privat-)Kliniken und sonstigen sozialen Diensten ab. Zu nennen ist dabei insbesondere der „Bundesmanteltarifvertrag für die Beschäftigten in Privatkliniken“.
Argumentation von ver.di gegen medsonet
ver.di hatte – als konkurrierende Gewerkschaft – bereits im Jahr 2011 ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg angestrengt, in dem es die Feststellung der fehlenden Tariffähigkeit von medsonet begehrte. Dabei stützte ver.di sich auf die strenge Rechtsprechung des BAG zur Anerkennung der Tariffähigkeit von Gewerkschaften und vertrat weiterhin die Auffassung, dass es sich bei den abgeschlossenen Tarifverträgen ohnehin überwiegend nur um bloße Gefälligkeits- oder Anerkennungstarifverträge gehandelt habe. Bereits im Rahmen der prominenten sogenannten „CGZP-Entscheidung“ hatte das BAG die hohen Anforderungen an die Tariffähigkeit einer Koalition betont und der ebenfalls dem CGB angehörenden CGZP (Tarifgemeinschaft Christlicher Gemeinschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen) dieselbe mangels ausreichender sozialer Mächtigkeit abgesprochen (vgl. Beschluss vom 14.12.2010 – Az. 1 ABR 19/10). Diese strengen Anforderungen sind nach Auffassung des BAG erforderlich, um die Normwirkung von Tarifverträgen rechtfertigen zu können. Nicht nur der CGZP wurde von dem BAG bereits fehlende Tariffähigkeit attestiert; das gleiche Schicksal ereilte sämtliche bisher vom BAG geprüften Christlichen Gewerkschaften, mit Ausnahme der CGM (Christlichen Gewerkschaft Metall). Ebenfalls um ihre Tariffähigkeit bangen müssen heute unter anderem noch ALEB (Arbeitnehmerverband land- und ernährungswissenschaftliche Berufe) und BIGD (Beschäftigtenverband Industrie, Gewerbe, Dienstleistung).
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg
Bereits im Mai 2011 stellte das Arbeitsgericht Hamburg die fehlende Tariffähigkeit von medsonet fest (Beschluss vom 17.05.2011 – Az. 1 BV 5/10). Es betonte, dass es medsonet an der hinreichenden organisatorischen Leistungsfähigkeit gefehlt habe, die erforderlich sei, um deren Tariffähigkeit anzuerkennen. Denn sie verfüge weder über eine Infrastruktur noch über eigene Mitarbeiter und überlasse die Erfüllung ureigener gewerkschaftlicher Aufgaben der DHV. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass medsonet Tarifverträge geschlossen habe. Bei der Beurteilung der Durchsetzungsstärke der Gewerkschaft gegenüber der Arbeitgeberseite seien vor allem die Organisationsstärke und damit die Mitgliederzahl entscheidend. Dabei sei die Organisationsstärke im Verhältnis zu dem von der Arbeitnehmerkoalition selbst gewählten räumlichen und fachlichen Organisationsbereich zu bewerten. Der Organisationsgrad von 0,32% sei schlicht zu gering. Dies gelte auch, wenn der Organisationsgrad in gewissen räumlichen Teilbereichen erheblich höher gelegen haben mochte. Denn die Tariffähigkeit sei einheitlich und unteilbar.
Der Beschluss des LAG Hamburg
Die erstinstanzliche Entscheidung wurde durch das LAG Hamburg bestätigt (Beschluss vom 21.03.2012 – Az. 3TaBV 7/11). Auch dieses stellte fest, dass medsonet nicht die vom BAG aufgestellten erforderlichen Mindestvoraussetzungen erfüllt, um tariffähig zu sein. Es betonte dabei vor allem die besondere Bedeutung der Mitgliederzahl der Koalition und die daraus folgende Organisationsstärke. Denn diese gebe Aufschluss darüber, ob eine Arbeitnehmervereinigung unter Berücksichtigung ihres organisatorischen Aufbaus überhaupt in der Lage sei, hinreichenden Druck auf den sozialen Gegenspieler aufzubauen, um Verhandlungen über den Abschluss eines Tarifvertrags zu erzwingen. Diese Verhandlungsstärke könne auch daraus folgen, dass es sich bei den organisierten Arbeitnehmern um Spezialisten in Schlüsselstellungen handelt, die von der Arbeitgeberseite im Falle eines Arbeitskampfs kurzfristig nur schwer ersetzt werden können.
Diese letzte Aussage ist vor allem interessant für sogenannte Spartengewerkschaften, die zwar häufig ebenfalls keine hohe Mitgliederzahl aufweisen, aber aufgrund ihrer Schlüsselposition gegenüber der Arbeitgeberseite starken Druck ausüben können. Da medsonet aber nicht als solche Spartengewerkschaft zu qualifizieren ist, konnte die – geringe – Mitgliederzahl die erforderliche Durchsetzungsstärke vorliegend nicht begründen. Nach Auffassung des LAG Hamburg konnte diese vorliegend aber auch nicht aus den geschlossenen Tarifverträgen hergeleitet werden. Denn dadurch sei nur die Gleichstellung mit den anderen gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern beabsichtigt gewesen.
Das Gericht bezog auch Stellung zu dem von medsonet gerügten Punkt, dass es für junge Arbeitnehmerkoalitionen bei den vom BAG aufgestellten hohen Mindestvoraussetzungen schwierig sei, überhaupt als tariffähig anerkannt zu werden. Hier verwies es allerdings darauf, dass auch junge Koalitionen entweder die erforderliche Schlüsselstellung („Spartengewerkschaft“) innehaben müssten oder aber sich dann schlicht auf einen regionalen Zuständigkeitsbereich zu beschränken hätten, in dem sie über eine ausreichende Mitgliederstärke und damit über einen höheren Organisationsgrad verfügten.
Nachdem sowohl medsonet als auch der Arbeitgeberverband ihre gegen diese Entscheidung des LAG Hamburg erhobene Rechtsbeschwerde zurückgenommen haben, steht nunmehr rechtskräftig fest, dass medsonet zu keinem Zeitpunkt tariffähig war (BAG, Beschluss vom 11.06.2013 – Az. 1 ABR 33/12).
Fazit
Die durch das BAG aufgestellten strengen Voraussetzungen an die Tariffähigkeit einer Koalition werden auch durch die Instanzgerichte befolgt. Dies zeigt sich auch im Fall medsonet deutlich an den Begründungen der Entscheidungen des Arbeitsgerichts und auch des LAG Hamburg.
medsonet befürchtet nun – begründetermaßen –, offiziell als nicht tariffähig durch das BAG qualifiziert zu werden und möchte der gerichtlichen Feststellung ihrer fehlenden Tariffähigkeit offensichtlich im vorauseilenden Gehorsam zuvorkommen. Nicht anders ist die Äußerung zu erklären, dass man sich nunmehr dafür entschieden habe, lediglich als „Berufsverband tätig werden zu wollen“. medsonet wolle sich bis auf weiteres auf die Betriebsarbeit durch die Betreuung der Betriebsräte und der Beschäftigten konzentrieren. Dieses Engagement sowie die Organisationsstruktur sollten aber weiter ausgebaut werden, um dann letztlich den Anforderungen des BAG an die Tariffähigkeit zu entsprechen. Ob medsonet dies tatsächlich erreichen wird, wird sich zeigen.
Kontakt: eva.ruetz@luther-lawfirm.com

