Aus 2011 wird 2012

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Von Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Nolting-Hauff, Orrick, Hölters & Elsing, Düsseldorf

Nachdem der Referentenentwurf des BMJ aus dem Jahre 2010 doch deutliche Kritik erfahren hatte, waren in den letzten Monaten des Jahres 2011 bei Beobachtern schon Zweifel aufgekommen, ob das Gesetzgebungsvorhaben wie – vor allem zeitlich – beabsichtigt seinen Gang nehmen würde. Vor allem der Vorschlag im Referentenentwurf im Hinblick auf die verbindliche Vorgabe von Namensaktien für nichtbörsennotierte Gesellschaften wurde fast einhellig abgelehnt.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetzes, den die Bundesregierung am 20.12.2011 nunmehr beschlossen hat, hat dankenswerterweise die wesentlichen Kritikpunkte an dem Referentenentwurf aufgegriffen und Fehlentwicklungen korrigiert.

Dass nach doch substantiellen Änderungen des Aktienrechtes in den Vorjahren diese Novelle kein „großer Wurf“ werden würde, ist so erwartet worden. Dementsprechend sind es auch weniger systemische Änderungen als vielmehr unterschiedliche Einzelfragen, die dort gesetzgeberisch behandelt werden.

Verbesserung der Transparenz bei nichtbörsennotierten Gesellschaften
Die Initiative, in diesem Bereich für Verbesserungen zu sorgen, beruht auf einer kritischen Analyse der „Financial Action Task Force“ (FATF) zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die sehr eingeschränkte Beteiligungstransparenz bei nichtbörsennotierten Gesellschaften in Deutschland ist dort mit einiger Berechtigung hervorgehoben worden. Die Mitteilungspflicht nach § 20 AktG, die nur – sehr hohe – Meldeschwellen bei 25% und 50% des Grundkapitals statuiert, ist zur Schaffung von Transparenz nur bedingt geeignet. Gerade auch bei Gesellschaften, die Inhaberaktien ausgegeben haben und daher kein Aktienregister führen müssen, sind die Beteiligungsverhältnisse häufig denkbar intransparent.

Anders als noch im Referentenentwurf vorgesehen, bleibt nichtbörsennotierten Gesellschaften auch künftig die Möglichkeit, Inhaber- oder Namensaktien auszugeben. Allerdings gilt für nichtbörsennotierte Gesellschaften, dass im Falle von Inhaberaktien der Anspruch des Aktionärs auf Einzelverbriefung satzungsgemäß ausgeschlossen sein muss.

Da dementsprechend die Verbriefung in einer Globalurkunde und deren Hinterlegung bei einer Wertpapiersammelbank (Girosammelverwahrung) erforderlich ist, ist über die Nachverfolgung der Verwahrkette eine Identifikation der letztendlichen Anteilseigner möglich. Solange (insbesondere im Anschluss an eine Gründung) eine Hinterlegung der Globalurkunde noch nicht erfolgt ist, sind nach der neuen Regelung auch die Inhaber von Inhaberaktien in ein Aktienregister einzutragen. Als Folge der genannten Regelung dürfte für nichtbörsennotierte Gesellschaften das Institut der Namensaktie (weiter) an Attraktivität gewinnen.

Erwähnenswert ist, dass am 20.12.2011 (Tag des Kabinettsbeschlusses) bereits existierende nichtbörsennotierte Gesellschaften mit Inhaberaktien einen Bestandsschutz genießen, also noch dem „alten“ Recht unterfallen.

Wandelschuldverschreibungen mit Wandlungsrecht der Schuldnerin
Künftig soll auch die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen möglich sein, bei denen nicht (nur) der Inhaber des Papiers, sondern auch die Gesellschaft (Schuldnerin) ein Wandlungsrecht hat. Damit wird den Gesellschaften ein Instrument an die Hand gegeben, vor allem in Krisensituationen vereinfacht Fremdkapital in Eigenkapital umzuwandeln („Debt-Equity-Swap“).

Mit Blick auf den Einsatz solcher „umgekehrter“ Wandelschuldverschreibungen in Krisensituationen soll auch die Regelung des § 192 Abs. 3 AktG verändert werden, derzufolge der Nennbetrag des bedingten Kapitals die Hälfte des Grundkapitals grundsätzlich nicht übersteigen darf. Diese Höchstgrenze gilt künftig nicht mehr und kann daher in einer Krisensituation nicht mehr dem Zweck der umgekehrten Wandelschuldverschreibung als Instrument zur Eigenkapitalverbesserung zuwiderlaufen.

Klargestellt wird zudem, dass im Falle einer Ausübung des Wandlungsrechts durch die Schuldnerin und einer Ausgabe der frischen Aktien aus bedingtem Kapital die Vorschriften des Aktienrechts über Sacheinlagen keine Anwendung finden. Die ursprüngliche Barzahlung des Anleihegläubigers wird damit zum Nennwert als Einlage eingebracht (ohne dass eine Werthaltigkeitsprüfung stattfinden muss).

Missbrauchsbekämpfung durch Einführung einer Befristung für nachgeschobene Nichtigkeitsklagen
Im Kontext der gesetzgeberischen Bekämpfung rechtsmissbräuchlich erhobener Anfechtungsklagen ist nunmehr vorgesehen, dass eine Nichtigkeitsklage dann, wenn ein Hauptversammlungsbeschluss mit einer Beschlussmängelklage (Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage) angegriffen worden ist, als weitere Klage nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der zuerst rechtshängig gemachten Beschlussmängelklage erhoben werden kann. Damit soll der gern geübten Praxis räuberischer Aktionäre, Nichtigkeitsklagen „nachzulegen“, wenn sich abzeichnet, dass eine Gesellschaft mit ihrem Freigabeantrag Erfolg hat, ein Riegel vorgeschoben werden.

Vorzugsaktien auch ohne Nachzahlungsanspruch
Die Gesellschaft soll künftig in ihrer Satzung frei darüber befinden können, ob sie Vorzugsaktien mit oder ohne Nachzahlungsanspruch ausgeben möchte. Nach derzeitiger Rechtslage ist die Ausgabe von Vorzugsaktien nur mit einem nachzahlbaren Vorzug zulässig. Ob diese Regelung die Marktfähigkeit der Vorzugsaktie verbessert, bleibt zweifelhaft. Die Erfahrung zeigt, dass gerade Großinvestoren den Stammaktien mit Stimmrecht in der Regel den Vorzug geben, und es muss angenommen werden, dass dies auch nach der Neuregelung weiter der Fall sein wird.

Sonstiges
Zu den genannten Änderungen kommt eine Reihe von Detailmaßnahmen (z.B. elektronischer Bundesanzeiger als alleiniges Bekanntmachungsmedium, Berechnung der Einberufungsfrist bei verkürzter Anmeldefrist, Feststellung der Beschlussfassung etc.), die in diesem Rahmen nicht weiter erörtert werden können.

Zusammenfassung
Der im Dezember beschlossene Regierungsentwurf hat viele der getätigten Verbesserungsvorschläge zum Referentenentwurf aufgegriffen und stellt damit gegenüber dem Referentenentwurf aus dem Jahre 2010 eine deutliche Verbesserung dar. Angesichts der Langwierigkeit des Verfahrens im Jahr 2011 bleibt zu hoffen (ist aber auch zu erwarten), dass das Gesetz Mitte dieses Jahres in Kraft treten kann. Verschiedene Themen werden den Gesetzgeber sicherlich auch in Zukunft beschäftigen, wie z.B. internationale Anforderungen an die Bekämpfung der Geldwäsche und (weitere) Maßnahmen zur Bekämpfung missbräuchlicher Klagen durch räuberische Aktionäre.

Kontakt: wnolting-hauff@orrick.com